G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)
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Change 1
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Art. 75 Staatliche Stabilisierungsinstrumente
1) Im Einklang mit Abs. 3, Art. 49 Abs. 10 und dem Rechtsrahmen des EWR für staatliche Beihilfen kann durch zusätzliche Stabilisierungsinstrumente eine ausserordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt werden, um sich an der Abwicklung eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zu beteiligen. Dies kann auch ein direktes Eingreifen zur Verhinderung von dessen Abwicklung umfassen, damit die Abwicklungsziele nach Art. 37 Abs. 2 in Bezug auf den EWR-Mitgliedstaat oder den gesamten EWR verwirklicht werden. Diese Massnahme ist unter der Leitung der Regierung und in enger Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde durchzuführen. Die Regierung verfügt über die erforderlichen Abwicklungsbefugnisse nach den Art. 82 bis 91; die Art. 85, 87 und 102 sind anzuwenden.
2) Staatliche Stabilisierungsinstrumente sind unter Wahrung der Finanzstabilität nur als letztes Mittel zulässig, nachdem die übrigen Abwicklungsinstrumente so umfassend wie möglich erwogen und eingesetzt wurden. Die Anwendung staatlicher Stabilisierungsinstrumente obliegt der Regierung; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Landtags nach Massgabe des Finanzhaushaltsgesetzes.
3) Die Anwendung staatlichen Stabilisierungsinstrumente ist nur zulässig, wenn alle Voraussetzungen nach Art. 38 Abs. 1 erfüllt sind und zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) Die Regierung stellt nach Anhörung der FMA fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität zu verhindern.
b) Die Regierung stellt fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen.
c) In Bezug auf das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme stellt die Regierung nach Anhörung der FMA und der Abwicklungsbehörde fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würden, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut zuvor bereits eine staatliche Eigenkapitalunterstützung durch das Instrument der Eigenkapitalunterstützung gewährt wurde.
4) Die staatlichen Stabilisierungsinstrumente umfassen:
a) ein Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung nach Art. 76;
b) ein Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme nach Art. 77.
Your change, as a redline
Art. 75 Staatliche Stabilisierungsinstrumente
1) Im Einklang mit Abs. 3, Art. 49 Abs. 10 und dem Rechtsrahmen des EWR für staatliche Beihilfen kann durch zusätzliche Stabilisierungsinstrumente eine ausserordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt werden, um sich an der Abwicklung eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zu beteiligen. Dies kann auch ein direktes Eingreifen zur Verhinderung von dessen Abwicklung umfassen, damit die Abwicklungsziele nach Art. 37 Abs. 2 in Bezug auf den EWR-Mitgliedstaat oder den gesamten EWR verwirklicht werden. Diese Massnahme ist unter der Leitung der Regierung und in enger Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde durchzuführen. Die Regierung verfügt über die erforderlichen Abwicklungsbefugnisse nach den Art. 82 bis 91; die Art. 85, 87 und 102 sind anzuwenden.
2) Staatliche Stabilisierungsinstrumente sind unter Wahrung der Finanzstabilität nur als letztes Mittel zulässig, nachdem die übrigen Abwicklungsinstrumente so umfassend wie möglich erwogen und eingesetzt wurden. Die Anwendung staatlicher Stabilisierungsinstrumente obliegt der Regierung; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Landtags nach Massgabe des Finanzhaushaltsgesetzes.
3) Die Anwendung staatlichen Stabilisierungsinstrumente ist nur zulässig, wenn alle Voraussetzungen nach Art. 38 Abs. 1 erfüllt sind und zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) Die Regierung stellt nach Anhörung der FMA fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität zu verhindern.
b) Die Regierung stellt fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen.
c) In Bezug auf das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme stellt die Regierung nach Anhörung der FMA und der Abwicklungsbehörde fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würden, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut zuvor bereits eine staatliche Eigenkapitalunterstützung durch das Instrument der Eigenkapitalunterstützung gewährt wurde.
4) Die staatlichen Stabilisierungsinstrumente umfassen:
a) ein Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung nach Art. 76;
b) ein Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme nach Art. 77.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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