Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen
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Change 1
§ 2
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die folgenden Schulen: 1. Volksschule: a) Primarstufe: aa) Kindergärten; ab) Primarschulen. b) Sekundarstufe I: ba) Sekundarschulen. 2. Weiterführende Schulen / Sekundarstufe II: a) Gymnasien; b) Fachmaturitätsschule (FMS); c) Informatikmittelschule (IMS); d) Wirtschaftsmittelschule (WMS); e) * Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel), Berufsfachschule Basel (BFS Basel) und Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel) in ihrer Eigenschaft als Anbieterinnen der Berufsmaturität (BM) und der beruflichen Vorbildung (Brückenangebot Vorkurse und Brückenangebot duale Vorlehren); f) * das Zentrum für Brückenangebote (ZBA) als Anbieter der schulischen, kombinierten und integrativen Brückenangebote. 2 Sie gilt sinngemäss für die Sonderschulen mit kantonalem Auftrag, die Schulen in den kantonalen Schulheimen, die privaten Anbieterinnen und Anbieter von BM-Lehrgängen sowie für die Schülerinnen und Schüler, die im Auftrag des Staates in einer Privatschule oder in einer privaten oder staatlichen Einrichtung geschult werden. * 3 Für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel gilt die Verordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel vom 12. Oktober 2010. 1) SG 410.100. II. Aufnahme und Austritt 1. Aufnahme in die Volksschule und Austritt
§ 2
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die folgenden Schulen: 1. Volksschule: a) Primarstufe: aa) Kindergärten; ab) Primarschulen. b) Sekundarstufe I: ba) Sekundarschulen. 2. Weiterführende Schulen / Sekundarstufe II: a) Gymnasien; b) Fachmaturitätsschule (FMS); c) Informatikmittelschule (IMS); d) Wirtschaftsmittelschule (WMS); e) * Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel), Berufsfachschule Basel (BFS Basel) und Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel) in ihrer Eigenschaft als Anbieterinnen der Berufsmaturität (BM) und der beruflichen Vorbildung (Brückenangebot Vorkurse und Brückenangebot duale Vorlehren); f) * das Zentrum für Brückenangebote (ZBA) als Anbieter der schulischen, kombinierten und integrativen Brückenangebote. 2 Sie gilt sinngemäss für die Sonderschulen mit kantonalem Auftrag, die Schulen in den kantonalen Schulheimen, die privaten Anbieterinnen und Anbieter von BM-Lehrgängen sowie für die Schülerinnen und Schüler, die im Auftrag des Staates in einer Privatschule oder in einer privaten oder staatlichen Einrichtung geschult werden. * 3 Für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel gilt die Verordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel vom 12. Oktober 2010. 1) SG 410.100. II. Aufnahme und Austritt 1. Aufnahme in die Volksschule und Austritt
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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