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G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)

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Change 1

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Art. 90 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten

1) Die Abwicklungsbehörde ist befugt, die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit einem in Abwicklung befindlichen Institut ab der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung nach Art. 102 Abs. 4 bis Mitternacht des auf die Bekanntgabe folgenden Geschäftstages auszusetzen, sofern die Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden. 2) Die Abwicklungsbehörde ist auch befugt, die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit dem Tochterunternehmen eines in Abwicklung befindlichen Instituts auszusetzen, wenn: a) die Wahrnehmung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen von dem in Abwicklung befindlichen Institut garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt wird; b) die Kündigungsrechte nach diesem Vertrag ausschliesslich auf der Insolvenz oder der Finanzlage des in Abwicklung befindlichen Instituts beruhen; und c) für den Fall, dass eine Übertragungsbefugnis in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Institut ausgeübt wurde oder ausgeübt werden kann: 1. alle mit diesem Vertrag verbundenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen und von ihm übernommen wurden oder werden können; oder 2. die Abwicklungsbehörde auf eine andere Weise für einen angemessenen Schutz dieser Verpflichtungen sorgt. 3) Die Abwicklungsbehörde hat bei den Anordnungen nach Abs. 1 und 2 die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf das ordnungsgemässe Funktionieren der Finanzmärkte zu berücksichtigen. Die Anordnungen sind ab der öffentlichen Bekanntgabe nach Art. 102 Abs. 4 bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages wirksam. 4) Eine Aussetzung nach Abs. 1 oder 2 gilt nicht für: a) Systeme oder Betreiber von Systemen, die nach der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden; b) zentrale Gegenparteien, die nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im EWR zugelassen sind; c) von der ESMA nach Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannte zentrale Gegenparteien aus Drittstaaten; und d) eine Zentralbank eines EWR-Mitgliedstaats oder die Schweizerische Nationalbank. 5) Eine Person kann vor Ablauf des in Abs. 1 oder 3 genannten Zeitraums von einem im Rahmen eines Vertrags bestehenden Kündigungsrecht Gebrauch machen, wenn sie von der Abwicklungsbehörde die Mitteilung erhält, dass die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten nicht: a) auf ein anderes Unternehmen übertragen werden; oder b) Gegenstand einer Herabschreibung oder Umwandlung bei der Anwendung des Bail-in-Instruments nach Art. 55 Abs. 2 Bst. a sind. 6) Hat die Abwicklungsbehörde die Kündigungsrechte ausgesetzt und ist keine Mitteilung nach Abs. 5 ergangen, so können diese Rechte bei Ablauf des Aussetzungszeitraums vorbehaltlich des Art. 87 wie folgt wahrgenommen werden: a) In Fällen, in denen die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten auf ein anderes Unternehmen übertragen wurden, darf eine Gegenpartei nur bei einem etwaigen andauernden oder nachfolgenden Durchsetzungsereignis des übernehmenden Rechtsträgers den Bedingungen dieses Vertrags entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen. b) Wenn die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten bei dem in Abwicklung befindlichen Institut verbleiben und die Abwicklungsbehörde das Bail-in-Instrument nicht nach Art. 55 Abs. 2 Bst. a auf diesen Vertrag angewendet hat, kann eine Gegenpartei bei Ablauf des Aussetzungszeitraums nach Abs. 1 den Bedingungen dieses Vertrags entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen. 7) Die FMA oder die Abwicklungsbehörde kann vom Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Verträge verlangen. Auf Ersuchen dieser Behörden erstellt dieses ein Transaktionsregister nach Art. 81 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und macht der FMA und der Abwicklungsbehörde die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate erforderlichen Informationen zugänglich.

Your change, as a redline

Art. 90 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten

1) Die Abwicklungsbehörde ist befugt, die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit einem in Abwicklung befindlichen Institut ab der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung nach Art. 102 Abs. 4 bis Mitternacht des auf die Bekanntgabe folgenden Geschäftstages auszusetzen, sofern die Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden. 2) Die Abwicklungsbehörde ist auch befugt, die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit dem Tochterunternehmen eines in Abwicklung befindlichen Instituts auszusetzen, wenn: a) die Wahrnehmung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen von dem in Abwicklung befindlichen Institut garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt wird; b) die Kündigungsrechte nach diesem Vertrag ausschliesslich auf der Insolvenz oder der Finanzlage des in Abwicklung befindlichen Instituts beruhen; und c) für den Fall, dass eine Übertragungsbefugnis in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Institut ausgeübt wurde oder ausgeübt werden kann: 1. alle mit diesem Vertrag verbundenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen und von ihm übernommen wurden oder werden können; oder 2. die Abwicklungsbehörde auf eine andere Weise für einen angemessenen Schutz dieser Verpflichtungen sorgt. 3) Die Abwicklungsbehörde hat bei den Anordnungen nach Abs. 1 und 2 die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf das ordnungsgemässe Funktionieren der Finanzmärkte zu berücksichtigen. Die Anordnungen sind ab der öffentlichen Bekanntgabe nach Art. 102 Abs. 4 bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages wirksam. 4) Eine Aussetzung nach Abs. 1 oder 2 gilt nicht für: a) Systeme oder Betreiber von Systemen, die nach der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden; b) zentrale Gegenparteien, die nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im EWR zugelassen sind; c) von der ESMA nach Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannte zentrale Gegenparteien aus Drittstaaten; und d) eine Zentralbank eines EWR-Mitgliedstaats oder die Schweizerische Nationalbank. 5) Eine Person kann vor Ablauf des in Abs. 1 oder 3 genannten Zeitraums von einem im Rahmen eines Vertrags bestehenden Kündigungsrecht Gebrauch machen, wenn sie von der Abwicklungsbehörde die Mitteilung erhält, dass die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten nicht: a) auf ein anderes Unternehmen übertragen werden; oder b) Gegenstand einer Herabschreibung oder Umwandlung bei der Anwendung des Bail-in-Instruments nach Art. 55 Abs. 2 Bst. a sind. 6) Hat die Abwicklungsbehörde die Kündigungsrechte ausgesetzt und ist keine Mitteilung nach Abs. 5 ergangen, so können diese Rechte bei Ablauf des Aussetzungszeitraums vorbehaltlich des Art. 87 wie folgt wahrgenommen werden: a) In Fällen, in denen die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten auf ein anderes Unternehmen übertragen wurden, darf eine Gegenpartei nur bei einem etwaigen andauernden oder nachfolgenden Durchsetzungsereignis des übernehmenden Rechtsträgers den Bedingungen dieses Vertrags entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen. b) Wenn die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten bei dem in Abwicklung befindlichen Institut verbleiben und die Abwicklungsbehörde das Bail-in-Instrument nicht nach Art. 55 Abs. 2 Bst. a auf diesen Vertrag angewendet hat, kann eine Gegenpartei bei Ablauf des Aussetzungszeitraums nach Abs. 1 den Bedingungen dieses Vertrags entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen. 7) Die FMA oder die Abwicklungsbehörde kann vom Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Verträge verlangen. Auf Ersuchen dieser Behörden erstellt dieses ein Transaktionsregister nach Art. 81 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und macht der FMA und der Abwicklungsbehörde die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate erforderlichen Informationen zugänglich.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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