Propose a change

G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 92 Behandlung der Anteilseigner und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Bail-in-Instruments

Bei Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente, insbesondere für die Zwecke von Art. 94, gilt Folgendes: a) Ausser bei Anwendung des Bail-in-Instruments nach Bst. b haben bei lediglich partieller Übertragung der Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts durch die Abwicklungsbehörde die Anteilseigner und jene Gläubiger, deren Forderungen nicht übertragen wurden, zur Begleichung ihrer Forderungen eine Zahlung in mindestens der Höhe zu erhalten, die sie erhalten hätten, wenn das in Abwicklung befindliche Institut zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Art. 101 getroffen wurde, im Rahmen des Konkursverfahrens liquidiert worden wäre. b) Bei Anwendung des Bail-in-Instruments durch die Abwicklungsbehörde dürfen Anteilseignern und Gläubigern, deren Forderungen herabgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt wurden, keine grösseren Verluste entstehen, als sie ihnen entstanden wären, wenn das in Abwicklung befindliche Institut zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Art. 101 getroffen wurde, im Rahmen des Konkursverfahrens liquidiert worden wäre.

Your change, as a redline

Art. 92 Behandlung der Anteilseigner und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Bail-in-Instruments

Bei Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente, insbesondere für die Zwecke von Art. 94, gilt Folgendes: a) Ausser bei Anwendung des Bail-in-Instruments nach Bst. b haben bei lediglich partieller Übertragung der Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts durch die Abwicklungsbehörde die Anteilseigner und jene Gläubiger, deren Forderungen nicht übertragen wurden, zur Begleichung ihrer Forderungen eine Zahlung in mindestens der Höhe zu erhalten, die sie erhalten hätten, wenn das in Abwicklung befindliche Institut zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Art. 101 getroffen wurde, im Rahmen des Konkursverfahrens liquidiert worden wäre. b) Bei Anwendung des Bail-in-Instruments durch die Abwicklungsbehörde dürfen Anteilseignern und Gläubigern, deren Forderungen herabgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt wurden, keine grösseren Verluste entstehen, als sie ihnen entstanden wären, wenn das in Abwicklung befindliche Institut zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Art. 101 getroffen wurde, im Rahmen des Konkursverfahrens liquidiert worden wäre.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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