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G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)

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Change 1

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Art. 81 Feststellungsverfahren bei konsolidierter Anwendung

1) Die Abwicklungsbehörde hat, bevor sie in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapitalinstrumente oder die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ausgibt, die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für Zwecke des Art. 59a anerkannt sind, eine in Art. 78 Abs. 3 genannte Feststellung trifft, folgende Anforderungen zu erfüllen: a) Die Abwicklungsbehörde hat ihre Absicht nach Anhörung der für die betreffende Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde innerhalb von 24 Stunden nach der Anhörung dieser Abwicklungsbehörde der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, der entsprechenden Behörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet sowie den Abwicklungsbehörden, die für andere Unternehmen innerhalb derselben Abwicklungsgruppe zuständig sind, die direkt oder indirekt in Art. 59a genannte Verbindlichkeiten von dem Unternehmen, das Art. 59a unterliegt, erworben haben, mitzuteilen. b) Die Abwicklungsbehörde hat ihre Absicht, eine Feststellung nach Art. 80 Abs. 3 zu treffen, umgehend der Behörde mitzuteilen, die für Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zuständig ist, die die relevanten Kapitalinstrumente, bei denen für den Fall einer solchen Feststellung von der Herabschreibungsbefugnis Gebrauch gemacht werden muss, ausgegeben haben und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, den entsprechenden Behörden des EWR-Mitgliedstaats, in dem sich die zuständigen Behörden und die konsolidierende Aufsichtsbehörde befinden. 2) Wird im Fall der Abwicklung eines Instituts oder einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe eine in Art. 78 Abs. 3 Bst. b, c oder d genannte Feststellung getroffen, so haben die Abwicklungsbehörde und die anderen geeigneten Behörden die möglichen Auswirkungen der Abwicklung in allen EWR-Mitgliedstaaten, in denen das Institut oder die Gruppe tätig ist, zu berücksichtigen. 3) Die Abwicklungsbehörde hat einer Mitteilung nach Abs. 1 eine Begründung beizufügen, warum sie die betreffende Feststellung in Betracht zieht. 4) Wurde nach Abs. 1 eine Mitteilung gemacht, so hat die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der benachrichtigten Behörden zu bewerten: a) ob es zur Wahrnehmung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis nach Art. 78 Abs. 3 eine Alternative gibt; b) wenn es eine Alternative gibt, ob diese durchführbar ist; c) wenn diese Alternative durchführbar ist, ob realistische Aussichten bestehen, dass sie die Umstände, die sonst eine Feststellung nach Art. 78 Abs. 1 erfordern würden, in einem angemessenen zeitlichen Rahmen beeinflussen würde. 5) Für die Zwecke des Abs. 4 bezeichnet "Alternative" das in Art. 33 genannte frühzeitige Eingreifen, die in Art. 104 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Massnahmen oder einen Liquiditäts- oder Kapitaltransfer des Mutterunternehmens. 6) Gelangt die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der benachrichtigten Behörden nach Abs. 4 zur Einschätzung, dass es eine oder mehrere Alternativen gibt, diese durchführbar sind und zu dem in Abs. 4 Bst. c genannten Ergebnis führen würden, sorgt sie dafür, dass diese Alternativen zur Anwendung gelangen. 7) Gelangt die Abwicklungsbehörde im Fall des Abs. 1 Bst. a nach Anhörung der benachrichtigten Behörden und nach Abs. 4 zur Einschätzung, dass es keine Alternative gibt, die zu dem in Abs. 4 Bst. c genannten Ergebnis führen würde, so hat sie zu entscheiden, ob die in Art. 78 Abs. 1 genannte, in Betracht gezogene Feststellung angemessen ist. 8) Wenn die Abwicklungsbehörde entscheidet, eine Feststellung nach Art. 78 Abs. 3 Bst. d zu treffen, hat sie darüber umgehend die geeigneten Behörden der EWR-Mitgliedstaaten, in denen sich die betroffenen Tochterunternehmen befinden, zu benachrichtigen. Die Feststellung erfolgt in Form einer gemeinsamen Entscheidung nach Art. 115 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 Bst. a. In Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung ist keine Feststellung nach Art. 78 Abs. 1 Bst. d zu treffen. 9) Die Abwicklungsbehörde hat eine nach diesem Artikel getroffene Entscheidung zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten von Tochterunternehmen unter gebührender Berücksichtigung der Dringlichkeit der Umstände umgehend umzusetzen.

