Provisorische Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Niederlanden betreffend Luftverkehrslinien
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 5
a. Die Vertragsstaaten vereinbaren, dass die für die Benützung der Flughäfen und anderer Einrichtungen von der Luftverkehrsunternehmung oder den Luftverkehrsunternehmungen des einen oder anderen Teils erhobenen Gebühren nicht höher sein sollen als jene, welche für die Benützung dieser Flughäfen und Einrichtungen ihren auf ähnlichen internationalen Linien eingesetzten eigenen nationalen Luftfahrzeugen auferlegt würden. b. Brennstoffe und Ersatzteile, welche durch eine von einem Vertragsstaat bezeichnete Luftverkehrsunternehmung oder für eine solche Unternehmung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates ausschliesslich für den Gebrauch durch Luftfahrzeuge der genannten Unternehmung eingeführt oder dort an Bord genommen werden, geniessen Zollfreiheit und werden in bezug auf Revisions- und andere nationale Gebühren und Abgaben gleich behandelt wie die Waren der eigenen Staatsangehörigen oder wie die aus der meistbegünstigten Nation eingeführten Waren. c. Jedes Luftfahrzeug, welches eine oder mehrere von einem Vertragsstaat bezeichneten Unternehmungen auf den vereinbarten Linien benützen, sowie Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, Gegenstände der normalen Ausrüstung und Bordvorräte, welche in den Luftfahrzeugen verbleiben, sind im Gebiet des andern Vertragsstaates zollfrei und von Revisions- und andern nationalen Gebühren und Abgaben befreit, selbst dann, wenn die genannten Sachen für diese Luftfahrzeuge oder an Bord derselben auf Flügen über dem Gebiet dieses Staates verwendet werden oder verbraucht werden. d. Die unter Buchstabe c dieses Artikels aufgeführten Sachen, welche die vorstehend umschriebene Zollbefreiung geniessen, können nur mit Genehmigung der Zollbehörden des anderen Vertragsstaates ausgeladen werden. Sie bleiben der Zollüberwachung des anderen Vertragsstaates bis zu ihrer allfälligen Wiederausfuhr unterstellt. Fassung gemäss Notenwechsel vom 17. Okt./3. Nov. 1953, in Kraft seit 28. Juni 1954 (AS 1954 672).
Art. 5
a. Die Vertragsstaaten vereinbaren, dass die für die Benützung der Flughäfen und anderer Einrichtungen von der Luftverkehrsunternehmung oder den Luftverkehrsunternehmungen des einen oder anderen Teils erhobenen Gebühren nicht höher sein sollen als jene, welche für die Benützung dieser Flughäfen und Einrichtungen ihren auf ähnlichen internationalen Linien eingesetzten eigenen nationalen Luftfahrzeugen auferlegt würden. b. Brennstoffe und Ersatzteile, welche durch eine von einem Vertragsstaat bezeichnete Luftverkehrsunternehmung oder für eine solche Unternehmung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates ausschliesslich für den Gebrauch durch Luftfahrzeuge der genannten Unternehmung eingeführt oder dort an Bord genommen werden, geniessen Zollfreiheit und werden in bezug auf Revisions- und andere nationale Gebühren und Abgaben gleich behandelt wie die Waren der eigenen Staatsangehörigen oder wie die aus der meistbegünstigten Nation eingeführten Waren. c. Jedes Luftfahrzeug, welches eine oder mehrere von einem Vertragsstaat bezeichneten Unternehmungen auf den vereinbarten Linien benützen, sowie Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, Gegenstände der normalen Ausrüstung und Bordvorräte, welche in den Luftfahrzeugen verbleiben, sind im Gebiet des andern Vertragsstaates zollfrei und von Revisions- und andern nationalen Gebühren und Abgaben befreit, selbst dann, wenn die genannten Sachen für diese Luftfahrzeuge oder an Bord derselben auf Flügen über dem Gebiet dieses Staates verwendet werden oder verbraucht werden. d. Die unter Buchstabe c dieses Artikels aufgeführten Sachen, welche die vorstehend umschriebene Zollbefreiung geniessen, können nur mit Genehmigung der Zollbehörden des anderen Vertragsstaates ausgeladen werden. Sie bleiben der Zollüberwachung des anderen Vertragsstaates bis zu ihrer allfälligen Wiederausfuhr unterstellt. Fassung gemäss Notenwechsel vom 17. Okt./3. Nov. 1953, in Kraft seit 28. Juni 1954 (AS 1954 672).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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