Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 4 Verzeichnis
1 Die Bundeskanzlei veröffentlicht im Internet ein Verzeichnis der Behördenadressen. 2 Das Verzeichnis führt für jede Behörde auf: a. die Internetadresse; b. die für die elektronische Eingabe zugelassenen Adressen; c. die zugelassenen Kommunikationskanäle wie anerkannte Zustellplattform, Internetseite für die Online-Eingabe oder ungeschütztes E-Mail; d. die für die Übermittlung zugelassenen Datenformate; e. einzelne Typen von Akten, welche zusätzlich zur elektronischen Eingabe auf Papier einzureichen sind; f. die Adresse der Zertifikate, die die öffentlichen kryptografischen Schlüssel enthalten, die für die Verschlüsselung von Eingaben an die Behörde und für die Überprüfung der elektronischen Signatur der Behörde zu verwenden sind. 3 … 4 Die Bundeskanzlei kann die Aufnahme und die Nachführung der Einträge regeln. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667). Siehe Art. 15 Abs. 2.
Art. 4 Verzeichnis
1 Die Bundeskanzlei veröffentlicht im Internet ein Verzeichnis der Behördenadressen. 2 Das Verzeichnis führt für jede Behörde auf: a. die Internetadresse; b. die für die elektronische Eingabe zugelassenen Adressen; c. die zugelassenen Kommunikationskanäle wie anerkannte Zustellplattform, Internetseite für die Online-Eingabe oder ungeschütztes E-Mail; d. die für die Übermittlung zugelassenen Datenformate; e. einzelne Typen von Akten, welche zusätzlich zur elektronischen Eingabe auf Papier einzureichen sind; f. die Adresse der Zertifikate, die die öffentlichen kryptografischen Schlüssel enthalten, die für die Verschlüsselung von Eingaben an die Behörde und für die Überprüfung der elektronischen Signatur der Behörde zu verwenden sind. 3 … 4 Die Bundeskanzlei kann die Aufnahme und die Nachführung der Einträge regeln. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667). Siehe Art. 15 Abs. 2.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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