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G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 6 Sanierungspläne

1) Jedes Institut mit Sitz in Liechtenstein, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Art. 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, hat einen Sanierungsplan zu erstellen und laufend zu aktualisieren. Im Sanierungsplan ist darzulegen, mit welchen von dem Institut zu treffenden Massnahmen im Fall einer erheblichen Verschlechterung der Finanzlage des Instituts dessen finanzielle Stabilität wiederhergestellt werden soll. Sanierungspläne sind als Instrument der Unternehmensführung- und kontrolle im Sinne von Art. 71 des Bankengesetzes anzusehen. 2) Die Institute haben ihre Sanierungspläne mindestens jährlich oder nach einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken könnte oder dessen Änderung erforderlich macht, zu aktualisieren. Die FMA kann von den Instituten verlangen, dass sie ihre Sanierungspläne häufiger aktualisieren. 3) In den Sanierungsplänen darf nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu einer ausserordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder vom Erhalt einer solchen Unterstützung ausgegangen werden. 4) In Sanierungsplänen werden die Vermögenswerte aufgezeigt, die voraussichtlich als Sicherheiten dienen können. 5) Sanierungspläne erstrecken sich auch auf Massnahmen, die das Institut treffen könnte, wenn die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen nach Art. 33 erfüllt sind. 6) Die Sanierungspläne haben geeignete Bedingungen und Verfahren zu enthalten, damit Sanierungsmassnahmen rechtzeitig durchgeführt werden können und ein breites Spektrum an Sanierungsoptionen zur Verfügung steht. In den Sanierungsplänen sind verschiedene Szenarien erheblicher makroökonomischer und finanzieller Belastung mit Bezug zu den spezifischen Bedingungen des Instituts in Betracht zu ziehen, einschliesslich systemweiter Ereignisse und auf bestimmte individuelle juristische Personen oder auf Gruppen beschränkter Belastungsszenarien. 7) Die FMA hat die Befugnis, von einem Institut die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte zu verlangen, bei denen das Institut Vertragspartei ist. 8) Der Sanierungsplan, der vom Leitungsorgan des Instituts nach Abs. 1 geprüft und gebilligt wurde, ist der FMA zu übermitteln. 9) Die Regierung regelt den Inhalt und die Frist zur Einreichung des Sanierungsplans, der die Angaben nach Anhang 1 zu enthalten hat, mit Verordnung.

Your change, as a redline

Art. 6 Sanierungspläne

1) Jedes Institut mit Sitz in Liechtenstein, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Art. 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, hat einen Sanierungsplan zu erstellen und laufend zu aktualisieren. Im Sanierungsplan ist darzulegen, mit welchen von dem Institut zu treffenden Massnahmen im Fall einer erheblichen Verschlechterung der Finanzlage des Instituts dessen finanzielle Stabilität wiederhergestellt werden soll. Sanierungspläne sind als Instrument der Unternehmensführung- und kontrolle im Sinne von Art. 71 des Bankengesetzes anzusehen. 2) Die Institute haben ihre Sanierungspläne mindestens jährlich oder nach einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken könnte oder dessen Änderung erforderlich macht, zu aktualisieren. Die FMA kann von den Instituten verlangen, dass sie ihre Sanierungspläne häufiger aktualisieren. 3) In den Sanierungsplänen darf nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu einer ausserordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder vom Erhalt einer solchen Unterstützung ausgegangen werden. 4) In Sanierungsplänen werden die Vermögenswerte aufgezeigt, die voraussichtlich als Sicherheiten dienen können. 5) Sanierungspläne erstrecken sich auch auf Massnahmen, die das Institut treffen könnte, wenn die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen nach Art. 33 erfüllt sind. 6) Die Sanierungspläne haben geeignete Bedingungen und Verfahren zu enthalten, damit Sanierungsmassnahmen rechtzeitig durchgeführt werden können und ein breites Spektrum an Sanierungsoptionen zur Verfügung steht. In den Sanierungsplänen sind verschiedene Szenarien erheblicher makroökonomischer und finanzieller Belastung mit Bezug zu den spezifischen Bedingungen des Instituts in Betracht zu ziehen, einschliesslich systemweiter Ereignisse und auf bestimmte individuelle juristische Personen oder auf Gruppen beschränkter Belastungsszenarien. 7) Die FMA hat die Befugnis, von einem Institut die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte zu verlangen, bei denen das Institut Vertragspartei ist. 8) Der Sanierungsplan, der vom Leitungsorgan des Instituts nach Abs. 1 geprüft und gebilligt wurde, ist der FMA zu übermitteln. 9) Die Regierung regelt den Inhalt und die Frist zur Einreichung des Sanierungsplans, der die Angaben nach Anhang 1 zu enthalten hat, mit Verordnung.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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