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G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 87 Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung

1) Eine in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes getroffene Krisenpräventionsmassnahme oder Krisenmanagementmassnahme, einschliesslich des Eintretens eines unmittelbar mit der Anwendung einer solcher Massnahme verbundenen Ereignisses, gilt nach einem von dem Unternehmen eingegangenen Vertrag an sich nicht als Durchsetzungsereignis im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG oder als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschliesslich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden. 2) Eine solche Krisenpräventionsmassnahme oder Krisenmanagementmassnahme sowie eine Massnahme nach Art. 36a an sich gilt, sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschliesslich Zahlungs- und Lieferverpflichtungen sowie der Stellung von Sicherheiten, weiterhin erfüllt werden, ausserdem im Rahmen eines Vertrags nicht als Durchsetzungsereignis oder Insolvenzverfahren, sofern der Vertrag: a) von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und Verpflichtungen enthält, die vom Mutterunternehmen oder einem anderen Unternehmen der Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden; oder b) von einem Unternehmen der Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Cross-Default-Klauseln enthält. 3) Wenn ein Abwicklungsverfahren aus einem Drittstaat nach Art. 116 anerkannt wird, so gilt dieses Verfahren für die Zwecke dieses Artikels als Krisenmanagementmassnahme. 4) Eine Krisenpräventionsmassnahme oder eine Krisenmanagementmassnahme, einschliesslich des Eintretens eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Massnahme verbundenen Ereignisses, an sich berechtigt nicht dazu: a) Kündigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Verrechnungs- oder Aufrechnungsrechte auszuüben, auch wenn der Vertrag: 1. von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und Verpflichtungen enthält, die von einem Unternehmen der Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden; 2. von einem Unternehmen der Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Cross-Default-Klauseln enthält; b) in den Besitz von Eigentum des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zu gelangen, Kontrolle darüber auszuüben oder Ansprüche aus einer Sicherheit geltend zu machen oder ein Unternehmen der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Cross-Default-Klauseln enthält; c) etwaige vertragliche Rechte des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zu beeinträchtigen oder ein Unternehmen der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Cross-Default-Klauseln enthält, sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschliesslich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden. 5) Das Recht einer Person, eine in Abs. 4 genannte Handlung vorzunehmen, bleibt von diesem Artikel unberührt, wenn das Recht aus einem anderen Ereignis als der Krisenpräventionsmassnahme, der Krisenmanagementmassnahme oder dem Eintreten eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Massnahme verbundenen Ereignisses entsteht. 6) Eine Aussetzung oder Beschränkung nach Art. 36a oder 88 bis 90 ist keine Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung im Sinne der Abs. 1 bis 3. 7) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten als Eingriffsnormen im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008.

Your change, as a redline

Art. 87 Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung

1) Eine in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes getroffene Krisenpräventionsmassnahme oder Krisenmanagementmassnahme, einschliesslich des Eintretens eines unmittelbar mit der Anwendung einer solcher Massnahme verbundenen Ereignisses, gilt nach einem von dem Unternehmen eingegangenen Vertrag an sich nicht als Durchsetzungsereignis im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG oder als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschliesslich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden. 2) Eine solche Krisenpräventionsmassnahme oder Krisenmanagementmassnahme sowie eine Massnahme nach Art. 36a an sich gilt, sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschliesslich Zahlungs- und Lieferverpflichtungen sowie der Stellung von Sicherheiten, weiterhin erfüllt werden, ausserdem im Rahmen eines Vertrags nicht als Durchsetzungsereignis oder Insolvenzverfahren, sofern der Vertrag: a) von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und Verpflichtungen enthält, die vom Mutterunternehmen oder einem anderen Unternehmen der Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden; oder b) von einem Unternehmen der Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Cross-Default-Klauseln enthält. 3) Wenn ein Abwicklungsverfahren aus einem Drittstaat nach Art. 116 anerkannt wird, so gilt dieses Verfahren für die Zwecke dieses Artikels als Krisenmanagementmassnahme. 4) Eine Krisenpräventionsmassnahme oder eine Krisenmanagementmassnahme, einschliesslich des Eintretens eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Massnahme verbundenen Ereignisses, an sich berechtigt nicht dazu: a) Kündigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Verrechnungs- oder Aufrechnungsrechte auszuüben, auch wenn der Vertrag: 1. von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und Verpflichtungen enthält, die von einem Unternehmen der Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden; 2. von einem Unternehmen der Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Cross-Default-Klauseln enthält; b) in den Besitz von Eigentum des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zu gelangen, Kontrolle darüber auszuüben oder Ansprüche aus einer Sicherheit geltend zu machen oder ein Unternehmen der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Cross-Default-Klauseln enthält; c) etwaige vertragliche Rechte des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zu beeinträchtigen oder ein Unternehmen der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Cross-Default-Klauseln enthält, sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschliesslich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden. 5) Das Recht einer Person, eine in Abs. 4 genannte Handlung vorzunehmen, bleibt von diesem Artikel unberührt, wenn das Recht aus einem anderen Ereignis als der Krisenpräventionsmassnahme, der Krisenmanagementmassnahme oder dem Eintreten eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Massnahme verbundenen Ereignisses entsteht. 6) Eine Aussetzung oder Beschränkung nach Art. 36a oder 88 bis 90 ist keine Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung im Sinne der Abs. 1 bis 3. 7) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten als Eingriffsnormen im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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