Hofdekret
Hofdekret vom 1. Juli 1835 JGS. Nr. 48, zu § 262 ABGB1 Zur Erläuterung des § 262 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches haben Seine k. k. Majestät zu erklären geruht, dass den volljährig gewordenen und volljährig erklärten Mündeln frei stehe, ihre Vormünder von der gerichtlichen Schlussrechnung zu befreien.