Propose a change

G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 85 Befugnis zur Durchsetzung von Krisenmanagementmassnahmen oder Krisenpräventionsmassnahmen anderer EWR-Mitgliedstaaten

1) Bei einer Übertragung von Anteilen, anderen Eigentumstiteln oder Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten, bei der Vermögenswerte in einem anderen EWR-Mitgliedstaat belegen sind oder Rechte oder Verbindlichkeiten unter das Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaats fallen, ist die Übertragung nach dem Recht dieses anderen EWR-Mitgliedstaats wirksam. 2) Die Abwicklungsbehörde hat der Abwicklungsbehörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats, die die Übertragung vorgenommen hat oder vornehmen will, jede angemessene Unterstützung zur Verfügung zu stellen, um sicherzustellen, dass die Anteile oder anderen Eigentumstitel oder die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten in Einklang mit allen geltenden nationalen Bestimmungen auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen werden. 3) Anteilseigner, Gläubiger und Dritte, die von der in Abs. 1 genannten Übertragung von Anteilen, anderen Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten betroffen sind, sind nicht dazu berechtigt, die Übertragung zu verhindern, anzufechten oder ausser Kraft zu setzen, wenn die Vermögenswerte in Liechtenstein belegen sind und auf die Anteile, anderen Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten liechtensteinisches Recht anzuwenden ist. 4) Wenn die Abwicklungsbehörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch macht, und diese nach Art. 78 auch bei Kapitalinstrumenten einsetzt, und die bail-in-fähige Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts Instrumente oder Verbindlichkeiten, die liechtensteinischem Recht unterliegen, Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern mit Sitz oder Wohnsitz in Liechtenstein umfassen, hat die Abwicklungsbehörde den Nennwert dieser Verbindlichkeiten oder Instrumente herabzusetzen oder die Verbindlichkeiten bzw. Instrumente umzuwandeln, und zwar in Einklang mit der Wahrnehmung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde des anderen EWR-Mitgliedstaats. 5) Die Gläubiger, die von der Wahrnehmung der in Abs. 4 genannten Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse betroffen sind, sind nicht dazu berechtigt, die Herabsetzung des Nennwerts des Instruments oder der Verbindlichkeit bzw. deren Umwandlung anzufechten.

Your change, as a redline

Art. 85 Befugnis zur Durchsetzung von Krisenmanagementmassnahmen oder Krisenpräventionsmassnahmen anderer EWR-Mitgliedstaaten

1) Bei einer Übertragung von Anteilen, anderen Eigentumstiteln oder Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten, bei der Vermögenswerte in einem anderen EWR-Mitgliedstaat belegen sind oder Rechte oder Verbindlichkeiten unter das Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaats fallen, ist die Übertragung nach dem Recht dieses anderen EWR-Mitgliedstaats wirksam. 2) Die Abwicklungsbehörde hat der Abwicklungsbehörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats, die die Übertragung vorgenommen hat oder vornehmen will, jede angemessene Unterstützung zur Verfügung zu stellen, um sicherzustellen, dass die Anteile oder anderen Eigentumstitel oder die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten in Einklang mit allen geltenden nationalen Bestimmungen auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen werden. 3) Anteilseigner, Gläubiger und Dritte, die von der in Abs. 1 genannten Übertragung von Anteilen, anderen Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten betroffen sind, sind nicht dazu berechtigt, die Übertragung zu verhindern, anzufechten oder ausser Kraft zu setzen, wenn die Vermögenswerte in Liechtenstein belegen sind und auf die Anteile, anderen Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten liechtensteinisches Recht anzuwenden ist. 4) Wenn die Abwicklungsbehörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch macht, und diese nach Art. 78 auch bei Kapitalinstrumenten einsetzt, und die bail-in-fähige Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts Instrumente oder Verbindlichkeiten, die liechtensteinischem Recht unterliegen, Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern mit Sitz oder Wohnsitz in Liechtenstein umfassen, hat die Abwicklungsbehörde den Nennwert dieser Verbindlichkeiten oder Instrumente herabzusetzen oder die Verbindlichkeiten bzw. Instrumente umzuwandeln, und zwar in Einklang mit der Wahrnehmung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde des anderen EWR-Mitgliedstaats. 5) Die Gläubiger, die von der Wahrnehmung der in Abs. 4 genannten Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse betroffen sind, sind nicht dazu berechtigt, die Herabsetzung des Nennwerts des Instruments oder der Verbindlichkeit bzw. deren Umwandlung anzufechten.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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