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Erklärung vom 8. Dezember 1893 zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend Bauten an der schweizerisch-deutschen Grenze bei Kreuzlingen

Confederation · 0.132.136.511 · treaty

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1 provision

Erklärung

0.132.136.511 BS 11 57 Originaltext Erklärungvom 8. Dezember 1893 zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend Bauten an der schweizerisch-deutschen Grenze bei Kreuzlingen (Stand am 8. Dezember 1893) Nachdem sich ergeben hat, dass an der schweizerisch-badischen Grenze zwischen dem Kanton Thurgau und der Gemarkung der Stadt Konstanz mehrfach Bauten in unmittelbarer Nähe der Grenze aufgeführt worden sind und bei den besonderen Verhältnissen dieser Grenzstrecke zu besorgen ist, dass durch Ausführung weiterer Bauten in solcher Nähe der Grenze eine Verdunkelung des Grenzzuges herbeigeführt und beiderseitig die Aufrechterhaltung eines geordneten Zustandes erschwert werde, so sind die schweizerische und die grossherzoglich-badische Regierung über nachstehende Bestimmungen übereingekommen. Die Neubauten, welche fortan an der schweizerisch-badischen Grenze zwischen dem Kanton Thurgau und der Gemarkung der Stadt Konstanz errichtet werden, sollen in der Weise ausgeführt werden, dass kein Teil des Baues weniger als zwei Meter von dieser Grenze entfernt ist. Beide Teile verpflichten sich, für die genaue Einhaltung dieser Verabredung auf ihrem Gebiete Vorkehr zu treffen und deren Durchführung zu überwachen. Zur Beurkundung dessen ist vom schweizerischen Bundesrate vorstehende Erklärung ausgestellt worden, welche gegen eine gleichlautende Erklärung der grossherzoglich-badischen Regierung ausgetauscht werden soll. Die erwähnte gleichlautende Erklärung der grossherzoglich-badischen Regierung ist am 26. Januar 1894 ausgestellt und dem Bundesrate zugesandt worden.

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