G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)
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Change 1
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Art. 84 Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen
1) Die Abwicklungsbehörde ist befugt, von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder einem Unternehmen, das derselben Gruppe angehört, die Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen zu verlangen, die ein übernehmender Rechtsträger für den effizienten Betrieb des auf ihn übertragenen Geschäfts benötigt. Dies gilt auch, wenn über das Vermögen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des betroffenen Unternehmens der Gruppe ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
2) Die Abwicklungsbehörde ist zur Durchsetzung der Verpflichtungen befugt, die Unternehmen einer Gruppe mit Sitz in Liechtenstein nach Art. 65 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU von Abwicklungsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten auferlegt werden.
3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Befugnisse sind auf operationelle Dienste und Einrichtungen beschränkt und schliessen keine wie auch immer geartete finanzielle Unterstützung ein.
4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Dienste und Einrichtungen werden zu folgenden Bedingungen bereitgestellt:
a) Wurden die Dienste und Einrichtungen unmittelbar vor Einleitung der Abwicklungsmassnahme im Rahmen einer Vereinbarung für das in Abwicklung befindliche Institut bereitgestellt, so hat sich die Gegenleistung nach dieser Vereinbarung zu richten.
b) Liegt keine Vereinbarung vor oder ist die Vereinbarung abgelaufen, so hat die Abwicklungsbehörde eine angemessene Gegenleistung zu bestimmen.
Your change, as a redline
Art. 84 Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen
1) Die Abwicklungsbehörde ist befugt, von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder einem Unternehmen, das derselben Gruppe angehört, die Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen zu verlangen, die ein übernehmender Rechtsträger für den effizienten Betrieb des auf ihn übertragenen Geschäfts benötigt. Dies gilt auch, wenn über das Vermögen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des betroffenen Unternehmens der Gruppe ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
2) Die Abwicklungsbehörde ist zur Durchsetzung der Verpflichtungen befugt, die Unternehmen einer Gruppe mit Sitz in Liechtenstein nach Art. 65 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU von Abwicklungsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten auferlegt werden.
3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Befugnisse sind auf operationelle Dienste und Einrichtungen beschränkt und schliessen keine wie auch immer geartete finanzielle Unterstützung ein.
4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Dienste und Einrichtungen werden zu folgenden Bedingungen bereitgestellt:
a) Wurden die Dienste und Einrichtungen unmittelbar vor Einleitung der Abwicklungsmassnahme im Rahmen einer Vereinbarung für das in Abwicklung befindliche Institut bereitgestellt, so hat sich die Gegenleistung nach dieser Vereinbarung zu richten.
b) Liegt keine Vereinbarung vor oder ist die Vereinbarung abgelaufen, so hat die Abwicklungsbehörde eine angemessene Gegenleistung zu bestimmen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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