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Vertrag von Marrakesch über die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 11 Allgemeine Verpflichtungen betreffend Beschränkungen und Ausnahmen

Bei der Annahme der zur Gewährleistung der Anwendung dieses Vertrags notwendigen Massnahmen kann jede Vertragspartei alle Rechte und Verpflichtungen gemäss der Berner Übereinkunft, dem Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum und dem WCT, einschliesslich der gemeinsamen Auslegungen, wahrnehmen, so dass: a) sie in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 2 der Berner Übereinkunft die Vervielfältigung von Werken in bestimmten Sonderfällen gestatten kann, vorausgesetzt, dass diese Vervielfältigung weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigt noch die legitimen Interessen des Urhebers ungebührlich verletzt; b) sie in Übereinstimmung mit Artikel 13 des Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum die Beschränkungen der ausschliesslichen Rechte oder die Ausnahmen von diesen Rechten auf bestimmte Sonderfälle begrenzt, die weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigen noch die legitimen Interessen des Rechteinhabers ungebührlich verletzen; c) sie in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 1 des WCT die den Urhebern von Werken der Literatur und Kunst gemäss dem WCT zustehenden Rechte mit Beschränkungen und Ausnahmen in bestimmten Sonderfällen versehen kann, die weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigen noch die legitimen Interessen des Urhebers ungebührlich verletzen; d) sie in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 2 des WCT unter Anwendung der Berner Übereinkunft alle Beschränkungen und Ausnahmen, mit denen sie die darin verankerten Rechte versieht, auf bestimmte Sonderfälle begrenzt, die weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigen noch die legitimen Interessen des Urhebers ungebührlich verletzen. SR 0.632.20 Anhang 1C SR 0.231.151

Your change, as a redline

Art. 11 Allgemeine Verpflichtungen betreffend Beschränkungen und Ausnahmen

Bei der Annahme der zur Gewährleistung der Anwendung dieses Vertrags notwendigen Massnahmen kann jede Vertragspartei alle Rechte und Verpflichtungen gemäss der Berner Übereinkunft, dem Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum und dem WCT, einschliesslich der gemeinsamen Auslegungen, wahrnehmen, so dass: a) sie in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 2 der Berner Übereinkunft die Vervielfältigung von Werken in bestimmten Sonderfällen gestatten kann, vorausgesetzt, dass diese Vervielfältigung weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigt noch die legitimen Interessen des Urhebers ungebührlich verletzt; b) sie in Übereinstimmung mit Artikel 13 des Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum die Beschränkungen der ausschliesslichen Rechte oder die Ausnahmen von diesen Rechten auf bestimmte Sonderfälle begrenzt, die weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigen noch die legitimen Interessen des Rechteinhabers ungebührlich verletzen; c) sie in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 1 des WCT die den Urhebern von Werken der Literatur und Kunst gemäss dem WCT zustehenden Rechte mit Beschränkungen und Ausnahmen in bestimmten Sonderfällen versehen kann, die weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigen noch die legitimen Interessen des Urhebers ungebührlich verletzen; d) sie in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 2 des WCT unter Anwendung der Berner Übereinkunft alle Beschränkungen und Ausnahmen, mit denen sie die darin verankerten Rechte versieht, auf bestimmte Sonderfälle begrenzt, die weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigen noch die legitimen Interessen des Urhebers ungebührlich verletzen. SR 0.632.20 Anhang 1C SR 0.231.151

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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