G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)
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Change 1
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Art. 89 Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten
1) Die Abwicklungsbehörde ist befugt, den gesicherten Gläubigern eines in Abwicklung befindlichen Instituts in Bezug auf beliebige Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts die Durchsetzung von Sicherungsrechten zu untersagen. Hierbei hat sie die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf das ordnungsgemässe Funktionieren der Finanzmärkte zu berücksichtigen. Die Anordnung ist ab der öffentlichen Bekanntgabe nach Art. 102 Abs. 4 bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages wirksam.
2) Die Abwicklungsbehörde macht in folgenden Fällen nicht von ihrer in Abs. 1 festgelegten Befugnis Gebrauch:
a) bei etwaigen Sicherungsrechten von Systemen oder Betreibern von Systemen, die nach dem Finalitätsgesetz benannt wurden;
b) bei zentralen Gegenparteien, die nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im EWR zugelassen sind;
c) bei von der ESMA nach Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten; und
d) bei einer Zentralbank eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweizerischen Nationalbank in Bezug auf Vermögenswerte, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut mittels einer Sicherheitsleistung oder Sicherheit verpfändet oder übereignet wurden.
3) Ist Art. 99 anzuwenden, so müssen alle Beschränkungen, die im Rahmen der in Abs. 1 festgelegten Befugnis verhängt werden, für alle Unternehmen der Gruppe, in Bezug auf die eine Abwicklungsmassnahme eingeleitet wird, konsistent sein.
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Art. 89 Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten
1) Die Abwicklungsbehörde ist befugt, den gesicherten Gläubigern eines in Abwicklung befindlichen Instituts in Bezug auf beliebige Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts die Durchsetzung von Sicherungsrechten zu untersagen. Hierbei hat sie die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf das ordnungsgemässe Funktionieren der Finanzmärkte zu berücksichtigen. Die Anordnung ist ab der öffentlichen Bekanntgabe nach Art. 102 Abs. 4 bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages wirksam.
2) Die Abwicklungsbehörde macht in folgenden Fällen nicht von ihrer in Abs. 1 festgelegten Befugnis Gebrauch:
a) bei etwaigen Sicherungsrechten von Systemen oder Betreibern von Systemen, die nach dem Finalitätsgesetz benannt wurden;
b) bei zentralen Gegenparteien, die nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im EWR zugelassen sind;
c) bei von der ESMA nach Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten; und
d) bei einer Zentralbank eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweizerischen Nationalbank in Bezug auf Vermögenswerte, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut mittels einer Sicherheitsleistung oder Sicherheit verpfändet oder übereignet wurden.
3) Ist Art. 99 anzuwenden, so müssen alle Beschränkungen, die im Rahmen der in Abs. 1 festgelegten Befugnis verhängt werden, für alle Unternehmen der Gruppe, in Bezug auf die eine Abwicklungsmassnahme eingeleitet wird, konsistent sein.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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