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Verordnung Musikschule

Hünenberg · 4.3-1.1 · communal act

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Contents: 18 provisions
  1. Art. 1 Unterrichtszeiten und -dauer <strong>*</strong>
  2. Art. 2 Unterricht vor Ferien
  3. Art. 3 Unterricht
  4. Art. 3a <strong>*</strong> An- und Abmeldung
  5. Art. 4 Voraussetzung für den Instrumentalunterricht
  6. Art. 5 Ensemblespiel
  7. Art. 6 Richtlinien für den Unterricht
  8. Art. 7 <strong>*</strong> &hellip;
  9. Art. 8 Allgemeines
  10. Art. 9 Entlöhnung
  11. Art. 10 Organisation und Durchführung des Unterrichts
  12. Art. 11–12 <strong>*</strong> &hellip;
  13. Art. 13 Musikinstrumente und Mobiliar
  14. Art. 14 Musikschulkonzerte <strong>*</strong>
  15. Art. 15 Konzerttätigkeit der Musiklehrpsersonen <strong>*</strong>
  16. Art. 16 Kontakte mit Erziehungsberechtigten <strong>*</strong>
  17. Art. 17 Weiterbildung
  18. Art. 18 Administratives

18 provisions

Art. 1 Unterrichtszeiten und -dauer <strong>*</strong>

1 Der wöchentliche Unterricht umfasst grundsätzlich in der Grundstufe 45 Minuten (Gruppenlektion), in der Instrumental- und Vokalstufe mindestens 30 Minuten. * 2 Der Unterricht für Jugendliche dauert bis Ende des Schuljahres, in welchem das 20 Altersjahr vollendet wird. * 3 Für Studentinnen und Studenten endet der Unterricht am Ende des Schuljahres, in welchem das 25. Altersjahr vollendet wird. Sie haben jährlich einen Studienausweis vorzuweisen. *

Art. 2 Unterricht vor Ferien

1 Am Vorabend vor den Ferien findet der Unterricht nach Stundenplan statt. *

Art. 3 Unterricht

1 Es wird erwartet, dass die Musikschülerinnen und Musikschüler pünktlich zum Musikunterricht erscheinen und regelmässig üben. * 2 Ohne zwingenden Grund darf keine Unterrichtsstunde versäumt werden. Als Entschuldigungsgründe gelten Krankheit, Unfall und schul- bzw. berufsbedingte Abwesenheit. Entschuldigungen sind vor der ausfallenden Unterrichtsstunde der betreffenden Musiklehrperson zu melden. * 3 Bei Absenzen der Musiklehrperson wird der Unterricht vor- oder nachgeholt, ausser es wird keine Stellvertretung gefunden. Bei krankheitsbedingter Absenz, die länger als drei Tage dauert, ist ein Arztzeugnis einzureichen. * 4 Liegt der Grund für den Ausfall des Unterrichts bei der Musikschülerin oder beim Musikschüler, wird der Musikunterricht nicht nachgeholt und auch nicht vergütet. *

Art. 3a <strong>*</strong> An- und Abmeldung

1 Der An- und Abmeldetermin ist auf den 10. Mai festgelegt. 2 Eine Anmeldung gilt für das ganze Schuljahr und ist verbindlich. 3 Mit erfolgter Anmeldung erklären sich die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten mit den Regelungen der Musikschule Hünenberg einverstanden. 4 Eine Beendigung des Musikunterrichts muss vorgängig der Musiklehrperson mitgeteilt werden. 5 In Ausnahmefällen ist eine Abmeldung auf Ende des 1. Semesters (Abmeldetermin 10. Dezember) möglich. 6 Bei einer verspäteten Abmeldung wird die Hälfte des Schulgeldes für ein Semester fällig. 7 Bei einem Austritt während des Semesters besteht kein Anspruch auf Rückvergütung des Schulgeldes. Ausgenommen ist der Wegzug während des Semesters oder ein Austritt auf ärztliche Verordnung. Das Schulgeld wird in diesen Fällen anteilsmässig zurückerstattet.

Art. 4 Voraussetzung für den Instrumentalunterricht

1 Für den Eintritt in die Instrumentalstufe wird in der Regel die Absolvierung der Grundstufe vorausgesetzt. 2 Ein Eintritt ohne Absolvierung der Grundstufe ist ausnahmsweise unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Eignungsabklärung möglich. *

Art. 5 Ensemblespiel

1 Die Musikschülerinnen und Musikschüler werden angehalten, in Ensembles mitzuspielen. Die Teilnahme ist Bestandteil der instrumentalen Ausbildung. Der Eintritt in ein Ensemble wird durch die Musiklehrperson vorgeschlagen. *

Art. 6 Richtlinien für den Unterricht

1 Bei der Unterrichtseinteilung und der Stundenplaneinteilung haben die Kinder und Jugendlichen gegenüber den Erwachsenen den Vorrang. * 2 &hellip; *

Art. 7 <strong>*</strong> &hellip;

&hellip;

