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G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 73 Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für ein Bail-in

1) Unbeschadet des Art. 82 Abs. 1 Bst. i haben die Institute und die Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c und d jederzeit in ausreichendem Umfang autorisiertes Stammkapital oder andere Instrumente des harten Kernkapitals vorzuhalten, sodass in dem Fall, dass die Abwicklungsbehörde die in Art. 82 Abs. 1 Bst. e und f genannten Befugnisse in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d oder eines seiner Tochterunternehmen ausübt, das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d nicht daran gehindert würde, genügend neue Anteile oder andere Eigentumstitel auszugeben, um sicherzustellen, dass die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Eigentumstitel praktisch durchführbar wäre. 2) Ob es im Fall eines bestimmten Instituts oder Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d angezeigt ist, die in Abs. 1 vorgesehene Anforderung zu verhängen, hat die Abwicklungsbehörde im Zuge der Ausarbeitung und Fortschreibung des Abwicklungsplans für das jeweilige Institut oder die jeweilige Gruppe, insbesondere unter Berücksichtigung der in dem Plan in Betracht gezogenen Abwicklungsmassnahmen, zu bewerten. Sieht der Abwicklungsplan die Möglichkeit der Anwendung des Bail-in-Instruments vor, so überprüft die Behörde, ob das autorisierte Stammkapital oder andere Instrumente des harten Kernkapitals zur Deckung der Summe der Beträge nach Art. 64 Abs. 4 Bst. b und c ausreicht. 3) Einer Umwandlung von Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Eigentumstitel dürfen keine verfahrenstechnischen Hindernisse entgegenstehen, die sich aus ihren Gründungsdokumenten oder ihren Statuten ergeben könnten, einschliesslich Vorkaufsrechten für Anteilseigner oder des Erfordernisses einer Zustimmung der Anteilseigner bei einer Kapitalerhöhung. 4) Die in Titel X der Richtlinie 2014/59/EU dargelegten Änderungen an den Richtlinien 82/891/EWG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU und 2012/30/EU bleiben von diesem Artikel unberührt.

Your change, as a redline

Art. 73 Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für ein Bail-in

1) Unbeschadet des Art. 82 Abs. 1 Bst. i haben die Institute und die Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c und d jederzeit in ausreichendem Umfang autorisiertes Stammkapital oder andere Instrumente des harten Kernkapitals vorzuhalten, sodass in dem Fall, dass die Abwicklungsbehörde die in Art. 82 Abs. 1 Bst. e und f genannten Befugnisse in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d oder eines seiner Tochterunternehmen ausübt, das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d nicht daran gehindert würde, genügend neue Anteile oder andere Eigentumstitel auszugeben, um sicherzustellen, dass die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Eigentumstitel praktisch durchführbar wäre. 2) Ob es im Fall eines bestimmten Instituts oder Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d angezeigt ist, die in Abs. 1 vorgesehene Anforderung zu verhängen, hat die Abwicklungsbehörde im Zuge der Ausarbeitung und Fortschreibung des Abwicklungsplans für das jeweilige Institut oder die jeweilige Gruppe, insbesondere unter Berücksichtigung der in dem Plan in Betracht gezogenen Abwicklungsmassnahmen, zu bewerten. Sieht der Abwicklungsplan die Möglichkeit der Anwendung des Bail-in-Instruments vor, so überprüft die Behörde, ob das autorisierte Stammkapital oder andere Instrumente des harten Kernkapitals zur Deckung der Summe der Beträge nach Art. 64 Abs. 4 Bst. b und c ausreicht. 3) Einer Umwandlung von Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Eigentumstitel dürfen keine verfahrenstechnischen Hindernisse entgegenstehen, die sich aus ihren Gründungsdokumenten oder ihren Statuten ergeben könnten, einschliesslich Vorkaufsrechten für Anteilseigner oder des Erfordernisses einer Zustimmung der Anteilseigner bei einer Kapitalerhöhung. 4) Die in Titel X der Richtlinie 2014/59/EU dargelegten Änderungen an den Richtlinien 82/891/EWG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU und 2012/30/EU bleiben von diesem Artikel unberührt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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