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G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 93 Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung

1) Die Abwicklungsbehörde hat zur Bewertung, ob Anteilseigner und Gläubiger besser behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut ein Konkursverfahren eröffnet worden wäre, sowie einschliesslich der Beurteilung der Zwecke des Art. 92, aber nicht beschränkt auf diese Zwecke, möglichst bald nach der Durchführung der Abwicklungsmassnahme oder Abwicklungsmassnahmen eine Bewertung durch eine unabhängige Person vorzunehmen. Diese Bewertung hat getrennt von der Bewertung nach Art. 45 bis 48 zu erfolgen. 2) Bei der Bewertung nach Abs. 1 wird festgestellt: a) wie Anteilseigner und Gläubiger oder die einschlägigen Einlagensicherungssysteme behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut, für das die Abwicklungsmassnahme oder die Abwicklungsmassnahmen durchgeführt wurden, zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Art. 101 getroffen wurde, das Konkursverfahren eröffnet worden wäre; b) wie Anteilseigner und Gläubiger im Rahmen der Abwicklung des in Abwicklung befindlichen Instituts behandelt wurden; und c) ob Unterschiede zwischen der Behandlung nach Bst. a und der Behandlung nach Bst. b bestehen. 3) Die Bewertung der unterschiedlichen Behandlung hat unter der Annahme zu erfolgen, dass: a) für das in Abwicklung befindliche Institut, für das die Abwicklungsmassnahme oder die Abwicklungsmassnahmen durchgeführt wurden, zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Art. 101 getroffen wurde, das Konkursverfahren eröffnet worden wäre; b) die Abwicklungsmassnahme oder die Abwicklungsmassnahmen nicht durchgeführt worden wären; und c) eine ausserordentliche finanzielle Unterstützung des in Abwicklung befindlichen Instituts aus öffentlichen Mitteln nicht erfolgt.

Your change, as a redline

Art. 93 Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung

1) Die Abwicklungsbehörde hat zur Bewertung, ob Anteilseigner und Gläubiger besser behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut ein Konkursverfahren eröffnet worden wäre, sowie einschliesslich der Beurteilung der Zwecke des Art. 92, aber nicht beschränkt auf diese Zwecke, möglichst bald nach der Durchführung der Abwicklungsmassnahme oder Abwicklungsmassnahmen eine Bewertung durch eine unabhängige Person vorzunehmen. Diese Bewertung hat getrennt von der Bewertung nach Art. 45 bis 48 zu erfolgen. 2) Bei der Bewertung nach Abs. 1 wird festgestellt: a) wie Anteilseigner und Gläubiger oder die einschlägigen Einlagensicherungssysteme behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut, für das die Abwicklungsmassnahme oder die Abwicklungsmassnahmen durchgeführt wurden, zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Art. 101 getroffen wurde, das Konkursverfahren eröffnet worden wäre; b) wie Anteilseigner und Gläubiger im Rahmen der Abwicklung des in Abwicklung befindlichen Instituts behandelt wurden; und c) ob Unterschiede zwischen der Behandlung nach Bst. a und der Behandlung nach Bst. b bestehen. 3) Die Bewertung der unterschiedlichen Behandlung hat unter der Annahme zu erfolgen, dass: a) für das in Abwicklung befindliche Institut, für das die Abwicklungsmassnahme oder die Abwicklungsmassnahmen durchgeführt wurden, zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Art. 101 getroffen wurde, das Konkursverfahren eröffnet worden wäre; b) die Abwicklungsmassnahme oder die Abwicklungsmassnahmen nicht durchgeführt worden wären; und c) eine ausserordentliche finanzielle Unterstützung des in Abwicklung befindlichen Instituts aus öffentlichen Mitteln nicht erfolgt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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