Your change, as a redline

Art. 81 Feststellungsverfahren bei konsolidierter Anwendung

1) Die Abwicklungsbehörde hat, bevor sie in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapitalinstrumente oder die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ausgibt, die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für Zwecke des Art. 59a anerkannt sind, eine in Art. 78 Abs. 3 genannte Feststellung trifft, folgende Anforderungen zu erfüllen: a) Die Abwicklungsbehörde hat ihre Absicht nach Anhörung der für die betreffende Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde innerhalb von 24 Stunden nach der Anhörung dieser Abwicklungsbehörde der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, der entsprechenden Behörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet sowie den Abwicklungsbehörden, die für andere Unternehmen innerhalb derselben Abwicklungsgruppe zuständig sind, die direkt oder indirekt in Art. 59a genannte Verbindlichkeiten von dem Unternehmen, das Art. 59a unterliegt, erworben haben, mitzuteilen. b) Die Abwicklungsbehörde hat ihre Absicht, eine Feststellung nach Art. 80 Abs. 3 zu treffen, umgehend der Behörde mitzuteilen, die für Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zuständig ist, die die relevanten Kapitalinstrumente, bei denen für den Fall einer solchen Feststellung von der Herabschreibungsbefugnis Gebrauch gemacht werden muss, ausgegeben haben und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, den entsprechenden Behörden des EWR-Mitgliedstaats, in dem sich die zuständigen Behörden und die konsolidierende Aufsichtsbehörde befinden. 2) Wird im Fall der Abwicklung eines Instituts oder einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe eine in Art. 78 Abs. 3 Bst. b, c oder d genannte Feststellung getroffen, so haben die Abwicklungsbehörde und die anderen geeigneten Behörden die möglichen Auswirkungen der Abwicklung in allen EWR-Mitgliedstaaten, in denen das Institut oder die Gruppe tätig ist, zu berücksichtigen. 3) Die Abwicklungsbehörde hat einer Mitteilung nach Abs. 1 eine Begründung beizufügen, warum sie die betreffende Feststellung in Betracht zieht. 4) Wurde nach Abs. 1 eine Mitteilung gemacht, so hat die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der benachrichtigten Behörden zu bewerten: a) ob es zur Wahrnehmung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis nach Art. 78 Abs. 3 eine Alternative gibt; b) wenn es eine Alternative gibt, ob diese durchführbar ist; c) wenn diese Alternative durchführbar ist, ob realistische Aussichten bestehen, dass sie die Umstände, die sonst eine Feststellung nach Art. 78 Abs. 1 erfordern würden, in einem angemessenen zeitlichen Rahmen beeinflussen würde. 5) Für die Zwecke des Abs. 4 bezeichnet "Alternative" das in Art. 33 genannte frühzeitige Eingreifen, die in Art. 104 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Massnahmen oder einen Liquiditäts- oder Kapitaltransfer des Mutterunternehmens. 6) Gelangt die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der benachrichtigten Behörden nach Abs. 4 zur Einschätzung, dass es eine oder mehrere Alternativen gibt, diese durchführbar sind und zu dem in Abs. 4 Bst. c genannten Ergebnis führen würden, sorgt sie dafür, dass diese Alternativen zur Anwendung gelangen. 7) Gelangt die Abwicklungsbehörde im Fall des Abs. 1 Bst. a nach Anhörung der benachrichtigten Behörden und nach Abs. 4 zur Einschätzung, dass es keine Alternative gibt, die zu dem in Abs. 4 Bst. c genannten Ergebnis führen würde, so hat sie zu entscheiden, ob die in Art. 78 Abs. 1 genannte, in Betracht gezogene Feststellung angemessen ist. 8) Wenn die Abwicklungsbehörde entscheidet, eine Feststellung nach Art. 78 Abs. 3 Bst. d zu treffen, hat sie darüber umgehend die geeigneten Behörden der EWR-Mitgliedstaaten, in denen sich die betroffenen Tochterunternehmen befinden, zu benachrichtigen. Die Feststellung erfolgt in Form einer gemeinsamen Entscheidung nach Art. 115 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 Bst. a. In Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung ist keine Feststellung nach Art. 78 Abs. 1 Bst. d zu treffen. 9) Die Abwicklungsbehörde hat eine nach diesem Artikel getroffene Entscheidung zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten von Tochterunternehmen unter gebührender Berücksichtigung der Dringlichkeit der Umstände umgehend umzusetzen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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