G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)
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Change 1
Art. 82 Allgemeine Befugnisse
1) Die Abwicklungsbehörde hat sämtliche Befugnisse, um die Abwicklungsinstrumente auf Institute und auf Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c und d anzuwenden, die die geltenden Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen. Insbesondere verfügt die Abwicklungsbehörde über folgende Abwicklungsbefugnisse, die sie einzeln oder in Kombination anwenden kann: a) die Befugnis, von jeder Person sämtliche Informationen zu verlangen, die benötigt werden, um eine Abwicklungsmassnahme zu beschliessen und vorzubereiten, einschliesslich Aktualisierungen und Nachträgen zu den in den Abwicklungsplänen gelieferten Angaben sowie die Anforderung von Informationen, die durch Vor-Ort-Prüfungen beschafft werden; b) die Befugnis, die Kontrolle über ein in Abwicklung befindliches Institut zu übernehmen und sämtliche den Anteilseignern, anderen Eigentümern und der Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Instituts übertragenen Rechte und Befugnisse auszuüben; c) die Befugnis, Anteile und andere von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebene Eigentumstitel zu übertragen; d) die Befugnis, Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, soweit das andere Unternehmen dem zustimmt; e) die Befugnis, den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag bail-in-fähiger Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts herabzusetzen, einschliesslich ihn auf null herabzusetzen; f) die Befugnis, bail-in-fähige Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens in Stammanteile oder andere Eigentumstitel dieses Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, eines relevanten Mutterinstituts oder eines Brückeninstituts, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d übertragen werden, umzuwandeln; g) die Befugnis, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel zu löschen, ausser im Fall von besicherten Verbindlichkeiten im Sinne des Art. 56 Abs. 2; h) die Befugnis, den Nennwert der Anteile oder anderen Eigentumstitel eines in Abwicklung befindlichen Instituts herabzusetzen, einschliesslich ihn auf null herabzusetzen, und diese Anteile oder anderen Eigentumstitel zu löschen; i) die Befugnis, von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder einem relevanten Mutterinstitut die Ausgabe neuer Anteile, anderer Eigentumstitel oder anderer Kapitalinstrumente, einschliesslich Vorzugsaktien und anderer bedingt wandelbarer Instrumente zu verlangen; k) die Befugnis, die Fälligkeit der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel und anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten oder den aufgrund der entsprechenden Schuldtitel und anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, an dem die Zinsen zu zahlen sind, zu ändern, und zwar auch durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen, ausser im Fall von besicherten Verbindlichkeiten nach Art. 56 Abs. 2; l) die Befugnis, Finanzkontrakte oder Derivatkontrakte für die Zwecke von Art. 66 glattzustellen oder zu kündigen; m) die Befugnis, die Leitungsorgane und die Geschäftsleitung eines in Abwicklung befindlichen Instituts zu entlassen oder zu ersetzen; n) die Befugnis, die FMA zu ersuchen, den Käufer einer qualifizierten Beteiligung in Abweichung von den in Art. 59 des Bankengesetzes oder Art. 19 Abs. 3 bis 9 des Wertpapierfirmengesetzes genannten Fristen zügig zu bewerten. 2) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde keine der folgenden Anforderungen, die sich sonst aus Gesetz oder Vertrag oder anderen Bestimmungen ergeben: a) die Auflage, die Genehmigung oder Zustimmung bestimmter öffentlicher oder privater Personen, unter anderem der Anteilseigner oder Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts, einzuholen; und b) Verfahrensvorschriften, die vor der Ausübung der Befugnisse die Unterrichtung bestimmter Personen vorsehen, einschliesslich von Vorschriften zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen oder Prospekten oder zur Hinterlegung oder Registrierung von Dokumenten bei einer anderen Behörde. Unberührt bleiben die Anforderungen der Art. 100 und 102 sowie alle etwaigen Meldepflichten, die im Rechtsrahmen des EWR für staatliche Beihilfen bestehen. 3) Die Abwicklungsbehörde kann bei einer Übertragung der in Frage stehenden Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten die in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse ohne jede Beschränkung, die anderenfalls anwendbar sein könnte, und ohne ein Zustimmungserfordernis ausüben.
