Change 1 Article Choose an article Art. 1 Gegenstand und Zweck Art. 2 Anwendungsbereich Art. 3 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen Art. 4 Abwicklungsbehörde Art. 5 Vereinfachte Anforderungen für bestimmte Institute Art. 6 Sanierungspläne Art. 7 Bewertung von Sanierungsplänen Art. 8 Überarbeitung des Sanierungsplans Art. 9 Gruppensanierungspläne Art. 10 Bewertung von Gruppensanierungsplänen Art. 11 Indikatoren des Sanierungsplans Art. 12 Abwicklungspläne Art. 13 Inhalt des Abwicklungsplans Art. 14 Für die Erstellung von Abwicklungsplänen und die Mitwirkung des Instituts erforderliche Informationen Art. 15 Gruppenabwicklungspläne Art. 16 Anforderungen und Verfahren für Gruppenabwicklungspläne Art. 17 Gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden Art. 18 Übermittlung von Abwicklungsplänen an die zuständigen Behörden Art. 19 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten Art. 20 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen Art. 20a Ausschüttungsbeschränkungen Art. 22 Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen Art. 22a Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen Art. 23 Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung Art. 24 Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung Art. 25 Prüfung der vorgeschlagenen Vereinbarung durch die FMA und Vermittlung Art. 26 Zustimmung der Anteilseigner zur geplanten Vereinbarung Art. 27 Weiterleitung der Vereinbarung zur Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung an die Abwicklungsbehörden Art. 28 Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung Art. 29 Beschluss über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung Art. 30 Benachrichtigung von einer beabsichtigten finanziellen Unterstützung Art. 31 Neubewertung des Gruppensanierungsplans Art. 32 Offenlegungspflichten Art. 33 Frühinterventionsmassnahmen Art. 34 Abberufung der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans Art. 35 Vorläufiger Verwalter Art. 36 Koordinierung der Frühinterventionsbefugnisse und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen Art. 36a Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen Art. 37 Abwicklungsziele Art. 38 Voraussetzungen für eine Abwicklung Art. 39 Ausfall eines Instituts Art. 40 Öffentliches Interesse Art. 41 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften Art. 42 Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung Art. 43 Allgemeine Bestimmungen Art. 44 Befugnisse des Abwicklungsverwalters Art. 45 Bewertung für Abwicklungszwecke Art. 46 Zweck der Bewertung Art. 47 Bewertungskriterien und Unterlagen Art. 48 Vorläufige und endgültige Bewertung Art. 49 Die Abwicklungsinstrumente betreffende allgemeine Grundsätze Art. 50 Instrument der Unternehmensveräusserung Art. 51 Verfahrensvorschriften für das Instrument der Unternehmensveräusserung Art. 52 Instrument des Brückeninstituts Art. 53 Betrieb eines Brückeninstituts Art. 54 Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten Art. 55 Bail-in-Instrument Art. 56 Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments Art. 57 Ausschluss von Verbindlichkeiten Art. 57a Veräusserung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an nichtprofessionelle Kunden Art. 58 Anwendung und Berechnung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Art. 58a Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten Art. 58b Festlegung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Art. 58c Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von G-SRI und bedeutenden EWR-Tochterunternehmen von G-SRI aus Drittstaaten Art. 59 Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten Art. 59a Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind Art. 59b Ausnahmen für Banken, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind Art. 60 Verfahren zur Bestimmung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Art. 61 Meldung und Offenlegung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Art. 62 Verstösse gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Art. 63 Bewertung des Bail-in-Betrags Art. 64 Behandlung der Anteilseigner bei Anwendung des Bail-in-Instruments oder bei Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten Art. 65 Abfolge der Herabschreibung und Umwandlung Art. 66 Derivate Art. 67 Satz für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital Art. 68 Bail-in-begleitende Sanierungs- und Reorganisationsmassnahmen Art. 69 Erstellung eines Reorganisationsplans Art. 70 Inhalt des Reorganisationsplans Art. 71 Bewertung des Reorganisationsplans Art. 72 Wirksamwerden des Bail-in-Instruments Art. 73 Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für ein Bail-in Art. 74 Vertragliche Anerkennung des Bail-in in Drittstaaten Art. 75 Staatliche Stabilisierungsinstrumente Art. 76 Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung