Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung
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Change 1
§ 43 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Rente und eine Rente aus der Unfallversicherung gleicher Art, wird die Rente nur geleistet, wenn sie höher ist als die Rente aus der Unfallversicherung. Auf die Rente wird die für den gleichen Zeitraum zu leistende Rente aus der Unfallversicherung angerechnet. Renten gleicher Art sind: 1. Verletztenrente aus der Unfallversicherung und a) Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente, wenn nur unter Berücksichtigung der Unfallfolgen Invalidität, b) Bergmannsrente, wenn nur unter Berücksichtigung der Unfallfolgen Berufsunfähigkeit vorliegt, 2. Unfallwitwenrente oder Unfallwitwerrente und a) Witwenrente oder Witwerrente, b) Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente, c) Übergangshinterbliebenenrente, 3. Unfallwaisenrente und a) Waisenrente, b) Bergmannswaisenrente. (2) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere nicht gleichartige Renten und ist eine der Renten eine Rente aus der Unfallversicherung, werden 50 vom Hundert der Rente aus der Unfallversicherung auf die höchste Rente angerechnet, wenn dieser höher als die Rente aus der Unfallversicherung ist. Ist sie die niedrigere Rente, wird sie in Höhe von 50 vom Hundert geleistet. Die übrigen Renten werden nicht geleistet. Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
§ 43 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Rente und eine Rente aus der Unfallversicherung gleicher Art, wird die Rente nur geleistet, wenn sie höher ist als die Rente aus der Unfallversicherung. Auf die Rente wird die für den gleichen Zeitraum zu leistende Rente aus der Unfallversicherung angerechnet. Renten gleicher Art sind: 1. Verletztenrente aus der Unfallversicherung und a) Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente, wenn nur unter Berücksichtigung der Unfallfolgen Invalidität, b) Bergmannsrente, wenn nur unter Berücksichtigung der Unfallfolgen Berufsunfähigkeit vorliegt, 2. Unfallwitwenrente oder Unfallwitwerrente und a) Witwenrente oder Witwerrente, b) Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente, c) Übergangshinterbliebenenrente, 3. Unfallwaisenrente und a) Waisenrente, b) Bergmannswaisenrente. (2) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere nicht gleichartige Renten und ist eine der Renten eine Rente aus der Unfallversicherung, werden 50 vom Hundert der Rente aus der Unfallversicherung auf die höchste Rente angerechnet, wenn dieser höher als die Rente aus der Unfallversicherung ist. Ist sie die niedrigere Rente, wird sie in Höhe von 50 vom Hundert geleistet. Die übrigen Renten werden nicht geleistet. Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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