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G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)

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Change 1

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Art. 78 Verpflichtung zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

1) Die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder umzuwandeln, wird weder durch vertragliche Verpflichtungen noch durch andere gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt und kann wie folgt ausgeübt werden: a) unabhängig von einer Abwicklungsmassnahme; oder b) in Kombination mit einer Abwicklungsmassnahme, wenn die in Art. 38 bis 41 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind. 1a) Wurden relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten von der Abwicklungseinheit indirekt über andere Unternehmen in derselben Abwicklungsgruppe erworben, so wird die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung dieser relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zusammen mit derselben Befugnis auf Ebene des Mutterunternehmens des betreffenden Unternehmens oder auf der Ebene anderer Mutterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, ausgeübt, sodass die Verluste tatsächlich auf das betreffende Unternehmen übertragen werden und dieses durch die Abwicklungseinheit rekapitalisiert wird. 1b) Nach der Ausübung der Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unabhängig von Abwicklungsmassnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, wird die Bewertung nach Art. 93 vorgenommen und Art. 94 findet keine Anwendung. 1c) Von der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unabhängig von Abwicklungsmassnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, darf die Abwicklungsbehörde nur bei berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Gebrauch machen, die den in Art. 59a Abs. 2 Bst. a genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme der Voraussetzung in Bezug auf die Restlaufzeit der Verbindlichkeiten nach Massgabe des Art. 72c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, genügen. 1d) Übt die Abwicklungsbehörde die Befugnis nach Abs. 1 aus, so stellt sie sicher, dass die Herabschreibung oder Umwandlung in Einklang mit Art. 42 Abs. 1 Bst. g erfolgt. 1e) Trifft die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmassnahme in Bezug auf eine Abwicklungseinheit oder in Ausnahmefällen und abweichend vom Abwicklungsplan in Bezug auf ein Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, so wird der Betrag, der auf Ebene eines solchen Unternehmens nach Art. 79 Abs. 1 verringert, herabgeschrieben oder umgewandelt wird, auf die Schwellenwerte angerechnet, die nach Art. 49 Abs. 9 und Art. 57 Abs. 4 Bst. a oder Art. 57 Abs. 8 Bst. a für das betreffende Unternehmen gelten. 2) Die Abwicklungsbehörde hat die Befugnis, die relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder in Anteile oder andere Eigentumstitel der Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d umzuwandeln. 3) Die Abwicklungsbehörde hat umgehend und nach Art. 79 bei den von einem Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d ausgegebenen relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von ihrer Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch zu machen, wenn zumindest einer der nachstehend genannten Umstände vorliegt: a) Die Voraussetzungen für eine Abwicklung nach den Art. 38 bis 41 wurden erfüllt, bevor eine Abwicklungsmassnahme eingeleitet wurde. b) Es steht fest, dass das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d nur dann weiter existenzfähig ist, wenn bei den relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird. c) Bei relevanten Kapitalinstrumenten, die von einem Tochterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, stellen