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G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 74 Vertragliche Anerkennung des Bail-in in Drittstaaten

1) Institute und Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d sind verpflichtet, eine vertragliche Klausel aufzunehmen, durch die der Gläubiger oder die Partei der Vereinbarung oder des Instruments, die oder das die Verbindlichkeit begründet, anerkennt, dass diese unter die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse fallen kann, und sich damit einverstanden erklärt, eine Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, eine Umwandlung oder eine Löschung, die eine Abwicklungsbehörde unter Wahrnehmung dieser Befugnisse vornimmt, zu akzeptieren, wenn die Verbindlichkeit folgende Voraussetzungen erfüllt: a) die Verbindlichkeit ist nicht nach Art. 56 Abs. 2 ausgenommen; b) die Verbindlichkeit stellt keine Einlage nach Art. 204 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes dar; c) die Verbindlichkeit unterliegt dem Recht eines Drittstaats; und d) die Verbindlichkeit wurde nach dem 1. Januar 2017 ausgegeben oder eingegangen. 2) Die Regierung kann durch Verordnung vorsehen, dass die Verpflichtung nach Abs. 1 keine Anwendung auf Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d findet, in deren Fall der Mindestbetrag nach Art. 58 dem Verlustabsorptionsbetrag nach Art. 58b Abs. 2 Bst. a entspricht, vorausgesetzt, dass die Verbindlichkeiten, die die Bedingungen nach Abs. 1 Bst a bis d erfüllen und die vertragliche Klausel nach Abs. 1 nicht enthalten, nicht auf die Anforderung angerechnet werden. 3) Die Abwicklungsbehörde kann auf Antrag vom Erfordernis nach Abs. 1 absehen, wenn das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d nachweisen kann, dass die betreffenden Verbindlichkeiten oder Instrumente aufgrund des Rechts des betreffenden Drittstaats oder aufgrund eines rechtlich bindenden Abkommens mit dem betreffenden Drittstaat zwingend den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen der Abwicklungsbehörde unterliegen. Die Abwicklungsbehörde kann diese Ausnahme befristen und jederzeit aufheben. 4) Für den Fall, dass ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d feststellt, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, eine nach Abs. 1 erforderliche vertragliche Klausel in die vertraglichen Bestimmungen einer entsprechenden Verbindlichkeit aufzunehmen, hat dieses Unternehmen der Abwicklungsbehörde seine Feststellung mitzuteilen, einschliesslich der Benennung der Kategorie der Verbindlichkeit sowie einer Begründung dieser Feststellung. Das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d hat der Abwicklungsbehörde alle Informationen, die diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung verlangt, zu übermitteln, damit die Abwicklungsbehörde die Auswirkung der Mitteilung auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d prüfen kann. 5) Die Verpflichtung, in die vertraglichen Bestimmungen eine nach Abs. 1 erforderliche Klausel aufzunehmen, ist im Fall einer Mitteilung nach Abs. 4 ausgesetzt, sobald die Mitteilung bei der Abwicklungsbehörde eingeht. 6) Kommt die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss, dass es unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d sicherzustellen, weder rechtlich noch in sonstiger Weise undurchführbar ist, in die vertraglichen Bestimmungen eine nach Abs. 1 erforderliche Klausel aufzunehmen, so verlangt sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung nach Abs. 4 die Aufnahme einer solchen vertraglichen Klausel. Die Abwicklungsbehörde kann darüber hinaus das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d auffordern, seine Vorgehensweise in Bezug auf die Anwendung der Befreiung von der vertraglichen Anerkennung des Bail-in zu ändern. 7) Die Verbindlichkeiten nach Abs. 4 dürfen weder Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals noch Instrumente des Ergänzungskapitals noch Schuldtitel nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 98 umfassen, sofern es sich bei diesen Instrumenten um unbesicherte Verbindlichkeiten handelt. Zudem sind die Verbindlichkeiten nach Abs. 4 vorrangig gegenüber Verbindlichkeiten nach Art. 205 des Bankengesetzes. 