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Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 9 provisions
  1. Langtitel
  2. Art. 1
  3. Art. 2
  4. Art. 3
  5. Art. 4
  6. Art. 5
  7. Art. 6
  8. Art. 7
  9. Art. 8

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9 provisions

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit StF: BGBl. Nr. 474/1986 Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Föderativen Republik Brasilien, vom Wunsche geleitet, die traditionellen Freundschaftsbeziehungen zwischen beiden Ländern zu verstärken und die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens zu fördern und zu unterstützen, sind wie folgt übereingekommen: Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 8 lit. a am 1. Oktober 1986 in Kraft.

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Art. 1

Artikel 1 Die Vertragsparteien werden die Entwicklung der gegenseitigen wirtschaftlichen und industriellen Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Unternehmungen der beiden Länder ermutigen und anstreben.

Propose a change

Art. 2

Artikel 2 Die Modalitäten für eine Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens werden auf der Grundlage der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Länder vereinbart.

Propose a change

Art. 3

Artikel 3 Die Vertragsparteien werden sich bemühen, unter Berücksichtigung der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsordnung die Vorbereitung, den Abschluß und die Durchführung von Kooperationen im Rahmen des Abkommens zu erleichtern.

Propose a change

Art. 4

Artikel 4 Die Vertragsparteien bilden durch das gegenständliche Abkommen eine Gemischte Kommission für wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, der auch Vertreter von Organisationen und Unternehmungen beider Länder angehören können.

Propose a change

Art. 5

Artikel 5 Die Gemischte Kommission wird: a) mit dem Ziele der Förderung der wirtschaftlichen und industriellen Beziehungen zwischen beiden Ländern alle wirtschaftlichen Angelegenheiten, die für eine Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern in Betracht kommen, prüfen; und b) im Hinblick auf die Förderung der Entwicklung dieser Beziehungen versuchen, Gebiete des gemeinsamen Interesses festzustellen, welche für die Durchführung von speziellen Projekten und Programmen geeignet erscheinen.

Propose a change

Art. 6

Artikel 6 Die Gemischte Kommission wird als Mittel zum Austausch von Informationen und für Konsultationen dienen und Kontakte zwischen den Organisationen und Unternehmungen der beiden Länder ermutigen und erleichtern.

Propose a change

Art. 7

Artikel 7 Die Gemischte Kommission wird auf Ansuchen einer der Vertragsparteien in Wien oder in Brasilia zusammentreten.

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Art. 8

Artikel 8 a) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. b) Das vorliegende Abkommen bleibt für eine unbestimmte Zeit in Kraft. Jede der Vertragsparteien kann es schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen, wobei die Kündigung sechs Monate ab dem Datum des Empfanges der Notifikation in Kraft treten wird. Geschehen zu Wien, am 3. Mai 1985, in je zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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