Art. 82 Allgemeine Befugnisse
1) Die Abwicklungsbehörde hat sämtliche Befugnisse, um die Abwicklungsinstrumente auf Institute und auf Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c und d anzuwenden, die die geltenden Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen. Insbesondere verfügt die Abwicklungsbehörde über folgende Abwicklungsbefugnisse, die sie einzeln oder in Kombination anwenden kann: a) die Befugnis, von jeder Person sämtliche Informationen zu verlangen, die benötigt werden, um eine Abwicklungsmassnahme zu beschliessen und vorzubereiten, einschliesslich Aktualisierungen und Nachträgen zu den in den Abwicklungsplänen gelieferten Angaben sowie die Anforderung von Informationen, die durch Vor-Ort-Prüfungen beschafft werden; b) die Befugnis, die Kontrolle über ein in Abwicklung befindliches Institut zu übernehmen und sämtliche den Anteilseignern, anderen Eigentümern und der Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Instituts übertragenen Rechte und Befugnisse auszuüben; c) die Befugnis, Anteile und andere von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebene Eigentumstitel zu übertragen; d) die Befugnis, Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, soweit das andere Unternehmen dem zustimmt; e) die Befugnis, den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag bail-in-fähiger Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts herabzusetzen, einschliesslich ihn auf null herabzusetzen; f) die Befugnis, bail-in-fähige Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens in Stammanteile oder andere Eigentumstitel dieses Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, eines relevanten Mutterinstituts oder eines Brückeninstituts, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d übertragen werden, umzuwandeln; g) die Befugnis, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel zu löschen, ausser im Fall von besicherten Verbindlichkeiten im Sinne des Art. 56 Abs. 2; h) die Befugnis, den Nennwert der Anteile oder anderen Eigentumstitel eines in Abwicklung befindlichen Instituts herabzusetzen, einschliesslich ihn auf null herabzusetzen, und diese Anteile oder anderen Eigentumstitel zu löschen; i) die Befugnis, von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder einem relevanten Mutterinstitut die Ausgabe neuer Anteile, anderer Eigentumstitel oder anderer Kapitalinstrumente, einschliesslich Vorzugsaktien und anderer bedingt wandelbarer Instrumente zu verlangen; k) die Befugnis, die Fälligkeit der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel und anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten oder den aufgrund der entsprechenden Schuldtitel und anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, an dem die Zinsen zu zahlen sind, zu ändern, und zwar auch durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen, ausser im Fall von besicherten Verbindlichkeiten nach Art. 56 Abs. 2; l) die Befugnis, Finanzkontrakte oder Derivatkontrakte für die Zwecke von Art. 66 glattzustellen oder zu kündigen; m) die Befugnis, die Leitungsorgane und die Geschäftsleitung eines in Abwicklung befindlichen Instituts zu entlassen oder zu ersetzen; n) die Befugnis, die FMA zu ersuchen, den Käufer einer qualifizierten Beteiligung in Abweichung von den in Art. 59 des Bankengesetzes oder Art. 19 Abs. 3 bis 9 des Wertpapierfirmengesetzes genannten Fristen zügig zu bewerten. 2) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde keine der folgenden Anforderungen, die sich sonst aus Gesetz oder Vertrag oder anderen Bestimmungen ergeben: a) die Auflage, die Genehmigung oder Zustimmung bestimmter öffentlicher oder privater Personen, unter anderem der Anteilseigner oder Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts, einzuholen; und b) Verfahrensvorschriften, die vor der Ausübung der Befugnisse die Unterrichtung bestimmter Personen vorsehen, einschliesslich von Vorschriften zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen oder Prospekten oder zur Hinterlegung oder Registrierung von Dokumenten bei einer anderen Behörde. Unberührt bleiben die Anforderungen der Art. 100 und 102 sowie alle etwaigen Meldepflichten, die im Rechtsrahmen des EWR für staatliche Beihilfen bestehen. 3) Die Abwicklungsbehörde kann bei einer Übertragung der in Frage stehenden Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten die in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse ohne jede Beschränkung, die anderenfalls anwendbar sein könnte, und ohne ein Zustimmungserfordernis ausüben.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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