Art. 77 Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme Art. 78 Verpflichtung zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Art. 79 Bestimmungen zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Art. 80 Für die Feststellung nach Art. 78 Abs. 3 zuständige Behörde Art. 81 Feststellungsverfahren bei konsolidierter Anwendung Art. 82 Allgemeine Befugnisse Art. 83 Zusätzliche Befugnisse Art. 84 Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen Art. 85 Befugnis zur Durchsetzung von Krisenmanagementmassnahmen oder Krisenpräventionsmassnahmen anderer EWR-Mitgliedstaaten Art. 86 Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel Art. 87 Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung Art. 88 Befugnis zur Aussetzung bestimmter Pflichten Art. 89 Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten Art. 90 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten Art. 90a Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung in Drittstaaten Art. 91 Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnisse Art. 92 Behandlung der Anteilseigner und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Bail-in-Instruments Art. 93 Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung Art. 94 Schutzbestimmungen für Anteilseigner und Gläubiger Art. 95 Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen Art. 96 Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen Art. 97 Schutz von Sicherungsvereinbarungen Art. 98 Schutz strukturierter Abwicklungsfinanzierungsmechanismen und gedeckter Schuldverschreibungen Art. 99 Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen bei partiellen Übertragungen Art. 100 Mitteilungspflichten Art. 101 Entscheidung der Abwicklungsbehörde Art. 102 Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde Art. 103 Geheimhaltung Art. 103a Verarbeitung personenbezogener Daten Art. 104 Anfechtungsrechte Art. 105 Beschränkungen sonstiger Verfahren Art. 106 Allgemeine Grundsätze für die Entscheidung unter Beteiligung von mehr als einem EWR-Mitgliedstaat Art. 107 Abwicklungskollegium Art. 108 Mitglieder des Abwicklungskollegiums Art. 109 Organisation des Abwicklungskollegiums Art. 110 Europäische Abwicklungskollegien Art. 111 Informationsaustausch Art. 112 Übermittlung von Informationen Art. 113 Gruppenabwicklung Art. 114 Gruppenabwicklungskonzept Art. 115 Gruppenabwicklung Art. 116 Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittstaaten Art. 117 Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittstaaten Art. 118 Abwicklung von EWR-Zweigstellen Art. 119 Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden Art. 120 Austausch von vertraulichen Informationen mit Drittstaatsbehörden Art. 121 Allgemeines Art. 122 Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus Art. 123 Zielausstattung Art. 124 Im Voraus erhobene Beiträge Art. 125 Ausserordentliche nachträglich erhobene Beiträge Art. 126 Alternative Finanzierungsmöglichkeiten Art. 127 Kreditaufnahme unter Abwicklungsfinanzierungsmechanismen Art. 128 Gegenseitige Unterstützung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung Art. 129 Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung Art. 130 Übertretungen Art. 131 Strafbarkeit juristischer Personen Art. 132 Sonstige Massnahmen und besondere Befugnisse Art. 133 Wirksame Anwendung von Sanktionen und Massnahmen Art. 134 Öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen Art. 135 Unterrichtung der EBA Art. 136 Durchführungsverordnungen Art. 136a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. März 2023 Art. 137 Inkrafttreten
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Art. 94 Schutzbestimmungen für Anteilseigner und Gläubiger
Wenn die Bewertung nach Art. 93 zu dem Ergebnis führt, dass einem in Art. 92 genannten Anteilseigner oder Gläubiger oder dem Einlagensicherungssystem nach Art. 129 Abs. 1 grössere Verluste entstanden sind, als sie bei einer Liquidation im Rahmen des Konkursverfahrens entstanden wären, hat der betreffende Anteilseigner oder Gläubiger oder das betreffende Einlagensicherungssystem das Recht auf Auszahlung des Differenzbetrags aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für die Abwicklung.
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Art. 94 Schutzbestimmungen für Anteilseigner und Gläubiger
Wenn die Bewertung nach Art. 93 zu dem Ergebnis führt, dass einem in Art. 92 genannten Anteilseigner oder Gläubiger oder dem Einlagensicherungssystem nach Art. 129 Abs. 1 grössere Verluste entstanden sind, als sie bei einer Liquidation im Rahmen des Konkursverfahrens entstanden wären, hat der betreffende Anteilseigner oder Gläubiger oder das betreffende Einlagensicherungssystem das Recht auf Auszahlung des Differenzbetrags aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für die Abwicklung.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.