die Abwicklungsbehörde und die Abwicklungsbehörde des EWR-Mitgliedstaats der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder des Tochterunternehmens in Form einer gemeinsamen Entscheidung nach Art. 115 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 Bst. a fest, dass die Gruppe nur dann weiter existenzfähig ist, wenn bei diesen Instrumenten von der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch gemacht wird. d) Bei relevanten Kapitalinstrumenten, die auf der Ebene des Mutterunternehmens ausgegeben werden und die auf Einzelbasis auf der Ebene des Mutterunternehmens oder auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die Gruppe nicht länger existenzfähig ist, es sei denn, dass bei diesen Instrumenten von der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch gemacht wird. e) Von dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d wird eine ausserordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, ausser in den Situationen nach Art. 39 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2. 4) Für die Zwecke von Abs. 3 wird ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d oder eine Gruppe nur dann als nicht länger existenzfähig erachtet, wenn beide nachstehend angeführten Voraussetzungen erfüllt sind: a) Das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d oder die Gruppe fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus. b) Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht darauf, dass der Ausfall des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d oder der Gruppe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch andere Massnahmen, einschliesslich alternativer Massnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörde (auch Frühinterventionsmassnahmen), als durch eine einzeln oder zusammen mit einer Abwicklungsmassnahme durchgeführte Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten abgewendet werden kann. 5) Für die Zwecke von Abs. 4 Bst. a wird ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend erachtet, wenn eine oder mehrere der in Art. 39 Abs. 1 genannten Situationen eintreten. 6) Für die Zwecke von Abs. 4 Bst. a wird eine Gruppe als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend erachtet, wenn: a) sie gegen ihre konsolidierten Aufsichtsanforderungen in einer Weise verstösst, die ein Eingreifen der FMA rechtfertigen würde; oder b) objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, was unter anderem dadurch bedingt ist, dass die Gruppe Verluste erlitten hat oder wahrscheinlich erleiden wird, durch die die Gesamtheit oder ein wesentlicher Teil ihrer Eigenmittel aufgebraucht wird. 7) Ein von einem Tochterunternehmen ausgegebenes relevantes Kapitalinstrument darf höchstens in dem Umfang nach Abs. 3 Bst. c herabgeschrieben werden - oder zu schlechteren Bedingungen umgewandelt werden -, wie gleichrangige Kapitalinstrumente auf der Ebene des Mutterunternehmens herabgeschrieben oder umgewandelt wurden. 8) Bevor die Abwicklungsbehörde in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante, auf Einzel- und konsolidierter Basis für Eigenkapitalzwecke anerkannte Kapitalinstrumente ausgibt, eine Feststellung nach Abs. 3 Bst. c trifft, hat sie den in Art. 81 festgelegten Mitteilungs- und Anhörungspflichten nachzukommen. 9) Vor Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass nach Art. 45 bis 48 eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d durchgeführt wird. Diese Bewertung bildet die Grundlage für die Berechnung der Herabschreibung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anzuwenden ist, um Verluste auszugleichen, und für die Berechnung des Umfangs der Umwandlung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anzuwenden ist, um das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zu rekapitalisieren.

