Provisorische Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Niederlanden betreffend Luftverkehrslinien
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 3
Die Vertragsstaaten vereinbaren: a. Das Beförderungsangebot der Unternehmungen der Vertragsstaaten soll der Verkehrsnachfrage angepasst sein. b. Die Unternehmungen der Vertragsstaaten haben auf den gemeinsamen Strecken auf ihre wechselseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen, um ihre Linien gegenseitig nicht in ungebührender Weise zu beeinträchtigen. c. Die in den nachstellenden Tabellen festgelegten Linien sollen hauptsächlich den Zweck haben, ein der Verkehrsnachfrage zwischen dem Staat, welchem die Unternehmung angehört, und denjenigen Staaten, nach welchen dieser Verkehr bestimmt ist, entsprechendes Beförderungsangebot zur Verfügung zu stellen. d. Das Recht zum Aufnehmen und zum Absetzen von Fluggästen, Post- und Frachtsendungen im internationalen Verkehr, die nach dritten Ländern bestimmt sind oder aus solchen stammen, an den in den nachstehenden Tabellen genannten Punkten, soll ausgeübt werden gemäss den von der schweizerischen und der niederländischen Regierung bestätigten allgemeinen Grundsätzen einer geordneten Entwicklung und unter Bedingungen, bei denen das Beförderungsangebot angepasst ist:1. an die Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunftsland und den Bestimmungsländern; 2. an die Anforderungen eines wirtschaftlichen Betriebes der vereinbarten Linien; 3. an die in den durchquerten Gebieten bestehende Verkehrsnachfrage, unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien. Heute: Linienpläne Heute: Linienpläne
Art. 3
Die Vertragsstaaten vereinbaren: a. Das Beförderungsangebot der Unternehmungen der Vertragsstaaten soll der Verkehrsnachfrage angepasst sein. b. Die Unternehmungen der Vertragsstaaten haben auf den gemeinsamen Strecken auf ihre wechselseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen, um ihre Linien gegenseitig nicht in ungebührender Weise zu beeinträchtigen. c. Die in den nachstellenden Tabellen festgelegten Linien sollen hauptsächlich den Zweck haben, ein der Verkehrsnachfrage zwischen dem Staat, welchem die Unternehmung angehört, und denjenigen Staaten, nach welchen dieser Verkehr bestimmt ist, entsprechendes Beförderungsangebot zur Verfügung zu stellen. d. Das Recht zum Aufnehmen und zum Absetzen von Fluggästen, Post- und Frachtsendungen im internationalen Verkehr, die nach dritten Ländern bestimmt sind oder aus solchen stammen, an den in den nachstehenden Tabellen genannten Punkten, soll ausgeübt werden gemäss den von der schweizerischen und der niederländischen Regierung bestätigten allgemeinen Grundsätzen einer geordneten Entwicklung und unter Bedingungen, bei denen das Beförderungsangebot angepasst ist:1. an die Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunftsland und den Bestimmungsländern; 2. an die Anforderungen eines wirtschaftlichen Betriebes der vereinbarten Linien; 3. an die in den durchquerten Gebieten bestehende Verkehrsnachfrage, unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien. Heute: Linienpläne Heute: Linienpläne
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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