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G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 7 Bewertung von Sanierungsplänen

1) Institute, die nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 verpflichtet sind, Sanierungspläne vorzulegen, haben diese der FMA zur Prüfung zu übermitteln. Die Institute haben gegenüber der FMA glaubhaft nachzuweisen, dass diese Pläne die Kriterien nach Abs. 2 erfüllen. 2) Die FMA hat den Sanierungsplan binnen sechs Monaten nach der Vorlage zu prüfen und nach Anhörung der zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten, in denen sich durch den Sanierungsplan betroffene bedeutende Zweigstellen befinden, zu bewerten, inwieweit er den Anforderungen nach Art. 6 sowie folgenden Kriterien genügt: a) Die Anwendung der in dem Plan vorgeschlagenen Regelungen ist - unter Berücksichtigung der von dem Institut getroffenen oder geplanten vorbereitenden Massnahmen - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet, die Überlebensfähigkeit und die Finanzlage des Instituts oder der Gruppe von Instituten aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. b) Der Plan und die spezifischen Optionen in dem Plan können mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in finanziellen Stresssituationen zügig und effektiv umgesetzt werden, und zwar bei möglichst weitgehender Vermeidung von nennenswerten negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem, auch in Szenarien, die anderen Instituten Anlass geben würden, im selben Zeitraum Sanierungspläne durchzuführen. 3) Die FMA hat bei der Prüfung der Angemessenheit der Sanierungspläne zu berücksichtigen, ob die Kapital- und Finanzierungsstruktur des Instituts in einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität seiner Organisationsstruktur und seinem Risikoprofil steht. 4) Die FMA hat den Sanierungsplan der Abwicklungsbehörde vorzulegen. Die Abwicklungsbehörde kann den Sanierungsplan prüfen, um Massnahmen in dem Sanierungsplan zu ermitteln, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des Instituts auswirken können, und der FMA diesbezüglich Empfehlungen geben.

Your change, as a redline

Art. 7 Bewertung von Sanierungsplänen

1) Institute, die nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 verpflichtet sind, Sanierungspläne vorzulegen, haben diese der FMA zur Prüfung zu übermitteln. Die Institute haben gegenüber der FMA glaubhaft nachzuweisen, dass diese Pläne die Kriterien nach Abs. 2 erfüllen. 2) Die FMA hat den Sanierungsplan binnen sechs Monaten nach der Vorlage zu prüfen und nach Anhörung der zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten, in denen sich durch den Sanierungsplan betroffene bedeutende Zweigstellen befinden, zu bewerten, inwieweit er den Anforderungen nach Art. 6 sowie folgenden Kriterien genügt: a) Die Anwendung der in dem Plan vorgeschlagenen Regelungen ist - unter Berücksichtigung der von dem Institut getroffenen oder geplanten vorbereitenden Massnahmen - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet, die Überlebensfähigkeit und die Finanzlage des Instituts oder der Gruppe von Instituten aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. b) Der Plan und die spezifischen Optionen in dem Plan können mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in finanziellen Stresssituationen zügig und effektiv umgesetzt werden, und zwar bei möglichst weitgehender Vermeidung von nennenswerten negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem, auch in Szenarien, die anderen Instituten Anlass geben würden, im selben Zeitraum Sanierungspläne durchzuführen. 3) Die FMA hat bei der Prüfung der Angemessenheit der Sanierungspläne zu berücksichtigen, ob die Kapital- und Finanzierungsstruktur des Instituts in einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität seiner Organisationsstruktur und seinem Risikoprofil steht. 4) Die FMA hat den Sanierungsplan der Abwicklungsbehörde vorzulegen. Die Abwicklungsbehörde kann den Sanierungsplan prüfen, um Massnahmen in dem Sanierungsplan zu ermitteln, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des Instituts auswirken können, und der FMA diesbezüglich Empfehlungen geben.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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