Propose a change

Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 41

Ausserordentliche Wiederholung eines Schuljahres 1 Schülerinnen und Schüler können ausnahmsweise nach § 57a des Schulgesetzes ein Schuljahr wiederholen, wenn mit der Wiederholung des Schuljahres die Schülerinnen und Schüler im Hinblick auf die weitere Schullaufbahn eine bessere Entwicklungsperspektive haben und einer der folgenden Gründe vorliegt: a) unregelmässiger Bildungsgang, insbesondere aufgrund einer längeren Krankheit oder eines häufigen Wechsels des Schulsystems; b) einschneidende persönliche Umstände, die bei den Schülerinnen und Schülern zu einem Leistungsabfall geführt haben; c) verzögerter Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler; d) * … 2 Eine ausserordentliche Wiederholung eines Schuljahres kann auf Wunsch des Lehrpersonenteams oder auf Wunsch der Erziehungsberechtigten geprüft werden. Die Erziehungsberechtigten haben die zuständige Lehrperson spätestens 14 Kalendertage vor dem Entscheid über die Beförderung oder den Übertritt über ihren Wunsch zu informieren und sie über einen der in Abs. 1 genannten Gründe in Kenntnis zu setzen. 3 Die Schulleitung entscheidet aufgrund einer Empfehlung des Lehrpersonenteams und nach Anhörung der Erziehungsberechtigten. Bei Schülerinnen und Schülern, die im Auftrag des Staates in einer Sonderschule mit kantonalem Auftrag, in einer privaten Schule oder in einer privaten oder staatlichen Einrichtung geschult werden, entscheidet die Volksschulleitung oder die zuständige Stelle der Gemeinden. * 4 Im Zeugnis wird «Wiederholung des Schuljahres nach § 41 SLV» eingetragen. 4bis In begründeten Fällen, insbesondere wenn ein weiteres Zuwarten die Entwicklungsperspektive verschlechtert, können Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres in das vorangehende Schuljahr wechseln. Für das Verfahren gilt Abs. 3. * 5 Eine ausserordentliche Wiederholung eines Schuljahres kann in der Volksschule in der Regel nur ein Mal stattfinden. § 41a * Ausserordentlicher Übertritt in die Sekundarschule, ausserordentlicher Wechsel und Verbleib in der Sekundarschule 1 Schülerinnen und Schüler können ausnahmsweise a) * in einen Leistungszug der Sekundarschule mit höheren Anforderungen übertreten, ohne dass die Voraussetzungen für den Übertritt in den Leistungszug E oder P nach den §§ 57 oder 58 erfüllt sind; b) in der Sekundarschule in einen Leistungszug mit höheren Anforderungen wechseln, ohne dass die Voraussetzungen für den Wechsel des Leistungszugs nach § 60 erfüllt sind; oder c) * in der Sekundarschule im Leistungszug bleiben, auch wenn die Voraussetzungen für den Wechsel in einen Leistungszug mit tieferen Anforderungen nach § 63 vorliegen. 2 Voraussetzung für die ausserordentlichen Massnahmen nach Abs. 1 sind, dass die Schülerinnen und Schüler dadurch im Hinblick auf die weitere Schullaufbahn eine bessere Entwicklungsperspektive haben und bei ihnen einer der folgenden Gründe vorliegt: a) unregelmässiger Bildungsgang, insbesondere aufgrund einer längeren Krankheit oder eines häufigen Wechsels des Schulsystems; b) einschneidende persönliche Umstände, die bei den Schülerinnen und Schülern zu einem Leistungsabfall geführt haben; c) verzögerter Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler. 3 Die ausserordentlichen Massnahmen nach Abs. 1 können auf Wunsch des Lehrpersonenteams oder auf Wunsch der Erziehungsberechtigten geprüft werden. Die Erziehungsberechtigten haben die zuständige Lehrperson spätestens 14 Kalendertage vor dem Entscheid über die Beförderung oder den Übertritt über ihren Wunsch zu informieren und sie über einen der in Abs. 2 genannten Gründe in Kenntnis zu setzen. 4 Die Schulleitung entscheidet aufgrund einer Empfehlung des Lehrpersonenteams und nach Anhörung der Erziehungsberechtigten. Bei Schülerinnen und Schülern, die im Auftrag des Staates in einer Sonderschule mit kantonalem Auftrag, in einer privaten Schule oder in einer privaten oder staatlichen Einrichtung geschult werden, entscheidet die Volksschulleitung oder die zuständige Stelle der Gemeinden.

