Vertrag von Marrakesch über die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen
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Change 1
Art. 4 In der nationalen Gesetzgebung vorgesehene Beschränkungen und Ausnahmen betreffend Werkexemplare in einer zugänglichen Form
1. a) Die Vertragsparteien sehen in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht Beschränkungen oder Ausnahmen bezüglich des Rechts auf Vervielfältigung, des Rechts auf Verbreitung und des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung gemäss dem WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) vor, um den Begünstigten Werke in einer zugänglichen Form leichter bereitzustellen. Die in der nationalen Gesetzgebung vorgesehene Beschränkung oder Ausnahme sollte die für das Zugänglichmachen des Werks in der speziellen Form erforderlichen Änderungen zulassen. b) Die Vertragsparteien können ausserdem eine Beschränkung oder Ausnahme vom Recht auf öffentliche Aufführungen oder Vorführungen vorsehen, um den Begünstigen den Zugang zu den Werken zu erleichtern. 2. Die Vertragsparteien können die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 für alle dort erfassten Rechte erfüllen, indem sie in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht eine Beschränkung oder Ausnahme vorsehen, wonach: a) die befugten Stellen ohne Zustimmung des Urheberrechteinhabers ein Werkexemplar in einer zugänglichen Form herstellen, von einer anderen befugten Stelle ein Werkexemplar in einer zugänglichen Form erhalten und diese Exemplare den Begünstigten mit jeglichem Mittel, einschliesslich des nicht-kommerziellen Verleihs oder der drahtgebundenen oder drahtlosen Kommunikation, bereitstellen und jegliche Zwischenmassnahmen ergreifen können, um diese Ziele zu erreichen, sofern aller folgenden Bedingungen erfüllt sind:i. die befugte Stelle, die diese Tätigkeit durchführen will, hat rechtmässigen Zugang zum Werk oder zu einem Werkexemplar, ii. das Werk wurde in eine zugängliche Form konvertiert, was alle notwendigen Mittel zum Durchsuchen der Informationen in einer zugänglichen Form beinhalten kann, aber nur diejenigen Änderungen umfasst, die erforderlich sind, um das Werk den Begünstigten zugänglich zu machen, iii. die Werkexemplare in zugänglicher Form werden ausschliesslich zum Gebrauch durch die Begünstigten angeboten, iv. die Tätigkeit wird ohne Erwerbszweck durchgeführt; und b) eine begünstigte Person oder eine in ihrem Namen handelnde natürliche Person, einschliesslich der Hauptbetreuungsperson, kann ein Werkexemplar in einer zugänglichen Form zum persönlichen Gebrauch durch die begünstigte Person erstellen oder dieser in sonstiger Weise helfen, Werkexemplare in zugänglicher Form zu erstellen und zu verwenden, sofern die begünstigte Person rechtmässigen Zugang zum Werk oder zu einem Werkexemplar hat. 3. Die Vertragsparteien können die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 erfüllen, indem sie gemäss Artikel 10 und 11 andere Beschränkungen und Ausnahmen in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht vorsehen. 4. Die Vertragsparteien können die Beschränkungen oder Ausnahmen nach diesem Artikel auf Werke beschränken, die für die Begünstigten nicht zu im Handel angemessenen Bedingungen in einer zugänglichen Form auf dem Markt erhältlich sind. Vertragsparteien, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, erklären dies in einer Notifikation, die bei der Ratifikation oder Annahme dieses Vertrags oder beim Beitritt oder zu einem späteren Zeitpunkt beim Generaldirektor der WIPO hinterlegt wird. 5. Die Feststellung, ob die in diesem Artikel vorgesehenen Beschränkungen oder Ausnahmen einer Vergütung unterliegen, obliegt dem nationalen Recht. SR 0.231.151
Art. 4 In der nationalen Gesetzgebung vorgesehene Beschränkungen und Ausnahmen betreffend Werkexemplare in einer zugänglichen Form
1. a) Die Vertragsparteien sehen in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht Beschränkungen oder Ausnahmen bezüglich des Rechts auf Vervielfältigung, des Rechts auf Verbreitung und des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung gemäss dem WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) vor, um den Begünstigten Werke in einer zugänglichen Form leichter bereitzustellen. Die in der nationalen Gesetzgebung vorgesehene Beschränkung oder Ausnahme sollte die für das Zugänglichmachen des Werks in der speziellen Form erforderlichen Änderungen zulassen. b) Die Vertragsparteien können ausserdem eine Beschränkung oder Ausnahme vom Recht auf öffentliche Aufführungen oder Vorführungen vorsehen, um den Begünstigen den Zugang zu den Werken zu erleichtern. 2. Die Vertragsparteien können die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 für alle dort erfassten Rechte erfüllen, indem sie in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht eine Beschränkung oder Ausnahme vorsehen, wonach: a) die befugten Stellen ohne Zustimmung des Urheberrechteinhabers ein Werkexemplar in einer zugänglichen Form herstellen, von einer anderen befugten Stelle ein Werkexemplar in einer zugänglichen Form erhalten und diese Exemplare den Begünstigten mit jeglichem Mittel, einschliesslich des nicht-kommerziellen Verleihs oder der drahtgebundenen oder drahtlosen Kommunikation, bereitstellen und jegliche Zwischenmassnahmen ergreifen können, um diese Ziele zu erreichen, sofern aller folgenden Bedingungen erfüllt sind:i. die befugte Stelle, die diese Tätigkeit durchführen will, hat rechtmässigen Zugang zum Werk oder zu einem Werkexemplar, ii. das Werk wurde in eine zugängliche Form konvertiert, was alle notwendigen Mittel zum Durchsuchen der Informationen in einer zugänglichen Form beinhalten kann, aber nur diejenigen Änderungen umfasst, die erforderlich sind, um das Werk den Begünstigten zugänglich zu machen, iii. die Werkexemplare in zugänglicher Form werden ausschliesslich zum Gebrauch durch die Begünstigten angeboten, iv. die Tätigkeit wird ohne Erwerbszweck durchgeführt; und b) eine begünstigte Person oder eine in ihrem Namen handelnde natürliche Person, einschliesslich der Hauptbetreuungsperson, kann ein Werkexemplar in einer zugänglichen Form zum persönlichen Gebrauch durch die begünstigte Person erstellen oder dieser in sonstiger Weise helfen, Werkexemplare in zugänglicher Form zu erstellen und zu verwenden, sofern die begünstigte Person rechtmässigen Zugang zum Werk oder zu einem Werkexemplar hat. 3. Die Vertragsparteien können die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 erfüllen, indem sie gemäss Artikel 10 und 11 andere Beschränkungen und Ausnahmen in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht vorsehen. 4. Die Vertragsparteien können die Beschränkungen oder Ausnahmen nach diesem Artikel auf Werke beschränken, die für die Begünstigten nicht zu im Handel angemessenen Bedingungen in einer zugänglichen Form auf dem Markt erhältlich sind. Vertragsparteien, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, erklären dies in einer Notifikation, die bei der Ratifikation oder Annahme dieses Vertrags oder beim Beitritt oder zu einem späteren Zeitpunkt beim Generaldirektor der WIPO hinterlegt wird. 5. Die Feststellung, ob die in diesem Artikel vorgesehenen Beschränkungen oder Ausnahmen einer Vergütung unterliegen, obliegt dem nationalen Recht. SR 0.231.151
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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