G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)
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Change 1
As published
Art. 90a Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung in Drittstaaten
1) Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d sind verpflichtet, in jeden Finanzkontrakt, den sie eingehen und der dem Recht eines Drittstaats unterliegt, eine vertragliche Klausel aufzunehmen, mit der die Vertragsparteien anerkennen, dass der Finanzkontrakt Gegenstand der Ausübung von Befugnissen durch die Abwicklungsbehörde sein kann, um Rechte und Pflichten nach Art. 36a oder 88 bis 90 auszusetzen oder zu beschränken, und dass sie durch die Anforderungen des Art. 87 gebunden sind.
2) EWR-Mutterunternehmen haben sicherzustellen, dass ihre Tochterunternehmen in einem Drittstaat in die in Abs. 1 genannten Finanzkontrakte, sofern diese Finanzkontrakte Verpflichtungen enthalten, deren Erfüllung durch das EWR-Mutterunternehmen garantiert oder auf andere Art und Weise sichergestellt wird, vertragliche Klauseln aufnehmen, um auszuschliessen, dass die Ausübung der Befugnis nach Abs. 1, Rechte und Pflichten des EWR-Mutterunternehmens auszusetzen oder zu beschränken, durch die Abwicklungsbehörde eine frühzeitige Kündigung, Aussetzung, Änderung, Verrechnung, Ausübung von Aufrechnungsrechten oder Durchsetzung von Sicherungsrechten in Bezug auf diese Verträge rechtfertigt.
3) Die Anforderung nach Abs. 2 ist auf Tochterunternehmen in einem Drittstaat anzuwenden, die Folgendes sind:
a) Banken;
b) Wertpapierfirmen oder Unternehmen, die Wertpapierfirmen wären, wenn sie ihren Sitz im Inland hätten; oder
c) sonstige Finanzinstitute.
4) Abs. 1 gilt für jegliche Finanzkontrakte, die:
a) nach dem 1. Januar 2023 eine neue Verpflichtung schaffen oder eine bestehende Verpflichtung wesentlich ändern; oder
b) die Ausübung eines oder mehrerer Kündigungsrechte oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vorsehen, für die Art. 36a oder 88 bis 90 gelten würden, falls der Finanzkontrakt liechtensteinischem Recht unterläge.
5) Nimmt ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d die nach Abs. 1 erforderliche Vertragsklausel nicht auf, so hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht daran, auf diesen Finanzkontrakt ihre Befugnisse nach Art. 36a oder 88 bis 90 anzuwenden.
Your change, as a redline
Art. 90a Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung in Drittstaaten
1) Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d sind verpflichtet, in jeden Finanzkontrakt, den sie eingehen und der dem Recht eines Drittstaats unterliegt, eine vertragliche Klausel aufzunehmen, mit der die Vertragsparteien anerkennen, dass der Finanzkontrakt Gegenstand der Ausübung von Befugnissen durch die Abwicklungsbehörde sein kann, um Rechte und Pflichten nach Art. 36a oder 88 bis 90 auszusetzen oder zu beschränken, und dass sie durch die Anforderungen des Art. 87 gebunden sind.
2) EWR-Mutterunternehmen haben sicherzustellen, dass ihre Tochterunternehmen in einem Drittstaat in die in Abs. 1 genannten Finanzkontrakte, sofern diese Finanzkontrakte Verpflichtungen enthalten, deren Erfüllung durch das EWR-Mutterunternehmen garantiert oder auf andere Art und Weise sichergestellt wird, vertragliche Klauseln aufnehmen, um auszuschliessen, dass die Ausübung der Befugnis nach Abs. 1, Rechte und Pflichten des EWR-Mutterunternehmens auszusetzen oder zu beschränken, durch die Abwicklungsbehörde eine frühzeitige Kündigung, Aussetzung, Änderung, Verrechnung, Ausübung von Aufrechnungsrechten oder Durchsetzung von Sicherungsrechten in Bezug auf diese Verträge rechtfertigt.
3) Die Anforderung nach Abs. 2 ist auf Tochterunternehmen in einem Drittstaat anzuwenden, die Folgendes sind:
a) Banken;
b) Wertpapierfirmen oder Unternehmen, die Wertpapierfirmen wären, wenn sie ihren Sitz im Inland hätten; oder
c) sonstige Finanzinstitute.
4) Abs. 1 gilt für jegliche Finanzkontrakte, die:
a) nach dem 1. Januar 2023 eine neue Verpflichtung schaffen oder eine bestehende Verpflichtung wesentlich ändern; oder
b) die Ausübung eines oder mehrerer Kündigungsrechte oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vorsehen, für die Art. 36a oder 88 bis 90 gelten würden, falls der Finanzkontrakt liechtensteinischem Recht unterläge.
5) Nimmt ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d die nach Abs. 1 erforderliche Vertragsklausel nicht auf, so hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht daran, auf diesen Finanzkontrakt ihre Befugnisse nach Art. 36a oder 88 bis 90 anzuwenden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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