G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)
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Change 1
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Art. 8 Überarbeitung des Sanierungsplans
1) Gelangt die FMA zu der Einschätzung, dass der Sanierungsplan wesentliche Unzulänglichkeiten aufweist oder seiner Durchführung wesentliche Hindernisse entgegenstehen, so hat sie dem Institut oder dem Mutterunternehmen der Gruppe ihre Bewertungsergebnisse mitzuteilen und das Institut aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten, die von der FMA um einen weiteren Monat verlängert werden kann, einen überarbeiteten Plan vorzulegen, in dem dargelegt wird, wie diese Unzulänglichkeiten oder Hindernisse beseitigt werden. Bevor ein Institut dazu aufgefordert wird, einen überarbeiteten Sanierungsplan vorzulegen, hat die FMA dem Institut die Möglichkeit einzuräumen, zu dieser Anforderung Stellung zu nehmen. Ist die FMA nicht der Auffassung, dass die Unzulänglichkeiten und Hindernisse mit dem überarbeiteten Plan angemessen beseitigt wurden, so kann sie das Institut anweisen, bestimmte Änderungen an dem Plan vorzunehmen.
2) Legt das Institut keinen überarbeiteten Sanierungsplan vor oder gelangt die FMA zu dem Schluss, dass die von ihr in ihrer ursprünglichen Bewertung aufgezeigten Unzulänglichkeiten oder potenziellen Hindernisse mit dem überarbeiteten Sanierungsplan nicht in angemessener Weise behoben werden, und können die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse durch die Anweisung, bestimmte Änderungen an dem Plan vorzunehmen, nicht angemessen beseitigt werden, so fordert die FMA das Institut auf, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Änderungen aufzuzeigen, die es an seiner Geschäftstätigkeit vornehmen kann, um die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse bei der Durchführung des Sanierungsplans zu beheben. Zeigt das Institut solche Änderungen nicht innerhalb des von der FMA vorgegebenen Zeitrahmens auf oder gelangt diese zu der Einschätzung, dass die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse mit den von dem Institut vorgeschlagenen Massnahmen nicht angemessen beseitigt würden, so kann die FMA das Institut anweisen, Massnahmen zu treffen, die sie - unter Berücksichtigung der Schwere der Unzulänglichkeiten und Hindernisse sowie der Auswirkungen der Massnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Instituts - als erforderlich und verhältnismässig betrachtet. Unbeschadet der Art. 154 Abs. 3 und Art. 157 des Bankengesetzes kann die FMA das Institut anweisen, insbesondere:
a) das Risikoprofil des Instituts zu verringern, einschliesslich des Liquiditätsrisikos;
b) rechtzeitige Rekapitalisierungsmassnahmen zu ermöglichen;
c) seine Strategie und seinen Organisationsaufbau zum Zeitpunkt der Sanierung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen;
d) die Refinanzierungsstrategie so zu ändern, dass die Widerstandsfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen erhöht wird;
e) die Statuten und Reglemente des Instituts zu ändern.
3) Verlangt die FMA von einem Institut, Massnahmen nach Abs. 2 zu treffen, so muss in der entsprechenden Verfügung die Anordnung der Massnahmen, die verhältnismässig sein müssen, begründet werden.
Your change, as a redline
Art. 8 Überarbeitung des Sanierungsplans
1) Gelangt die FMA zu der Einschätzung, dass der Sanierungsplan wesentliche Unzulänglichkeiten aufweist oder seiner Durchführung wesentliche Hindernisse entgegenstehen, so hat sie dem Institut oder dem Mutterunternehmen der Gruppe ihre Bewertungsergebnisse mitzuteilen und das Institut aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten, die von der FMA um einen weiteren Monat verlängert werden kann, einen überarbeiteten Plan vorzulegen, in dem dargelegt wird, wie diese Unzulänglichkeiten oder Hindernisse beseitigt werden. Bevor ein Institut dazu aufgefordert wird, einen überarbeiteten Sanierungsplan vorzulegen, hat die FMA dem Institut die Möglichkeit einzuräumen, zu dieser Anforderung Stellung zu nehmen. Ist die FMA nicht der Auffassung, dass die Unzulänglichkeiten und Hindernisse mit dem überarbeiteten Plan angemessen beseitigt wurden, so kann sie das Institut anweisen, bestimmte Änderungen an dem Plan vorzunehmen.
2) Legt das Institut keinen überarbeiteten Sanierungsplan vor oder gelangt die FMA zu dem Schluss, dass die von ihr in ihrer ursprünglichen Bewertung aufgezeigten Unzulänglichkeiten oder potenziellen Hindernisse mit dem überarbeiteten Sanierungsplan nicht in angemessener Weise behoben werden, und können die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse durch die Anweisung, bestimmte Änderungen an dem Plan vorzunehmen, nicht angemessen beseitigt werden, so fordert die FMA das Institut auf, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Änderungen aufzuzeigen, die es an seiner Geschäftstätigkeit vornehmen kann, um die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse bei der Durchführung des Sanierungsplans zu beheben. Zeigt das Institut solche Änderungen nicht innerhalb des von der FMA vorgegebenen Zeitrahmens auf oder gelangt diese zu der Einschätzung, dass die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse mit den von dem Institut vorgeschlagenen Massnahmen nicht angemessen beseitigt würden, so kann die FMA das Institut anweisen, Massnahmen zu treffen, die sie - unter Berücksichtigung der Schwere der Unzulänglichkeiten und Hindernisse sowie der Auswirkungen der Massnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Instituts - als erforderlich und verhältnismässig betrachtet. Unbeschadet der Art. 154 Abs. 3 und Art. 157 des Bankengesetzes kann die FMA das Institut anweisen, insbesondere:
a) das Risikoprofil des Instituts zu verringern, einschliesslich des Liquiditätsrisikos;
b) rechtzeitige Rekapitalisierungsmassnahmen zu ermöglichen;
c) seine Strategie und seinen Organisationsaufbau zum Zeitpunkt der Sanierung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen;
d) die Refinanzierungsstrategie so zu ändern, dass die Widerstandsfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen erhöht wird;
e) die Statuten und Reglemente des Instituts zu ändern.
3) Verlangt die FMA von einem Institut, Massnahmen nach Abs. 2 zu treffen, so muss in der entsprechenden Verfügung die Anordnung der Massnahmen, die verhältnismässig sein müssen, begründet werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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