G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)
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Change 1
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Art. 83 Zusätzliche Befugnisse
1) Die Abwicklungsbehörde ist bei der Wahrnehmung einer Abwicklungsbefugnis weiters dazu befugt:
a) vorbehaltlich des Art. 97 Massnahmen zu ergreifen, um übertragene Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten von jeglicher Verpflichtung oder Belastung zu befreien. Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz gelten in diesem Zusammenhang nicht als Verpflichtung oder Belastung;
b) Rechte zum Erwerb weiterer Anteile oder anderer Eigentumstitel aufzuheben;
c) der jeweiligen Behörde vorzuschreiben, die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder die amtliche Notierung von Finanzinstrumenten nach der Richtlinie 2001/34/EG aufzuheben oder auszusetzen;
d) Massnahmen zu ergreifen, damit der übernehmende Rechtsträger so behandelt wird, als wäre er das in Abwicklung befindliche Institut, wenn es um die Rechte oder Verpflichtungen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder um von ihm ergriffene Massnahmen geht, vorbehaltlich der Art. 50 und 52 einschliesslich von Rechten oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Marktinfrastruktur;
e) dem in Abwicklung befindlichen Institut oder dem übernehmenden Rechtsträger vorzuschreiben, der anderen Seite Informationen zuzuleiten und Unterstützung zu gewähren; und
f) die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder einen übernehmenden Rechtsträger an dessen Stelle als Vertragspartei einzusetzen.
2) Die Abwicklungsbehörde darf von den in Abs. 1 genannten Befugnissen nur Gebrauch machen, wenn dies zur Wirksamkeit einer Abwicklungsmassnahme oder zur Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beiträgt.
3) Die Abwicklungsbehörde ist bei der Wahrnehmung einer Abwicklungsbefugnis auch zur Ergreifung von Kontinuitätsmassnahmen befugt, wenn diese erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsmassnahme wirksam ist und die übertragene Tätigkeit gegebenenfalls vom übernehmenden Rechtsträger betrieben werden kann. Diese Kontinuitätsmassnahmen umfassen insbesondere:
a) die Fortführung der vom in Abwicklung befindlichen Institut eingegangenen Verträge, wobei der übernehmende Rechtsträger in die Rechte und Pflichten des in Abwicklung befindlichen Instituts in Bezug auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eintritt und in allen einschlägigen Vertragsunterlagen anstelle des in Abwicklung befindlichen Instituts ausdrücklich oder implizit genannt wird; und
b) im Hinblick auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten die Ersetzung des in Abwicklung befindlichen Instituts durch den übernehmenden Rechtsträger in sämtlichen Gerichtsverfahren.
4) Folgende Rechte bleiben von den in Abs. 1 Bst. d und in Abs. 3 Bst. b genannten Befugnissen unberührt:
a) das Recht eines Mitarbeiters des in Abwicklung befindlichen Instituts, seinen Arbeitsvertrag zu kündigen;
b) vorbehaltlich der Art. 88 bis 90 alle etwaigen Rechte einer Vertragspartei, von den in diesem Vertrag vorgesehenen Rechten Gebrauch zu machen, einschliesslich des Rechts auf Kündigung, wenn der Vertrag dies bei einer Handlung oder Unterlassung des in Abwicklung befindlichen Instituts vor der entsprechenden Übertragung oder des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung vorsieht.
Your change, as a redline
Art. 83 Zusätzliche Befugnisse
1) Die Abwicklungsbehörde ist bei der Wahrnehmung einer Abwicklungsbefugnis weiters dazu befugt:
a) vorbehaltlich des Art. 97 Massnahmen zu ergreifen, um übertragene Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten von jeglicher Verpflichtung oder Belastung zu befreien. Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz gelten in diesem Zusammenhang nicht als Verpflichtung oder Belastung;
b) Rechte zum Erwerb weiterer Anteile oder anderer Eigentumstitel aufzuheben;
c) der jeweiligen Behörde vorzuschreiben, die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder die amtliche Notierung von Finanzinstrumenten nach der Richtlinie 2001/34/EG aufzuheben oder auszusetzen;
d) Massnahmen zu ergreifen, damit der übernehmende Rechtsträger so behandelt wird, als wäre er das in Abwicklung befindliche Institut, wenn es um die Rechte oder Verpflichtungen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder um von ihm ergriffene Massnahmen geht, vorbehaltlich der Art. 50 und 52 einschliesslich von Rechten oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Marktinfrastruktur;
e) dem in Abwicklung befindlichen Institut oder dem übernehmenden Rechtsträger vorzuschreiben, der anderen Seite Informationen zuzuleiten und Unterstützung zu gewähren; und
f) die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder einen übernehmenden Rechtsträger an dessen Stelle als Vertragspartei einzusetzen.
2) Die Abwicklungsbehörde darf von den in Abs. 1 genannten Befugnissen nur Gebrauch machen, wenn dies zur Wirksamkeit einer Abwicklungsmassnahme oder zur Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beiträgt.
3) Die Abwicklungsbehörde ist bei der Wahrnehmung einer Abwicklungsbefugnis auch zur Ergreifung von Kontinuitätsmassnahmen befugt, wenn diese erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsmassnahme wirksam ist und die übertragene Tätigkeit gegebenenfalls vom übernehmenden Rechtsträger betrieben werden kann. Diese Kontinuitätsmassnahmen umfassen insbesondere:
a) die Fortführung der vom in Abwicklung befindlichen Institut eingegangenen Verträge, wobei der übernehmende Rechtsträger in die Rechte und Pflichten des in Abwicklung befindlichen Instituts in Bezug auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eintritt und in allen einschlägigen Vertragsunterlagen anstelle des in Abwicklung befindlichen Instituts ausdrücklich oder implizit genannt wird; und
b) im Hinblick auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten die Ersetzung des in Abwicklung befindlichen Instituts durch den übernehmenden Rechtsträger in sämtlichen Gerichtsverfahren.
4) Folgende Rechte bleiben von den in Abs. 1 Bst. d und in Abs. 3 Bst. b genannten Befugnissen unberührt:
a) das Recht eines Mitarbeiters des in Abwicklung befindlichen Instituts, seinen Arbeitsvertrag zu kündigen;
b) vorbehaltlich der Art. 88 bis 90 alle etwaigen Rechte einer Vertragspartei, von den in diesem Vertrag vorgesehenen Rechten Gebrauch zu machen, einschliesslich des Rechts auf Kündigung, wenn der Vertrag dies bei einer Handlung oder Unterlassung des in Abwicklung befindlichen Instituts vor der entsprechenden Übertragung oder des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung vorsieht.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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