Art. 8 Allgemeines

1 Die Musiklehrpersonen sind verpflichtet, den ihnen zugeteilten Schülerinnen und Schülern eine sorgfältige Ausbildung zu vermitteln, die Freude an der Musik zu wecken und insbesondere auch zum gemeinsamen Musizieren anzuregen. Die Musiklehrpersonen bemühen sich um eine gute Atmosphäre im Unterricht. Sie unterstützen die Bestrebungen der Musikschule. * 2 Der kantonale Berufsauftrag für Musiklehrpersonen sowie die Merkmale zu gutem Musikunterricht der Zuger kantonalen Musikschulkonferenz sind verbindlich. *

Art. 9 Entlöhnung

1 Die Entlöhnung richtet sich nach dem Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz). * 2 Mit der Entlöhnung wird nicht nur die effektive Stundenzahl, sondern auch die aufgewendete Zeit für Unterrichtsvorbereitung, Literaturstudium, Kontakte mit Erziehungsberechtigten, Weiterentwicklung der eigenen instrumentalen Fertigkeit, Weiterbildung, Erledigung administrativer Arbeiten, Durchführung von Musikschulkonzerten sowie musikalische Tätigkeiten im Zusammenhang mit der eigenen Lehrtätigkeit an der Musikschule Hünenberg abgegolten. *

Art. 10 Organisation und Durchführung des Unterrichts

1 Die Musiklehrpersonen sind für den gesamten Ablauf des Unterrichts verantwortlich. Sie sind frei in der Wahl der Unterrichtsmethode und der Lehrmittel. * 2 Die Musiklehrpersonen sind verantwortlich für die Erstellung ihrer Stundenpläne. Die Unterrichtszeit ist genau einzuhalten. Nach maximal vier Stunden muss eine Pause von mindestens 15 Minuten gemacht werden. * 3 Stundenplanverschiebungen dürfen nur in dringenden Fällen vorgenommen werden. In jedem Fall ist dies mit den betroffenen Musikschülerinnen und Musikschülern abzusprechen und der Musikschulleitung zu melden. * 4 &hellip; *

Art. 11–12 <strong>*</strong> &hellip;

&hellip;

Art. 13 Musikinstrumente und Mobiliar

1 Beschädigungen sowie die Entwendung von Instrumenten und Mobiliar sind dem Sekretariat zu melden. 2 Reparaturen dürfen nur in Absprache mit der Schulleitung in Auftrag gegeben werden. * 3 Wünsche für Neuanschaffungen können jeweils bis Ende Mai mit der Schulleitung besprochen werden. * 4 &hellip; *

Art. 14 Musikschulkonzerte <strong>*</strong>

1 Die Musiklehrpersonen führen jährlich mindestens ein Klassenkonzert durch. * 2 Die Musiklehrpersonen unterstützen Musikschülerinnen und Musikschüler, die in einem Ensemble oder Orchester der Musikschule mitspielen. Die von der Musikschulleitung organisierten Konzerte und Projekte werden von den Musiklehrpersonen aktiv unterstützt. * 3 &hellip; *

Art. 15 Konzerttätigkeit der Musiklehrpsersonen <strong>*</strong>

1 Die Konzerttätigkeit von Musiklehrpersonen ist erwünscht und wird von der Musikschulleitung unterstützt. *

Art. 16 Kontakte mit Erziehungsberechtigten <strong>*</strong>

1 Die Musiklehrpersonen pflegen das persönliche Gespräch und den Kontakt mit den Erziehungsberechtigten der Musikschülerinnen und Musikschüler. Es findet mindestens ein Gespräch pro Schuljahr statt. die Musiklehrpersonen geben den Erziehungsberechtigten in geeigneter Form eine Rückmeldung zum Lernfortschritt. * 2 Der Besuch von Unterrichtsstunden durch die Erziehungsberechtigten ist zu fördern. * 3 Die Musiklehrpersonen erkundigen sich nach der Ursache unentschuldigter Absenzen. * 4 &hellip; *

Art. 17 Weiterbildung

1 Die Weiterbildung auf dem Instrument und die Auseinandersetzung mit den neuesten Erkenntnissen auf dem Gebiet der Musikerziehung wird vorausgesetzt. Der Besuch individueller Weiterbildungskurse wird im Verhältnis zum Unterrichtspensum finanziell unterstützt. Die entsprechenden Gesuche müssen vorgängig der Musikschulleitung eingereicht werden. * 2 Die Teilnahme an den Konferenzen sowie Fachschaftssitzungen der Musiklehrpersonen ist obligatorisch. Allfällige Kollisionen wegen musikalischer Tätigkeit, Proben oder Konzerten sind mit der Musikschulleitung zu regeln. * 3 &hellip; *

Art. 18 Administratives

1 Die Musiklehrpersonen unterstützen die Musikschulleitung und das Musikschulsekretariat in administrativen Angelegenheiten, z.B. durch Einhaltung von Abgabeterminen. * 2 Jede Musiklehrperson für eine Präsenzliste für den Einzel- und Ensembleunterricht, die am Ende des Semesters dem Musikschulsekretariat abzugeben ist. * 3 Die Musiklehrperson sucht bis spätestens Ende Januar das Gespräch mit der Musikschulleitung, sofern sich eine Veröängerung ihres Pensums abzeichnet, welche die vereinbarte Brandbreite über- und unterdurchschnittlich. *

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