Your change, as a redline

§ 41

Ausserordentliche Wiederholung eines Schuljahres 1 Schülerinnen und Schüler können ausnahmsweise nach § 57a des Schulgesetzes ein Schuljahr wiederholen, wenn mit der Wiederholung des Schuljahres die Schülerinnen und Schüler im Hinblick auf die weitere Schullaufbahn eine bessere Entwicklungsperspektive haben und einer der folgenden Gründe vorliegt: a) unregelmässiger Bildungsgang, insbesondere aufgrund einer längeren Krankheit oder eines häufigen Wechsels des Schulsystems; b) einschneidende persönliche Umstände, die bei den Schülerinnen und Schülern zu einem Leistungsabfall geführt haben; c) verzögerter Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler; d) * … 2 Eine ausserordentliche Wiederholung eines Schuljahres kann auf Wunsch des Lehrpersonenteams oder auf Wunsch der Erziehungsberechtigten geprüft werden. Die Erziehungsberechtigten haben die zuständige Lehrperson spätestens 14 Kalendertage vor dem Entscheid über die Beförderung oder den Übertritt über ihren Wunsch zu informieren und sie über einen der in Abs. 1 genannten Gründe in Kenntnis zu setzen. 3 Die Schulleitung entscheidet aufgrund einer Empfehlung des Lehrpersonenteams und nach Anhörung der Erziehungsberechtigten. Bei Schülerinnen und Schülern, die im Auftrag des Staates in einer Sonderschule mit kantonalem Auftrag, in einer privaten Schule oder in einer privaten oder staatlichen Einrichtung geschult werden, entscheidet die Volksschulleitung oder die zuständige Stelle der Gemeinden. * 4 Im Zeugnis wird «Wiederholung des Schuljahres nach § 41 SLV» eingetragen. 4bis In begründeten Fällen, insbesondere wenn ein weiteres Zuwarten die Entwicklungsperspektive verschlechtert, können Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres in das vorangehende Schuljahr wechseln. Für das Verfahren gilt Abs. 3. * 5 Eine ausserordentliche Wiederholung eines Schuljahres kann in der Volksschule in der Regel nur ein Mal stattfinden. § 41a * Ausserordentlicher Übertritt in die Sekundarschule, ausserordentlicher Wechsel und Verbleib in der Sekundarschule 1 Schülerinnen und Schüler können ausnahmsweise a) * in einen Leistungszug der Sekundarschule mit höheren Anforderungen übertreten, ohne dass die Voraussetzungen für den Übertritt in den Leistungszug E oder P nach den §§ 57 oder 58 erfüllt sind; b) in der Sekundarschule in einen Leistungszug mit höheren Anforderungen wechseln, ohne dass die Voraussetzungen für den Wechsel des Leistungszugs nach § 60 erfüllt sind; oder c) * in der Sekundarschule im Leistungszug bleiben, auch wenn die Voraussetzungen für den Wechsel in einen Leistungszug mit tieferen Anforderungen nach § 63 vorliegen. 2 Voraussetzung für die ausserordentlichen Massnahmen nach Abs. 1 sind, dass die Schülerinnen und Schüler dadurch im Hinblick auf die weitere Schullaufbahn eine bessere Entwicklungsperspektive haben und bei ihnen einer der folgenden Gründe vorliegt: a) unregelmässiger Bildungsgang, insbesondere aufgrund einer längeren Krankheit oder eines häufigen Wechsels des Schulsystems; b) einschneidende persönliche Umstände, die bei den Schülerinnen und Schülern zu einem Leistungsabfall geführt haben; c) verzögerter Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler. 3 Die ausserordentlichen Massnahmen nach Abs. 1 können auf Wunsch des Lehrpersonenteams oder auf Wunsch der Erziehungsberechtigten geprüft werden. Die Erziehungsberechtigten haben die zuständige Lehrperson spätestens 14 Kalendertage vor dem Entscheid über die Beförderung oder den Übertritt über ihren Wunsch zu informieren und sie über einen der in Abs. 2 genannten Gründe in Kenntnis zu setzen. 4 Die Schulleitung entscheidet aufgrund einer Empfehlung des Lehrpersonenteams und nach Anhörung der Erziehungsberechtigten. Bei Schülerinnen und Schülern, die im Auftrag des Staates in einer Sonderschule mit kantonalem Auftrag, in einer privaten Schule oder in einer privaten oder staatlichen Einrichtung geschult werden, entscheidet die Volksschulleitung oder die zuständige Stelle der Gemeinden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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