Vertrag von Marrakesch über die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Vertrags: a) bedeutet «Werke» Werke der Literatur und Kunst im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst in Form von Text, Notation und/oder diesbezüglichen Illustrationen, unabhängig davon, ob sie veröffentlicht oder der Öffentlichkeit auf jeglichen anderen Trägern verfügbar gemacht worden sind; b) bedeutet «Werkexemplar in einer zugänglichen Form» ein in einer speziellen Form präsentiertes Exemplar eines Werks, das den Begünstigten Zugang zum Werk bietet, insbesondere einen ebenso leichten und freien Zugang wie nicht sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen. Die Werkexemplare in einer zugänglichen Form werden nur von den Begünstigten verwendet und müssen die Integrität des Originalwerks unter gebührender Berücksichtigung der für das Zugänglichmachen des Werks in einer speziellen Form notwendigen Änderungen sowie der Zugänglichkeit für die Begünstigten wahren; c) bedeutet «autorisierte Stelle» eine Stelle, die vom Staat befugt oder anerkannt wurde, um den Begünstigten ohne Erwerbszweck Dienstleistungen im Bereich Ausbildung, pädagogische Ausbildung, angepasstes Lesen oder Informationszugang anzubieten. Dieser Begriff bezeichnet auch eine staatliche Einrichtung oder Organisation ohne Erwerbszweck, zu deren Haupttätigkeiten oder institutionellen Verpflichtungen die Erbringung derselben Dienstleistungen für die Begünstigten gehört. Die autorisierte Stelle definiert und befolgt dazu ihre eigenen Verfahren:i. um sicherzustellen, dass die Personen, an die sich ihre Dienstleistungen richten, die begünstigten Personen sind; ii. um die Verbreitung und Zugänglichmachung von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form auf Begünstigte oder autorisierte Stellen zu beschränken; iii. um die Vervielfältigung, Verbreitung und Zugänglichmachung von nicht autorisierten Exemplaren zu verhindern; und iv. um die Werkexemplare mit gebührender Sorgfalt zu verwalten und unter Achtung der Privatsphäre der begünstigten Personen gemäss Artikel 8 darüber ein Verzeichnis zu führen.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Vertrags: a) bedeutet «Werke» Werke der Literatur und Kunst im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst in Form von Text, Notation und/oder diesbezüglichen Illustrationen, unabhängig davon, ob sie veröffentlicht oder der Öffentlichkeit auf jeglichen anderen Trägern verfügbar gemacht worden sind; b) bedeutet «Werkexemplar in einer zugänglichen Form» ein in einer speziellen Form präsentiertes Exemplar eines Werks, das den Begünstigten Zugang zum Werk bietet, insbesondere einen ebenso leichten und freien Zugang wie nicht sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen. Die Werkexemplare in einer zugänglichen Form werden nur von den Begünstigten verwendet und müssen die Integrität des Originalwerks unter gebührender Berücksichtigung der für das Zugänglichmachen des Werks in einer speziellen Form notwendigen Änderungen sowie der Zugänglichkeit für die Begünstigten wahren; c) bedeutet «autorisierte Stelle» eine Stelle, die vom Staat befugt oder anerkannt wurde, um den Begünstigten ohne Erwerbszweck Dienstleistungen im Bereich Ausbildung, pädagogische Ausbildung, angepasstes Lesen oder Informationszugang anzubieten. Dieser Begriff bezeichnet auch eine staatliche Einrichtung oder Organisation ohne Erwerbszweck, zu deren Haupttätigkeiten oder institutionellen Verpflichtungen die Erbringung derselben Dienstleistungen für die Begünstigten gehört. Die autorisierte Stelle definiert und befolgt dazu ihre eigenen Verfahren:i. um sicherzustellen, dass die Personen, an die sich ihre Dienstleistungen richten, die begünstigten Personen sind; ii. um die Verbreitung und Zugänglichmachung von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form auf Begünstigte oder autorisierte Stellen zu beschränken; iii. um die Vervielfältigung, Verbreitung und Zugänglichmachung von nicht autorisierten Exemplaren zu verhindern; und iv. um die Werkexemplare mit gebührender Sorgfalt zu verwalten und unter Achtung der Privatsphäre der begünstigten Personen gemäss Artikel 8 darüber ein Verzeichnis zu führen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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