G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)
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Change 1
As published
Art. 95 Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen
1) Die in Abs. 2 genannten Schutzmassnahmen sind in folgenden Fällen anzuwenden:
a) die Abwicklungsbehörde überträgt einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts an ein anderes Unternehmen oder, im Zuge der Anwendung eines Abwicklungsinstruments, von einem Brückeninstitut oder einer Abbaugesellschaft auf eine andere Person;
b) eine Abwicklungsbehörde übt die in Art. 83 Abs. 1 Bst. f genannten Befugnisse aus.
2) Folgende Vereinbarungen und die Gegenparteien folgender Vereinbarungen werden nach den Art. 96 bis 99 bei Anwendung der Beschränkungen der Art. 87 bis 90 angemessen geschützt:
a) Sicherungsvereinbarungen, denen zufolge eine Person im Wege der Sicherheit eine tatsächliche oder mögliche Beteiligung an den Vermögenswerten oder Rechten, die Gegenstand einer Übertragung sind, hält, und zwar unabhängig davon, ob diese Beteiligung durch spezifische Vermögenswerte oder Rechte oder mittels einer "Floating Charge" oder einer ähnlichen Vereinbarung besichert ist;
b) finanzielle Sicherungsvereinbarungen in Form der Vollrechtsübertragung, bei denen eine Sicherheit zur Besicherung oder Unterlegung der Leistung spezifischer Verpflichtungen mittels einer Übertragung des vollständigen Eigentums an den Vermögenswerten vom Sicherungsgeber auf den Sicherungsnehmer unter der Bedingung gestellt wird, dass der Sicherungsnehmer die Vermögenswerte rücküberträgt, wenn die genannten Verpflichtungen erfüllt werden;
c) Aufrechnungsvereinbarungen, denen zufolge zwei oder mehrere Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und einer Gegenpartei gegeneinander aufgerechnet werden können;
d) Saldierungsvereinbarungen;
e) gedeckte Schuldverschreibungen;
f) strukturierte Finanzierungsvereinbarungen, einschliesslich Verbriefungen und zu Absicherungszwecken verwendeter Instrumente, die einen festen Bestandteil des Deckungspools bilden und die nach liechtensteinischem Recht ähnlich wie gedeckte Schuldverschreibungen besichert sind, die die Gewährung und das Halten einer Sicherheit durch eine Partei der Vereinbarung oder einen Treuhänder, Bevollmächtigten oder Beauftragten enthalten.
3) Abs. 2 gilt unabhängig von der Zahl der an den Vereinbarungen beteiligten Parteien und unabhängig davon, ob die Vereinbarungen:
a) mittels eines Vertrags, durch Trusts oder auf andere Weise zustande kamen oder sich durch Ausübung des Rechts automatisch ergeben;
b) sich aufgrund des Rechts eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder eines Drittstaates ergeben oder insgesamt oder teilweise durch dieses geregelt sind.
Your change, as a redline
Art. 95 Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen
1) Die in Abs. 2 genannten Schutzmassnahmen sind in folgenden Fällen anzuwenden:
a) die Abwicklungsbehörde überträgt einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts an ein anderes Unternehmen oder, im Zuge der Anwendung eines Abwicklungsinstruments, von einem Brückeninstitut oder einer Abbaugesellschaft auf eine andere Person;
b) eine Abwicklungsbehörde übt die in Art. 83 Abs. 1 Bst. f genannten Befugnisse aus.
2) Folgende Vereinbarungen und die Gegenparteien folgender Vereinbarungen werden nach den Art. 96 bis 99 bei Anwendung der Beschränkungen der Art. 87 bis 90 angemessen geschützt:
a) Sicherungsvereinbarungen, denen zufolge eine Person im Wege der Sicherheit eine tatsächliche oder mögliche Beteiligung an den Vermögenswerten oder Rechten, die Gegenstand einer Übertragung sind, hält, und zwar unabhängig davon, ob diese Beteiligung durch spezifische Vermögenswerte oder Rechte oder mittels einer "Floating Charge" oder einer ähnlichen Vereinbarung besichert ist;
b) finanzielle Sicherungsvereinbarungen in Form der Vollrechtsübertragung, bei denen eine Sicherheit zur Besicherung oder Unterlegung der Leistung spezifischer Verpflichtungen mittels einer Übertragung des vollständigen Eigentums an den Vermögenswerten vom Sicherungsgeber auf den Sicherungsnehmer unter der Bedingung gestellt wird, dass der Sicherungsnehmer die Vermögenswerte rücküberträgt, wenn die genannten Verpflichtungen erfüllt werden;
c) Aufrechnungsvereinbarungen, denen zufolge zwei oder mehrere Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und einer Gegenpartei gegeneinander aufgerechnet werden können;
d) Saldierungsvereinbarungen;
e) gedeckte Schuldverschreibungen;
f) strukturierte Finanzierungsvereinbarungen, einschliesslich Verbriefungen und zu Absicherungszwecken verwendeter Instrumente, die einen festen Bestandteil des Deckungspools bilden und die nach liechtensteinischem Recht ähnlich wie gedeckte Schuldverschreibungen besichert sind, die die Gewährung und das Halten einer Sicherheit durch eine Partei der Vereinbarung oder einen Treuhänder, Bevollmächtigten oder Beauftragten enthalten.
3) Abs. 2 gilt unabhängig von der Zahl der an den Vereinbarungen beteiligten Parteien und unabhängig davon, ob die Vereinbarungen:
a) mittels eines Vertrags, durch Trusts oder auf andere Weise zustande kamen oder sich durch Ausübung des Rechts automatisch ergeben;
b) sich aufgrund des Rechts eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder eines Drittstaates ergeben oder insgesamt oder teilweise durch dieses geregelt sind.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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