8) Stellt die Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit der nach Art. 19 und 20 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die auch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschliesst, der Betrag der Verbindlichkeiten, die im Einklang mit Abs. 4 die vertragliche Klausel nach Abs. 1 nicht enthalten, zusammen mit den Verbindlichkeiten, die von der Anwendung des Bail-in-Instruments ausgeschlossen sind oder voraussichtlich ausgeschlossen werden, über 10 % dieser Kategorie von Verbindlichkeiten ausmachen, so hat die Abwicklungsbehörde umgehend die Auswirkungen dieses speziellen Umstands auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, einschliesslich der Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit, die sich aufgrund des Risikos ergibt, bei Ausübung der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben und umzuwandeln, gegen die Gläubigerschutzbestimmungen nach Art. 92 zu verstossen, zu bewerten. 9) Kommt die Abwicklungsbehörde aufgrund der Bewertung nach Abs. 8 zu dem Schluss, dass durch die Verbindlichkeiten, die im Einklang mit Abs. 4 die vertragliche Klausel nach Abs. 1 nicht enthalten, ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit entsteht, so hat sie gegebenenfalls ihre Befugnisse nach Art. 21 auszuüben, um dieses Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit zu beseitigen. 10) Verbindlichkeiten, für die es das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d verabsäumt, die nach Abs. 1 erforderliche Klausel in die vertraglichen Bestimmungen aufzunehmen, oder für die nach Abs. 4 ff. diese Anforderung nicht gilt, sind nicht auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anzurechnen. 11) Auf Verlangen der Abwicklungsbehörde hat das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d ein unabhängiges Rechtsgutachten in Bezug auf die rechtliche Durchsetzbarkeit und Rechtswirksamkeit der vertraglichen Klausel nach Abs. 1 vorzulegen. 12) Verabsäumt es ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, eine nach Abs. 1 geforderte Klausel in die vertraglichen Bestimmungen einer Verbindlichkeit aufzunehmen, hindert dieses Versäumnis die Abwicklungsbehörde nicht daran, bei dieser Verbindlichkeit von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch zu machen. 13) Wenn die Abwicklungsbehörde dies für erforderlich hält, kann sie die Kategorien der Verbindlichkeiten festlegen, bei denen ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, zu der Feststellung gelangen kann, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, die in Abs. 1 genannte vertragliche Klausel aufzunehmen.

Your change, as a redline

Art. 74 Vertragliche Anerkennung des Bail-in in Drittstaaten

1) Institute und Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d sind verpflichtet, eine vertragliche Klausel aufzunehmen, durch die der Gläubiger oder die Partei der Vereinbarung oder des Instruments, die oder das die Verbindlichkeit begründet, anerkennt, dass diese unter die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse fallen kann, und sich damit einverstanden erklärt, eine Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, eine Umwandlung oder eine Löschung, die eine Abwicklungsbehörde unter Wahrnehmung dieser Befugnisse vornimmt, zu akzeptieren, wenn die Verbindlichkeit folgende Voraussetzungen erfüllt: a) die Verbindlichkeit ist nicht nach Art. 56 Abs. 2 ausgenommen; b) die Verbindlichkeit stellt keine Einlage nach Art. 204 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes dar; c) die Verbindlichkeit unterliegt dem Recht eines Drittstaats; und d) die Verbindlichkeit wurde nach dem 1. Januar 2017 ausgegeben oder eingegangen. 2) Die Regierung kann durch Verordnung vorsehen, dass die Verpflichtung nach Abs. 1 keine Anwendung auf Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d findet, in deren Fall der Mindestbetrag nach Art. 58 dem Verlustabsorptionsbetrag nach Art. 58b Abs. 2 Bst. a entspricht, vorausgesetzt, dass die Verbindlichkeiten, die die Bedingungen nach Abs. 1 Bst a bis d erfüllen und die vertragliche Klausel nach Abs. 1 nicht enthalten, nicht auf die Anforderung angerechnet werden. 3) Die Abwicklungsbehörde kann auf Antrag vom Erfordernis nach Abs. 1 absehen, wenn das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d nachweisen kann, dass die betreffenden Verbindlichkeiten oder Instrumente aufgrund des Rechts des betreffenden Drittstaats oder aufgrund eines rechtlich bindenden Abkommens mit dem betreffenden Drittstaat zwingend den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen der Abwicklungsbehörde unterliegen. Die Abwicklungsbehörde kann diese Ausnahme befristen und jederzeit aufheben. 