Your change, as a redline

Art. 78 Verpflichtung zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

1) Die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder umzuwandeln, wird weder durch vertragliche Verpflichtungen noch durch andere gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt und kann wie folgt ausgeübt werden: a) unabhängig von einer Abwicklungsmassnahme; oder b) in Kombination mit einer Abwicklungsmassnahme, wenn die in Art. 38 bis 41 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind. 1a) Wurden relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten von der Abwicklungseinheit indirekt über andere Unternehmen in derselben Abwicklungsgruppe erworben, so wird die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung dieser relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zusammen mit derselben Befugnis auf Ebene des Mutterunternehmens des betreffenden Unternehmens oder auf der Ebene anderer Mutterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, ausgeübt, sodass die Verluste tatsächlich auf das betreffende Unternehmen übertragen werden und dieses durch die Abwicklungseinheit rekapitalisiert wird. 1b) Nach der Ausübung der Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unabhängig von Abwicklungsmassnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, wird die Bewertung nach Art. 93 vorgenommen und Art. 94 findet keine Anwendung. 1c) Von der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unabhängig von Abwicklungsmassnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, darf die Abwicklungsbehörde nur bei berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Gebrauch machen, die den in Art. 59a Abs. 2 Bst. a genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme der Voraussetzung in Bezug auf die Restlaufzeit der Verbindlichkeiten nach Massgabe des Art. 72c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, genügen. 1d) Übt die Abwicklungsbehörde die Befugnis nach Abs. 1 aus, so stellt sie sicher, dass die Herabschreibung oder Umwandlung in Einklang mit Art. 42 Abs. 1 Bst. g erfolgt. 1e) Trifft die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmassnahme in Bezug auf eine Abwicklungseinheit oder in Ausnahmefällen und abweichend vom Abwicklungsplan in Bezug auf ein Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, so wird der Betrag, der auf Ebene eines solchen Unternehmens nach Art. 79 Abs. 1 verringert, herabgeschrieben oder umgewandelt wird, auf die Schwellenwerte angerechnet, die nach Art. 49 Abs. 9 und Art. 57 Abs. 4 Bst. a oder Art. 57 Abs. 8 Bst. a für das betreffende Unternehmen gelten. 2) Die Abwicklungsbehörde hat die Befugnis, die relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder in Anteile oder andere Eigentumstitel der Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d umzuwandeln. 3) Die Abwicklungsbehörde hat umgehend und nach Art. 79 bei den von einem Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d ausgegebenen relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von ihrer Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch zu machen, wenn zumindest einer der nachstehend genannten Umstände vorliegt: a) Die Voraussetzungen für eine Abwicklung nach den Art. 38 bis 41 wurden erfüllt, bevor eine Abwicklungsmassnahme eingeleitet wurde. b) Es steht fest, dass das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d nur dann weiter existenzfähig ist, wenn bei den relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird. c) Bei relevanten Kapitalinstrumenten, die von einem Tochterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, stellen die Abwicklungsbehörde und die Abwicklungsbehörde des EWR-Mitgliedstaats der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder des Tochterunternehmens in Form einer gemeinsamen Entscheidung nach Art. 115 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 Bst. a fest, dass die Gruppe nur dann weiter existenzfähig ist, wenn bei diesen Instrumenten von der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch gemacht wird. d) Bei relevanten Kapitalinstrumenten, die auf der Ebene des Mutterunternehmens ausgegeben werden und die auf Einzelbasis auf der Ebene des Mutterunternehmens oder auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die Gruppe nicht länger existenzfähig ist, es sei denn, dass bei diesen Instrumenten von der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch gemacht wird. e) Von dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d wird eine ausserordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, ausser in den Situationen nach Art. 39 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2. 4) Für die Zwecke von Abs. 3 wird ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d oder eine Gruppe nur dann als nicht länger existenzfähig erachtet, wenn beide nachstehend angeführten Voraussetzungen erfüllt sind: a) Das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d oder die Gruppe fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus. b) Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht darauf, dass der Ausfall des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d oder der Gruppe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch andere Massnahmen, einschliesslich alternativer Massnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörde (auch Frühinterventionsmassnahmen), als durch eine einzeln oder zusammen mit einer Abwicklungsmassnahme durchgeführte Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten abgewendet werden kann. 5) Für die Zwecke von Abs. 4 Bst. a wird ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend erachtet, wenn eine oder mehrere der in Art. 39 Abs. 1 genannten Situationen eintreten. 6) Für die Zwecke von Abs. 4 Bst. a wird eine Gruppe als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend erachtet, wenn: a) sie gegen ihre konsolidierten Aufsichtsanforderungen in einer Weise verstösst, die ein Eingreifen der FMA rechtfertigen würde; oder b) objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, was unter anderem dadurch bedingt ist, dass die Gruppe Verluste erlitten hat oder wahrscheinlich erleiden wird, durch die die Gesamtheit oder ein wesentlicher Teil ihrer Eigenmittel aufgebraucht wird. 7) Ein von einem Tochterunternehmen ausgegebenes relevantes Kapitalinstrument darf höchstens in dem Umfang nach Abs. 3 Bst. c herabgeschrieben werden - oder zu schlechteren Bedingungen umgewandelt werden -, wie gleichrangige Kapitalinstrumente auf der Ebene des Mutterunternehmens herabgeschrieben oder umgewandelt wurden. 8) Bevor die Abwicklungsbehörde in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante, auf Einzel- und konsolidierter Basis für Eigenkapitalzwecke anerkannte Kapitalinstrumente ausgibt, eine Feststellung nach Abs. 3 Bst. c trifft, hat sie den in Art. 81 festgelegten Mitteilungs- und Anhörungspflichten nachzukommen. 9) Vor Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass nach Art. 45 bis 48 eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d durchgeführt wird. Diese Bewertung bildet die Grundlage für die Berechnung der Herabschreibung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anzuwenden ist, um Verluste auszugleichen, und für die Berechnung des Umfangs der Umwandlung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anzuwenden ist, um das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zu rekapitalisieren.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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