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G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 80 Für die Feststellung nach Art. 78 Abs. 3 zuständige Behörde

1) Für die in Art. 78 Abs. 3 genannten Feststellungen ist die Abwicklungsbehörde zuständig. Die Feststellung ist nach Anhörung der FMA zu treffen. 2) Sind die relevanten Kapitalinstrumente oder die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf Einzelbasis für Zwecke des Art. 59a anerkannt, so liegt die Zuständigkeit für die in Art. 78 Abs. 3 genannte Feststellung bei der Abwicklungsbehörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d nach Titel III der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen wurde. 3) Werden die relevanten Kapitalinstrumente von einem Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d ausgegeben, das ein Tochterunternehmen ist, und sind sie auf Einzel- und auf konsolidierter Basis für Zwecke des Art. 59a anerkannt, so liegt die Zuständigkeit für die in Art. 78 Abs. 3 genannte Feststellung bei folgender Behörde: a) für die in Art. 78 Abs. 3 Bst. b genannte Feststellung bei der Abwicklungsbehörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, das diese Instrumente ausgegeben hat, nach Titel III der Richtlinie 2013/36/EU errichtet wurde; b) für die in Art. 78 Abs. 3 Bst. d genannte Feststellung in Form einer gemeinsamen Entscheidung bei der Abwicklungsbehörde des EWR-Mitgliedstaats der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und bei der Abwicklungsbehörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, das diese Instrumente ausgegeben hat, nach Titel III der Richtlinie 2013/36/EU errichtet wurde.

Your change, as a redline

Art. 80 Für die Feststellung nach Art. 78 Abs. 3 zuständige Behörde

1) Für die in Art. 78 Abs. 3 genannten Feststellungen ist die Abwicklungsbehörde zuständig. Die Feststellung ist nach Anhörung der FMA zu treffen. 2) Sind die relevanten Kapitalinstrumente oder die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf Einzelbasis für Zwecke des Art. 59a anerkannt, so liegt die Zuständigkeit für die in Art. 78 Abs. 3 genannte Feststellung bei der Abwicklungsbehörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d nach Titel III der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen wurde. 3) Werden die relevanten Kapitalinstrumente von einem Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d ausgegeben, das ein Tochterunternehmen ist, und sind sie auf Einzel- und auf konsolidierter Basis für Zwecke des Art. 59a anerkannt, so liegt die Zuständigkeit für die in Art. 78 Abs. 3 genannte Feststellung bei folgender Behörde: a) für die in Art. 78 Abs. 3 Bst. b genannte Feststellung bei der Abwicklungsbehörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, das diese Instrumente ausgegeben hat, nach Titel III der Richtlinie 2013/36/EU errichtet wurde; b) für die in Art. 78 Abs. 3 Bst. d genannte Feststellung in Form einer gemeinsamen Entscheidung bei der Abwicklungsbehörde des EWR-Mitgliedstaats der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und bei der Abwicklungsbehörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, das diese Instrumente ausgegeben hat, nach Titel III der Richtlinie 2013/36/EU errichtet wurde.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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