Propose a change

G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 79 Bestimmungen zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

1) Bei der Erfüllung der in Art. 78 festgelegten Anforderung hat die Abwicklungsbehörde im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens so von der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch zu machen, dass folgende Ergebnisse erzielt werden: a) Die Posten des harten Kernkapitals werden als Erstes proportional zu den Verlusten bis zu ihrer Kapazitätsgrenze herabgesetzt und die Abwicklungsbehörde ergreift eine oder beide der in Art. 64 Abs. 1 hinsichtlich der Inhaber der Instrumente des harten Kernkapitals angegebenen Massnahmen. b) Der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals wird in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele nach Art. 37 erforderlichen Mass oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. c) Der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals wird in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele nach Art. 37 erforderlichen Mass oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. d) Der Nennwert der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wird in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele nach Art. 37 erforderlichen Mass oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. 2) Wird der Nennwert eines relevanten Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit herabgeschrieben, so: a) ist die Herabsetzung dieses Nennwerts von Dauer, vorbehaltlich einer Aufwertung nach dem Erstattungsmechanismus nach Art. 63 Abs. 4; b) besteht abgesehen von etwaigen bereits angefallenen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinsichtlich des Betrags jenes Instruments, der herabgeschrieben wurde, gegenüber dem Inhaber des relevanten Kapitalinstruments oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit keine Verbindlichkeit mehr; und c) erhält kein Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eine andere Entschädigung als die in Abs. 4 vorgesehene. 3) Abs. 2 Bst. b verhindert nicht, dass ein Inhaber relevanter Kapitalinstrumente nach Abs. 4 Instrumente des harten Kernkapitals erhält. 4) Um eine Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Abs. 1 Bst. b durchzuführen, kann die Abwicklungsbehörde ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d dazu verpflichten, an die Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente und solcher berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben. Relevante Kapitalinstrumente und solche Verbindlichkeiten können nur umgewandelt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die Instrumente des harten Kernkapitals werden vom Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d oder von einem Mutterunternehmen des Instituts oder Unternehmens mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde des Instituts oder Unternehmens oder gegebenenfalls der Abwicklungsbehörde des Mutterunternehmens ausgegeben. b) Die Instrumente des harten Kernkapitals werden vor einer etwaigen Emission von Anteilen oder Eigentumstiteln ausgegeben, die das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d für die Bereitstellung von Eigenmitteln durch das Land oder eine staatliche Stelle vornimmt. c) Die Instrumente des harten Kernkapitals werden nach Wahrnehmung der Umwandlungsbefugnis unverzüglich zugeteilt und übertragen. d) Die Umwandlungsquote, die die Anzahl der für jedes relevante Kapitalinstrument oder jede berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit bereitgestellten Instrumente des harten Kernkapitals bestimmt, steht mit den in Art. 67 festgelegten Grundsätzen und allen etwaigen von der EBA nach Art. 50 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU ausgearbeiteten Leitlinien in Einklang. 5) Damit die Instrumente des harten Kernkapitals nach Abs. 4 bereitgestellt werden können, darf die Abwicklungsbehörde den Instituten und Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d jederzeit auftragen, dass sie über die erforderliche vorherige Genehmigung zur Ausgabe der relevanten Anzahl von Instrumenten des harten Kernkapitals verfügen. 6) Erfüllt ein Institut die Voraussetzungen für die Abwicklung und beschliesst die Abwicklungsbehörde, bei diesem Institut ein Abwicklungsinstrument zum Einsatz zu bringen, erfüllt die Abwicklungsbehörde die in Art. 78 Abs. 3 festgelegte Anforderung, bevor sie das Abwicklungsinstrument zum Einsatz bringt.

Your change, as a redline

Art. 79 Bestimmungen zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

1) Bei der Erfüllung der in Art. 78 festgelegten Anforderung hat die Abwicklungsbehörde im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens so von der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch zu machen, dass folgende Ergebnisse erzielt werden: a) Die Posten des harten Kernkapitals werden als Erstes proportional zu den Verlusten bis zu ihrer Kapazitätsgrenze herabgesetzt und die Abwicklungsbehörde ergreift eine oder beide der in Art. 64 Abs. 1 hinsichtlich der Inhaber der Instrumente des harten Kernkapitals angegebenen Massnahmen. b) Der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals wird in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele nach Art. 37 erforderlichen Mass oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. c) Der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals wird in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele nach Art. 37 erforderlichen Mass oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. d) Der Nennwert der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wird in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele nach Art. 37 erforderlichen Mass oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. 2) Wird der Nennwert eines relevanten Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit herabgeschrieben, so: a) ist die Herabsetzung dieses Nennwerts von Dauer, vorbehaltlich einer Aufwertung nach dem Erstattungsmechanismus nach Art. 63 Abs. 4; b) besteht abgesehen von etwaigen bereits angefallenen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinsichtlich des Betrags jenes Instruments, der herabgeschrieben wurde, gegenüber dem Inhaber des relevanten Kapitalinstruments oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit keine Verbindlichkeit mehr; und c) erhält kein Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eine andere Entschädigung als die in Abs. 4 vorgesehene. 3) Abs. 2 Bst. b verhindert nicht, dass ein Inhaber relevanter Kapitalinstrumente nach Abs. 4 Instrumente des harten Kernkapitals erhält. 4) Um eine Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Abs. 1 Bst. b durchzuführen, kann die Abwicklungsbehörde ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d dazu verpflichten, an die Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente und solcher berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben. Relevante Kapitalinstrumente und solche Verbindlichkeiten können nur umgewandelt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die Instrumente des harten Kernkapitals werden vom Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d oder von einem Mutterunternehmen des Instituts oder Unternehmens mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde des Instituts oder Unternehmens oder gegebenenfalls der Abwicklungsbehörde des Mutterunternehmens ausgegeben. b) Die Instrumente des harten Kernkapitals werden vor einer etwaigen Emission von Anteilen oder Eigentumstiteln ausgegeben, die das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d für die Bereitstellung von Eigenmitteln durch das Land oder eine staatliche Stelle vornimmt. c) Die Instrumente des harten Kernkapitals werden nach Wahrnehmung der Umwandlungsbefugnis unverzüglich zugeteilt und übertragen. d) Die Umwandlungsquote, die die Anzahl der für jedes relevante Kapitalinstrument oder jede berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit bereitgestellten Instrumente des harten Kernkapitals bestimmt, steht mit den in Art. 67 festgelegten Grundsätzen und allen etwaigen von der EBA nach Art. 50 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU ausgearbeiteten Leitlinien in Einklang. 5) Damit die Instrumente des harten Kernkapitals nach Abs. 4 bereitgestellt werden können, darf die Abwicklungsbehörde den Instituten und Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d jederzeit auftragen, dass sie über die erforderliche vorherige Genehmigung zur Ausgabe der relevanten Anzahl von Instrumenten des harten Kernkapitals verfügen. 6) Erfüllt ein Institut die Voraussetzungen für die Abwicklung und beschliesst die Abwicklungsbehörde, bei diesem Institut ein Abwicklungsinstrument zum Einsatz zu bringen, erfüllt die Abwicklungsbehörde die in Art. 78 Abs. 3 festgelegte Anforderung, bevor sie das Abwicklungsinstrument zum Einsatz bringt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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