Vertrag von Marrakesch über die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 5 Grenzüberschreitender Austausch von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form
1. Für den Fall, dass ein Werkexemplar in einer zugänglichen Form aufgrund einer Beschränkung oder Ausnahme oder kraft Gesetzes erstellt wird, sehen die Vertragsparteien vor, dass dieses Werkexemplar in einer zugänglichen Form einer begünstigten Person oder einer befugten Stelle in einer anderen Vertragspartei von einer befugten Stelle abgegeben oder bereitgestellt werden kann. 2. Die Vertragsparteien können die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 erfüllen, indem sie in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht eine Beschränkung oder Ausnahme vorsehen, die: a) den befugten Stellen ohne Zustimmung des Rechteinhabers und zum ausschliesslichen Gebrauch durch die Begünstigten gestattet, Werkexemplare in einer zugänglichen Form einer befugten Stelle in einer anderen Vertragspartei abzugeben oder bereitzustellen; und b) den befugten Stellen gemäss Artikel 2 Buchstabe c) gestattet, ohne Zustimmung des Rechteinhabers Werkexemplare in einer zugänglichen Form einer begünstigten Person in einer anderen Vertragspartei abzugeben oder bereitzustellen. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die ursprünglich befugte Stelle vor der Verbreitung oder Bereitstellung nicht wusste oder keinen vernünftigen Grund zur Annahme hatte, dass das Werkexemplar in einer zugänglichen Form zugunsten anderer als der Begünstigten verwendet würde. 3. Die Vertragsparteien können die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 erfüllen, indem sie in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht gemäss Artikel 5 Absatz 4, 10 und 11 andere Beschränkungen oder Ausnahmen vorsehen. 4. a) Erhält eine befugte Stelle in einer Vertragspartei Werkexemplare in einer zugänglichen Form gemäss Artikel 5 Absatz 1 und unterliegt diese Vertragspartei keinerlei Verpflichtung gemäss Artikel 9 der Berner Übereinkunft, so stellt sie in Übereinstimmung mit ihrem eigenen Rechtssystem und ihren rechtlichen Verfahren sicher, dass die Werkexemplare in einer zugänglichen Form im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ausschliesslich zum Vorteil der Begünstigten vervielfältigt, verbreitet oder bereitgestellt werden. b) Die Verbreitung und Bereitstellung von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form durch die befugte Stelle gemäss Artikel 5 Absatz 1 sind auf das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei begrenzt, ausser wenn Letztere Partei des WCT ist oder wenn sie die gemäss diesem Vertrag angewandten Beschränkungen und Ausnahmen bezüglich des Rechts auf Verbreitung und des Rechts auf öffentliche Bereitstellung auf bestimmte Sonderfälle begrenzt, die weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigen noch die legitimen Interessen des Rechteinhabers ungebührlich verletzen. c) Keine Bestimmung dieses Artikels berührt die Festlegung dessen, was als Handlung der Verbreitung oder öffentlichen Bereitstellung gilt. 5. Keine Bestimmung dieses Vertrags darf zur Behandlung der Frage der Erschöpfung der Rechte genutzt werden. SR 0.231.151
Art. 5 Grenzüberschreitender Austausch von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form
1. Für den Fall, dass ein Werkexemplar in einer zugänglichen Form aufgrund einer Beschränkung oder Ausnahme oder kraft Gesetzes erstellt wird, sehen die Vertragsparteien vor, dass dieses Werkexemplar in einer zugänglichen Form einer begünstigten Person oder einer befugten Stelle in einer anderen Vertragspartei von einer befugten Stelle abgegeben oder bereitgestellt werden kann. 2. Die Vertragsparteien können die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 erfüllen, indem sie in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht eine Beschränkung oder Ausnahme vorsehen, die: a) den befugten Stellen ohne Zustimmung des Rechteinhabers und zum ausschliesslichen Gebrauch durch die Begünstigten gestattet, Werkexemplare in einer zugänglichen Form einer befugten Stelle in einer anderen Vertragspartei abzugeben oder bereitzustellen; und b) den befugten Stellen gemäss Artikel 2 Buchstabe c) gestattet, ohne Zustimmung des Rechteinhabers Werkexemplare in einer zugänglichen Form einer begünstigten Person in einer anderen Vertragspartei abzugeben oder bereitzustellen. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die ursprünglich befugte Stelle vor der Verbreitung oder Bereitstellung nicht wusste oder keinen vernünftigen Grund zur Annahme hatte, dass das Werkexemplar in einer zugänglichen Form zugunsten anderer als der Begünstigten verwendet würde. 3. Die Vertragsparteien können die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 erfüllen, indem sie in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht gemäss Artikel 5 Absatz 4, 10 und 11 andere Beschränkungen oder Ausnahmen vorsehen. 4. a) Erhält eine befugte Stelle in einer Vertragspartei Werkexemplare in einer zugänglichen Form gemäss Artikel 5 Absatz 1 und unterliegt diese Vertragspartei keinerlei Verpflichtung gemäss Artikel 9 der Berner Übereinkunft, so stellt sie in Übereinstimmung mit ihrem eigenen Rechtssystem und ihren rechtlichen Verfahren sicher, dass die Werkexemplare in einer zugänglichen Form im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ausschliesslich zum Vorteil der Begünstigten vervielfältigt, verbreitet oder bereitgestellt werden. b) Die Verbreitung und Bereitstellung von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form durch die befugte Stelle gemäss Artikel 5 Absatz 1 sind auf das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei begrenzt, ausser wenn Letztere Partei des WCT ist oder wenn sie die gemäss diesem Vertrag angewandten Beschränkungen und Ausnahmen bezüglich des Rechts auf Verbreitung und des Rechts auf öffentliche Bereitstellung auf bestimmte Sonderfälle begrenzt, die weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigen noch die legitimen Interessen des Rechteinhabers ungebührlich verletzen. c) Keine Bestimmung dieses Artikels berührt die Festlegung dessen, was als Handlung der Verbreitung oder öffentlichen Bereitstellung gilt. 5. Keine Bestimmung dieses Vertrags darf zur Behandlung der Frage der Erschöpfung der Rechte genutzt werden. SR 0.231.151
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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