Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 39
2. Aufgaben der Justizverwaltung 1 Die Verwaltungskommission behandelt alle Geschäfte der Justizverwaltung des Obergerichts, für die kein anderes Organ zuständig ist. 2 In ihre Kompetenz fallen insbesondere: a) die jährliche Festsetzung des Lohns und der Leistungsprämien der Mitarbeitenden des Obergerichts; b) die Anträge auf Stellenschaffungen für Mitarbeitende des Obergerichts; c) die periodische Überprüfung der von den Abteilungen, Kammern und einzelnen Mitgliedern des Obergerichts zu bewältigenden Geschäftslast; d) die Anträge auf Genehmigung von Vereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben auf andere Dienststellen und von langfristigen Verträgen; e) der Abschluss von Verträgen mit Aktuarinnen und Aktuaren ad hoc; f) die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen der Oberrichterinnen und Oberrichter und der Aktuarinnen und Aktuare des Obergerichts; g) die Anträge an die Kommission für Justiz und Sicherheit des Grossen Rates auf Bezeichnung einer Stellvertretung bei Verhinderung oder Ausstand (Art. 39 Abs. 2 GOG23)). 3 Für die in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission fallenden Entscheide über Disziplinarmassnahmen gegen Mitglieder des Obergerichts ist eine Delegation an den Ausschuss ausgeschlossen. 23) BR 173.000
Art. 39
2. Aufgaben der Justizverwaltung 1 Die Verwaltungskommission behandelt alle Geschäfte der Justizverwaltung des Obergerichts, für die kein anderes Organ zuständig ist. 2 In ihre Kompetenz fallen insbesondere: a) die jährliche Festsetzung des Lohns und der Leistungsprämien der Mitarbeitenden des Obergerichts; b) die Anträge auf Stellenschaffungen für Mitarbeitende des Obergerichts; c) die periodische Überprüfung der von den Abteilungen, Kammern und einzelnen Mitgliedern des Obergerichts zu bewältigenden Geschäftslast; d) die Anträge auf Genehmigung von Vereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben auf andere Dienststellen und von langfristigen Verträgen; e) der Abschluss von Verträgen mit Aktuarinnen und Aktuaren ad hoc; f) die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen der Oberrichterinnen und Oberrichter und der Aktuarinnen und Aktuare des Obergerichts; g) die Anträge an die Kommission für Justiz und Sicherheit des Grossen Rates auf Bezeichnung einer Stellvertretung bei Verhinderung oder Ausstand (Art. 39 Abs. 2 GOG23)). 3 Für die in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission fallenden Entscheide über Disziplinarmassnahmen gegen Mitglieder des Obergerichts ist eine Delegation an den Ausschuss ausgeschlossen. 23) BR 173.000
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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