Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts
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Change 1
Art. 36
Aufgaben und Befugnisse 1 Die Präsidentin oder der Präsident führt das Obergericht und überwacht seine Geschäftstätigkeit. Sie oder er übt alle Befugnisse aus, die ihr oder ihm durch das Gerichtsorganisationsgesetz22) zugewiesen werden. 2 Ihr oder ihm obliegen zudem folgende Aufgaben: a) die Teilnahme an den Sitzungen des Grossen Rates zum Budget, zur Rechnung und zum Geschäftsbericht; b) die Teilnahme an den Sitzungen des Grossen Rates zu Justizvorlagen; c) der Verkehr mit den für das Obergericht zuständigen Kommissionen des Grossen Rates und mit den kantonalen Ämtern; d) die Tätigung von Ausgaben im Rahmen des genehmigten Budgets und des kantonalen Finanzrechts für Verpflichtungen bis 50 000 Franken; e) die Gewährleistung der Kreditkontrolle sowie die Verantwortung für eine sparsame und wirtschaftliche Kreditverwendung und für ein zweckmässiges Kontrollsystem; f) die Aufsicht über die Aktuarinnen und Aktuare, die Generalsekretärin oder den Generalsekretär und die Informationsbeauftragte oder den Informationsbeauftragten; g) die Besetzung der Praktikumsstellen. 3 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben. 4 Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, wird sie oder er durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten. Ihr oder ihm stehen die Präsidialbefugnisse zu. 5 Die Präsidentin oder der Präsident wird im zeitlichen Umfang der präsidialen Tätigkeit von Rechtsprechungsaufgaben entlastet. 6 Die Präsidentin oder der Präsident ist befugt, für besondere, in ihre oder seine Kompetenz fallende Tätigkeiten auch die übrigen Oberrichterinnen und Oberrichter beizuziehen. 3.3. VERWALTUNGSKOMMISSION
Art. 36
Aufgaben und Befugnisse 1 Die Präsidentin oder der Präsident führt das Obergericht und überwacht seine Geschäftstätigkeit. Sie oder er übt alle Befugnisse aus, die ihr oder ihm durch das Gerichtsorganisationsgesetz22) zugewiesen werden. 2 Ihr oder ihm obliegen zudem folgende Aufgaben: a) die Teilnahme an den Sitzungen des Grossen Rates zum Budget, zur Rechnung und zum Geschäftsbericht; b) die Teilnahme an den Sitzungen des Grossen Rates zu Justizvorlagen; c) der Verkehr mit den für das Obergericht zuständigen Kommissionen des Grossen Rates und mit den kantonalen Ämtern; d) die Tätigung von Ausgaben im Rahmen des genehmigten Budgets und des kantonalen Finanzrechts für Verpflichtungen bis 50 000 Franken; e) die Gewährleistung der Kreditkontrolle sowie die Verantwortung für eine sparsame und wirtschaftliche Kreditverwendung und für ein zweckmässiges Kontrollsystem; f) die Aufsicht über die Aktuarinnen und Aktuare, die Generalsekretärin oder den Generalsekretär und die Informationsbeauftragte oder den Informationsbeauftragten; g) die Besetzung der Praktikumsstellen. 3 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben. 4 Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, wird sie oder er durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten. Ihr oder ihm stehen die Präsidialbefugnisse zu. 5 Die Präsidentin oder der Präsident wird im zeitlichen Umfang der präsidialen Tätigkeit von Rechtsprechungsaufgaben entlastet. 6 Die Präsidentin oder der Präsident ist befugt, für besondere, in ihre oder seine Kompetenz fallende Tätigkeiten auch die übrigen Oberrichterinnen und Oberrichter beizuziehen. 3.3. VERWALTUNGSKOMMISSION
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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