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Amerikanische Internationale Schule in Wien (USA)

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 8 provisions
  1. Langtitel
  2. Art. 1
  3. Art. 2
  4. Art. 3
  5. Art. 4
  6. Art. 5
  7. Art. 6
  8. Art. 7

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8 provisions

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA BETREFFEND DIE AMERIKANISCHE INTERNATIONALE SCHULE IN WIEN StF: BGBl. Nr. 665/1991 (NR: GP XVIII RV 87 AB 201 S. 35. BR: AB 4095 S. 544.) Die Republik Österreich und die Vereinigten Staaten von Amerika, vom Wunsche geleitet, den Status der Amerikanischen Internationalen Schule in Wien zu regeln, die 1959 von den Botschaften der Vereinigten Staaten von Amerika und Kanadas gegründet wurde und die seither unter der Schirmherrschaft der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika steht, sind wie folgt übereingekommen: Die Mitteilungen gemäß Art. 6 des Abkommens wurden am 31. Jänner 1990 bzw. 12. September 1991 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 6 mit 1. November 1991 in Kraft getreten. Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

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Art. 1

Artikel 1 Die Amerikanische Internationale Schule in Wien (in Hinkunft als „Schule“ bezeichnet) wird in Übereinstimmung mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen für Privatschulen geführt. Schulerhalter ist die „Association,American International School'“, vertreten durch ihren Executive Board.

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Art. 2

Artikel 2 Die Republik Österreich räumt der Schule folgende Rechtsstellung ein: a) Die Befreiung des Schulerhalters von allen, welchen Namen immer tragenden Abgaben, seien es einmalige oder wiederkehrende, seien es Abgaben des Bundes oder solche einer anderen Gebietskörperschaft, soweit diese Abgaben mit der Schaffung, der Einrichtung und der Erfüllung der erzieherischen Aufgaben und Ziele der Schule zusammenhängen, ferner die Befreiung von Abgaben für unentgeltliche und letztwillige Zuwendungen an die Schule. Dies gilt nicht für die nach dem österreichischen Behinderten-Einstellungsgesetz zu entrichtende Ausgleichstaxe. b) Die Befreiung des Schulerhalters hinsichtlich des für erzieherische Zwecke benutzten Grundbesitzes der Schule von der Grundsteuer, auch wenn der Eigentümer keine Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist. c) Die Befreiung von Zöllen und anderen Einfuhrabgaben hinsichtlich des Materials, das der Einrichtung der Schule sowie Lehr- und Lernzwecken dient. d) Die Befreiung der an der Schule tätigen Lehrkräfte und des für die administrative Leitung der Schule tätigen Personals des Schulerhalters, soweit nicht österreichischer Staatsangehörigkeit, von allen Steuern hinsichtlich der für diese Tätigkeit empfangenen Gehälter, von allen Steuern hinsichtlich ihrer nicht inländischen Einkünfte, schließlich von allen bestehenden und künftigen Vermögensteuern, mit Ausnahme der auf das in Österreich befindliche Vermögen (Inlandsvermögen) entfallenden derartigen Steuern, soweit eine steuerliche Erfassung durch einen anderen Staat als Österreich erfolgt. e) Die Befreiung des Schulerhalters von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen. Die Lehrkräfte und das für die administrative Leitung der Schule tätige Personal des Schulerhalters, soweit nicht österreichischer Staatsangehörigkeit, sind von den Leistungen aus dem Familienlastenausgleich ausgeschlossen; gleiches gilt für deren Ehegatten und minderjährige Kinder, die mit dem Dienstnehmer im gemeinsamen Haushalt leben. f) Die Nichtanwendung des Österreichischen Ausländerbeschäftigungsgesetzes hinsichtlich der Lehrkräfte an der Schule und des für die administrative Leitung der Schule tätigen Personals.

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Art. 3

Artikel 3 Die an der Schule tätigen Lehrkräfte und das für die administrative Leitung der Schule tätige Personal sind, sofern sie Angehörige der im Schulerhalter repräsentierten Staaten sind, von der Wahrnehmung der ihnen und der Arbeitnehmerschaft im Rahmen der Betriebsverfassung des Österreichischen Arbeitsverfassungsgesetzes zukommenden Rechte und Befugnisse hinsichtlich ihrer Tätigkeit an dieser Schule ausgenommen.

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Art. 4

Artikel 4 Schüler österreichischer Staatsbürgerschaft haben zur Schule nach Maßgabe des vorhandenen Platzes freien Zutritt, sofern sie über ausreichende Englischkenntnisse verfügen, um dem Unterricht folgen zu können, und dadurch die Aufnahme von Kindern mit Englisch als Mutter- oder Umgangssprache nicht beeinträchtigt wird.

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Art. 5

Artikel 5 Sofern die Republik Österreich Schulen in den Vereinigten Staaten von Amerika errichten will, werden die Vertragsparteien in Verhandlungen eintreten, um vertraglich solchen Schulen eine der Amerikanischen Internationalen Schule in Wien vergleichbare Rechtsstellung einzuräumen.

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Art. 6

Artikel 6 Dieses Übereinkommen tritt mit dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander die Erfüllung der verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten mitgeteilt haben, in Kraft.

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Art. 7

Artikel 7 Dieses Übereinkommen gilt auf unbestimmte Zeit. Jede der Vertragsparteien kann dieses Übereinkommen schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird 270 Tage nach Empfang der Mitteilung durch die andere Partei wirksam. Geschehen zu Wien, am 13. September 1989, in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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