G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)
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Change 1
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Art. 9 Gruppensanierungspläne
1) EWR-Mutterunternehmen mit Sitz in Liechtenstein, für die die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, haben einen Gruppensanierungsplan zu erstellen und der FMA vorzulegen. Gruppensanierungspläne müssen aus einem Sanierungsplan für die gesamte Gruppe unter der Führung des EWR-Mutterunternehmens bestehen. Im Gruppensanierungsplan sind Massnahmen aufzuzeigen, deren Durchführung auf der Ebene des EWR-Mutterunternehmens und jedes einzelnen Tochterunternehmens erforderlich sein können.
2) Nach Massgabe des Art. 10 kann die FMA von den Tochterunternehmen mit Sitz in Liechtenstein verlangen, dass sie Sanierungspläne auf Einzelbasis erstellen und übermitteln.
3) Unter der Voraussetzung, dass die in diesem Gesetz festgelegten Geheimhaltungspflichten angewandt werden, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde die Gruppensanierungspläne zu übermitteln an:
a) die jeweils zuständigen Behörden nach Art. 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU;
b) die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, soweit diese Zweigstellen vom Gruppensanierungsplan betroffen sind;
c) die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde;
d) die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen.
4) Zweck des Gruppensanierungsplans ist es, in einem Belastungsszenario die Stabilisierung der Gruppe als Ganzes oder eines Instituts der Gruppe zu erreichen, gegen die Ursachen anzugehen oder diese zu beseitigen und die Finanzlage der jeweiligen Gruppe oder des jeweiligen Instituts wiederherzustellen, wobei gleichzeitig der Finanzlage anderer Unternehmen der Gruppe Rechnung zu tragen ist. Der Gruppensanierungsplan hat Regelungen vorzusehen, die für die Koordinierung und Kohärenz der Massnahmen sorgen, die auf der Ebene des EWR-Mutterunternehmens, auf der Ebene der Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c und d sowie auf der Ebene der Tochterunternehmen und - gegebenenfalls nach Massgabe der Richtlinie 2013/36/EU - auf der Ebene bedeutender Zweigstellen zu treffen sind.
5) Der Gruppensanierungsplan und Pläne, die für einzelne Tochterunternehmen erstellt werden, müssen die in Art. 6 angeführten Bestandteile umfassen. Sie enthalten gegebenenfalls Regelungen für eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die aufgrund einer nach Massgabe der Art. 23 ff. getroffenen Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung vorgesehen wird.
6) Gruppensanierungspläne müssen verschiedene Sanierungsoptionen mit geeigneten Massnahmen umfassen, die bei Eintritt eines der nach Art. 6 Abs. 7 vorgesehenen Szenarien zur Anwendung gelangen sollen. Der Gruppensanierungsplan enthält für jedes dieser Szenarien Angaben dazu, ob innerhalb der Gruppe, auch auf der Ebene der einzelnen von dem Plan erfassten Unternehmen, Hindernisse für die Durchführung von Sanierungsmassnahmen bestehen und ob es wesentliche Hindernisse praktischer oder rechtlicher Art gibt, die einer umgehenden Übertragung von Eigenmitteln, der Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder der Rückerstattung von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe entgegenstehen.
7) Das Leitungsorgan des Unternehmens, das den Gruppensanierungsplan nach Abs. 1 erstellt, hat den Gruppensanierungsplan zu bewerten und zu genehmigen, bevor es ihn der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde vorlegt.
Your change, as a redline
Art. 9 Gruppensanierungspläne
1) EWR-Mutterunternehmen mit Sitz in Liechtenstein, für die die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, haben einen Gruppensanierungsplan zu erstellen und der FMA vorzulegen. Gruppensanierungspläne müssen aus einem Sanierungsplan für die gesamte Gruppe unter der Führung des EWR-Mutterunternehmens bestehen. Im Gruppensanierungsplan sind Massnahmen aufzuzeigen, deren Durchführung auf der Ebene des EWR-Mutterunternehmens und jedes einzelnen Tochterunternehmens erforderlich sein können.
2) Nach Massgabe des Art. 10 kann die FMA von den Tochterunternehmen mit Sitz in Liechtenstein verlangen, dass sie Sanierungspläne auf Einzelbasis erstellen und übermitteln.
3) Unter der Voraussetzung, dass die in diesem Gesetz festgelegten Geheimhaltungspflichten angewandt werden, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde die Gruppensanierungspläne zu übermitteln an:
a) die jeweils zuständigen Behörden nach Art. 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU;
b) die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, soweit diese Zweigstellen vom Gruppensanierungsplan betroffen sind;
c) die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde;
d) die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen.
4) Zweck des Gruppensanierungsplans ist es, in einem Belastungsszenario die Stabilisierung der Gruppe als Ganzes oder eines Instituts der Gruppe zu erreichen, gegen die Ursachen anzugehen oder diese zu beseitigen und die Finanzlage der jeweiligen Gruppe oder des jeweiligen Instituts wiederherzustellen, wobei gleichzeitig der Finanzlage anderer Unternehmen der Gruppe Rechnung zu tragen ist. Der Gruppensanierungsplan hat Regelungen vorzusehen, die für die Koordinierung und Kohärenz der Massnahmen sorgen, die auf der Ebene des EWR-Mutterunternehmens, auf der Ebene der Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c und d sowie auf der Ebene der Tochterunternehmen und - gegebenenfalls nach Massgabe der Richtlinie 2013/36/EU - auf der Ebene bedeutender Zweigstellen zu treffen sind.
5) Der Gruppensanierungsplan und Pläne, die für einzelne Tochterunternehmen erstellt werden, müssen die in Art. 6 angeführten Bestandteile umfassen. Sie enthalten gegebenenfalls Regelungen für eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die aufgrund einer nach Massgabe der Art. 23 ff. getroffenen Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung vorgesehen wird.
6) Gruppensanierungspläne müssen verschiedene Sanierungsoptionen mit geeigneten Massnahmen umfassen, die bei Eintritt eines der nach Art. 6 Abs. 7 vorgesehenen Szenarien zur Anwendung gelangen sollen. Der Gruppensanierungsplan enthält für jedes dieser Szenarien Angaben dazu, ob innerhalb der Gruppe, auch auf der Ebene der einzelnen von dem Plan erfassten Unternehmen, Hindernisse für die Durchführung von Sanierungsmassnahmen bestehen und ob es wesentliche Hindernisse praktischer oder rechtlicher Art gibt, die einer umgehenden Übertragung von Eigenmitteln, der Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder der Rückerstattung von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe entgegenstehen.
7) Das Leitungsorgan des Unternehmens, das den Gruppensanierungsplan nach Abs. 1 erstellt, hat den Gruppensanierungsplan zu bewerten und zu genehmigen, bevor es ihn der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde vorlegt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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