4) Für den Fall, dass ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d feststellt, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, eine nach Abs. 1 erforderliche vertragliche Klausel in die vertraglichen Bestimmungen einer entsprechenden Verbindlichkeit aufzunehmen, hat dieses Unternehmen der Abwicklungsbehörde seine Feststellung mitzuteilen, einschliesslich der Benennung der Kategorie der Verbindlichkeit sowie einer Begründung dieser Feststellung. Das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d hat der Abwicklungsbehörde alle Informationen, die diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung verlangt, zu übermitteln, damit die Abwicklungsbehörde die Auswirkung der Mitteilung auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d prüfen kann. 5) Die Verpflichtung, in die vertraglichen Bestimmungen eine nach Abs. 1 erforderliche Klausel aufzunehmen, ist im Fall einer Mitteilung nach Abs. 4 ausgesetzt, sobald die Mitteilung bei der Abwicklungsbehörde eingeht. 6) Kommt die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss, dass es unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d sicherzustellen, weder rechtlich noch in sonstiger Weise undurchführbar ist, in die vertraglichen Bestimmungen eine nach Abs. 1 erforderliche Klausel aufzunehmen, so verlangt sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung nach Abs. 4 die Aufnahme einer solchen vertraglichen Klausel. Die Abwicklungsbehörde kann darüber hinaus das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d auffordern, seine Vorgehensweise in Bezug auf die Anwendung der Befreiung von der vertraglichen Anerkennung des Bail-in zu ändern. 7) Die Verbindlichkeiten nach Abs. 4 dürfen weder Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals noch Instrumente des Ergänzungskapitals noch Schuldtitel nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 98 umfassen, sofern es sich bei diesen Instrumenten um unbesicherte Verbindlichkeiten handelt. Zudem sind die Verbindlichkeiten nach Abs. 4 vorrangig gegenüber Verbindlichkeiten nach Art. 205 des Bankengesetzes. 8) Stellt die Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit der nach Art. 19 und 20 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die auch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschliesst, der Betrag der Verbindlichkeiten, die im Einklang mit Abs. 4 die vertragliche Klausel nach Abs. 1 nicht enthalten, zusammen mit den Verbindlichkeiten, die von der Anwendung des Bail-in-Instruments ausgeschlossen sind oder voraussichtlich ausgeschlossen werden, über 10 % dieser Kategorie von Verbindlichkeiten ausmachen, so hat die Abwicklungsbehörde umgehend die Auswirkungen dieses speziellen Umstands auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, einschliesslich der Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit, die sich aufgrund des Risikos ergibt, bei Ausübung der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben und umzuwandeln, gegen die Gläubigerschutzbestimmungen nach Art. 92 zu verstossen, zu bewerten. 9) Kommt die Abwicklungsbehörde aufgrund der Bewertung nach Abs. 8 zu dem Schluss, dass durch die Verbindlichkeiten, die im Einklang mit Abs. 4 die vertragliche Klausel nach Abs. 1 nicht enthalten, ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit entsteht, so hat sie gegebenenfalls ihre Befugnisse nach Art. 21 auszuüben, um dieses Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit zu beseitigen. 10) Verbindlichkeiten, für die es das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d verabsäumt, die nach Abs. 1 erforderliche Klausel in die vertraglichen Bestimmungen aufzunehmen, oder für die nach Abs. 4 ff. diese Anforderung nicht gilt, sind nicht auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anzurechnen. 11) Auf Verlangen der Abwicklungsbehörde hat das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d ein unabhängiges Rechtsgutachten in Bezug auf die rechtliche Durchsetzbarkeit und Rechtswirksamkeit der vertraglichen Klausel nach Abs. 1 vorzulegen. 12) Verabsäumt es ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, eine nach Abs. 1 geforderte Klausel in die vertraglichen Bestimmungen einer Verbindlichkeit aufzunehmen, hindert dieses Versäumnis die Abwicklungsbehörde nicht daran, bei dieser Verbindlichkeit von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch zu machen. 13) Wenn die Abwicklungsbehörde dies für erforderlich hält, kann sie die Kategorien der Verbindlichkeiten festlegen, bei denen ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, zu der Feststellung gelangen kann, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, die in Abs. 1 genannte vertragliche Klausel aufzunehmen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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