G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)
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Change 1
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Art. 96 Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen
1) Für Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen hat ein angemessener Schutz zu bestehen, sodass Folgendes vermieden wird:
a) eine Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkeiten, die nach Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und einer anderen Person geschützt sind; sowie
b) eine durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse erfolgende Änderung oder Beendigung von Rechten und Verbindlichkeiten, die nach solcher Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen geschützt sind.
2) Rechte und Verbindlichkeiten gelten als nach einer Vereinbarung im Sinne von Abs. 1 geschützt, wenn die Parteien der Vereinbarung zur Aufrechnung oder zur Saldierung dieser Rechte und Verbindlichkeiten befugt sind.
3) Ungeachtet von Abs. 1 und 2 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gedeckten Einlagen sicherzustellen, darf die Abwicklungsbehörde:
a) gedeckten Einlagen, die Teil einer Vereinbarung im Sinne von Abs. 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden; und
b) diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gedeckten Einlagen übertragen werden.
Your change, as a redline
Art. 96 Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen
1) Für Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen hat ein angemessener Schutz zu bestehen, sodass Folgendes vermieden wird:
a) eine Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkeiten, die nach Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und einer anderen Person geschützt sind; sowie
b) eine durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse erfolgende Änderung oder Beendigung von Rechten und Verbindlichkeiten, die nach solcher Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen geschützt sind.
2) Rechte und Verbindlichkeiten gelten als nach einer Vereinbarung im Sinne von Abs. 1 geschützt, wenn die Parteien der Vereinbarung zur Aufrechnung oder zur Saldierung dieser Rechte und Verbindlichkeiten befugt sind.
3) Ungeachtet von Abs. 1 und 2 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gedeckten Einlagen sicherzustellen, darf die Abwicklungsbehörde:
a) gedeckten Einlagen, die Teil einer Vereinbarung im Sinne von Abs. 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden; und
b) diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gedeckten Einlagen übertragen werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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