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G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 88 Befugnis zur Aussetzung bestimmter Pflichten

1) Die Abwicklungsbehörde ist befugt, Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen aus Verträgen, bei denen ein in Abwicklung befindliches Institut Vertragspartei ist, auszusetzen. Hierbei hat sie die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemässe Funktionieren der Finanzmärkte zu berücksichtigen. Die Anordnung der Aussetzung ist ab der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung nach Art. 102 Abs. 4 bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages wirksam. 2) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, deren Fälligkeit in den Aussetzungszeitraum fällt, wird unmittelbar nach Ablauf des Aussetzungszeitraums fällig. 3) Werden die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen Instituts aus einem Vertrag nach Abs. 1 ausgesetzt, so werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Gegenparteien des in Abwicklung befindlichen Instituts für den gleichen Zeitraum ausgesetzt. 4) Von einer Aussetzung nach Abs. 1 ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber: a) Systemen und Betreibern von Systemen, die nach der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden; b) zentralen Gegenparteien, die nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im EWR zugelassen sind; c) von der ESMA nach Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten; und d) einer Zentralbank eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweizerischen Nationalbank. 5) Die Abwicklungsbehörde hat den Umfang dieser Befugnis unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen. Sie hat dabei die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemässe Funktionieren der Finanzmärkte zu berücksichtigen. Insbesondere bewertet die Abwicklungsbehörde sorgfältig, ob die Ausweitung der Aussetzung auf erstattungsfähige Einlagen, insbesondere auf gedeckte Einlagen, die von natürlichen Personen sowie Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist. Beschliesst die Abwicklungsbehörde die Aussetzung auf erstattungsfähige Einlagen auszuweiten, so hat diese dabei zuzulassen, dass Einleger täglich Zugang zumindest zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen haben.

Your change, as a redline

Art. 88 Befugnis zur Aussetzung bestimmter Pflichten

1) Die Abwicklungsbehörde ist befugt, Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen aus Verträgen, bei denen ein in Abwicklung befindliches Institut Vertragspartei ist, auszusetzen. Hierbei hat sie die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemässe Funktionieren der Finanzmärkte zu berücksichtigen. Die Anordnung der Aussetzung ist ab der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung nach Art. 102 Abs. 4 bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages wirksam. 2) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, deren Fälligkeit in den Aussetzungszeitraum fällt, wird unmittelbar nach Ablauf des Aussetzungszeitraums fällig. 3) Werden die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen Instituts aus einem Vertrag nach Abs. 1 ausgesetzt, so werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Gegenparteien des in Abwicklung befindlichen Instituts für den gleichen Zeitraum ausgesetzt. 4) Von einer Aussetzung nach Abs. 1 ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber: a) Systemen und Betreibern von Systemen, die nach der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden; b) zentralen Gegenparteien, die nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im EWR zugelassen sind; c) von der ESMA nach Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten; und d) einer Zentralbank eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweizerischen Nationalbank. 5) Die Abwicklungsbehörde hat den Umfang dieser Befugnis unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen. Sie hat dabei die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemässe Funktionieren der Finanzmärkte zu berücksichtigen. Insbesondere bewertet die Abwicklungsbehörde sorgfältig, ob die Ausweitung der Aussetzung auf erstattungsfähige Einlagen, insbesondere auf gedeckte Einlagen, die von natürlichen Personen sowie Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist. Beschliesst die Abwicklungsbehörde die Aussetzung auf erstattungsfähige Einlagen auszuweiten, so hat diese dabei zuzulassen, dass Einleger täglich Zugang zumindest zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen haben.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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