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Bundesgesetz über die gebrannten Wasser

Confederation · 680 · statute

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Contents: 93 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 23bis
  25. Art. 24
  26. Art. 25
  27. Art. 26
  28. Art. 27
  29. Art. 28
  30. Art. 29
  31. Art. 30
  32. Art. 31
  33. Art. 32
  34. Art. 33
  35. Art. 34
  36. Art. 35
  37. Art. 36
  38. Art. 37
  39. Art. 38
  40. Art. 39
  41. Art. 39a
  42. Art. 40
  43. Art. 40a
  44. Art. 41
  45. Art. 41a
  46. Art. 42
  47. Art. 42a
  48. Art. 42b
  49. Art. 43
  50. Art. 43a
  51. Art. 44
  52. Art. 45
  53. Art. 46
  54. Art. 47
  55. Art. 48
  56. Art. 49
  57. Art. 50
  58. Art. 51
  59. Art. 52
  60. Art. 53
  61. Art. 54
  62. Art. 55
  63. Art. 56
  64. Art. 57
  65. Art. 58
  66. Art. 58a
  67. Art. 59
  68. Art. 59a
  69. Art. 59b
  70. Art. 60
  71. Art. 61
  72. Art. 62
  73. Art. 63
  74. Art. 64
  75. Art. 65
  76. Art. 66
  77. Art. 67
  78. Art. 68
  79. Art. 69
  80. Art. 70
  81. Art. 71
  82. Art. 72
  83. Art. 73
  84. Art. 74
  85. Art. 75
  86. Art. 76
  87. Art. 76a
  88. Art. 76b
  89. Art. 76c
  90. Art. 76d
  91. Art. 76e
  92. Art. 76f
  93. Art. 77

93 provisions

Art. 39a

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980 (AS 1982 6940; BBl 1979 I 53). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 777 5159; BBl 2016 3649).

Art. 40

1 … 2 … 3 … 3bis … 4 und 5 … Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 694; BBl 1979 I 53). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 777 5159; BBl 2016 3649). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 777 5159; BBl 2016 3649). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 777 5159; BBl 2016 3649). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 777 5159; BBl 2016 3649).

Art. 40a

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980 (AS 1982 694; BBl 1979 I 53). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 777 5159; BBl 2016 3649).

Art. 41

1 Verboten ist der Kleinhandel mit gebrannten Wasser a. im Umherziehen; b. auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen, soweit nicht das kantonale Patent den Umschwung von Betrieben des Gastgewerbes davon ausnimmt; c. durch Hausieren; d. durch Sammelbestellungen; e. durch unaufgefordertes Aufsuchen von Konsumenten zur Bestellungsaufnahme; f. durch allgemein zugängliche Automaten; g. zu Preisen, die keine Kostendeckung gewährleisten, ausgenommen behördlich angeordnete Verwertungen; h. unter Gewährung von Zugaben und anderen Vergünstigungen, die den Konsumenten anlocken sollen; i. durch Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren; k. durch unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken an einen unbestimmten Personenkreis, namentlich durch Verteilen von Warenmustern oder Durchführung von Degustationen. 2 Die zuständige Behörde kann jedoch Ausnahmen bewilligen für a. den Ausschank auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen bei öffentlichen Veranstaltungen; b. den Verkauf zu nicht kostendeckenden Preisen bei der Aufgabe der Geschäftstätigkeit oder aus anderen wichtigen Gründen; c. die unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken an einen unbestimmten Personenkreis auf Messen und Ausstellungen, an denen der Lebensmittelhandel beteiligt ist. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 694; BBl 1979 I 53).

Art. 41a

1 Für den Kleinhandel innerhalb des Kantons bedarf es einer Bewilligung der kantonalen Behörde. 2 Wer mehrere Abgabestellen führt, braucht für jede eine Kleinhandelsbewilligung. 3 Zum Kleinhandel mit gebrannten Wassern können zugelassen werden Produzenten gebrannter Wasser, Betriebe des Gastgewerbes, einschliesslich der Verpflegungsdienste in Flugzeugen, Zügen und auf Schiffen, Betriebe des Wein- und Spirituosenhandels, Zollfreiläden, Apotheken und Drogerien sowie Geschäfte mit einem breiten Sortiment an Lebensmitteln, das auch alkoholfreie Getränke umfasst. 4 … 5 Die Befugnis der Kantone, den Kleinhandel weiteren durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen zu unterwerfen, bleibt vorbehalten. 6 Die Kantone erheben für die Kleinhandelsbewilligung eine Abgabe, deren Höhe sich nach Art und Bedeutung des Geschäftsbetriebes bemisst. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 694; BBl 1979 I 53). Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

Art. 42

Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).

Art. 42a

Wer Handel mit gebrannten Wassern betreibt, muss den zuständigen Kontrollorganen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jegliche erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980 (AS 1982 694; BBl 1979 I 53). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

Art. 42b

1 Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen. 2 Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten. 3 Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser a. in Radio und Fernsehen; b. in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen; c. in und an öffentlichen Verkehrsmitteln; d. auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen; e. an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind; f. in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist; g. auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen. 4 Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983, mit Ausnahme von Abs. 3 Bst. b, c, d und g, die am 1. Jan. 1985 in Kraft treten (AS 1982 694; BBl 1979 I 53). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

Art. 43

Das BAZG fördert die Koordination unter den Kantonen in der Regelung des Kleinhandels. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 694; BBl 1979 I 53).

Art. 43a

1 Zur Verminderung des Verbrauchs gebrannter Wasser zu Trinkzwecken unterstützt der Bund durch Beiträge gesamtschweizerische und interkantonale Organisationen und Institutionen, die sich der Bekämpfung des Alkoholismus durch vorsorgliche Massnahmen widmen. Solche Beiträge können insbesondere für Aufklärung und Forschung gewährt werden. 2 Die Beiträge sind vom BAZG auszurichten, in dessen Voranschlag ein angemessener Gesamtbetrag aufgenommen wird. Das BAZG kann die Verteilung der Beiträge ganz oder teilweise einer geeigneten Stelle übertragen. 3 Die Ausrichtung von Beiträgen an die Bekämpfung des Alkoholismus durch die Kantone aus dem Alkoholzehntel bleibt vorbehalten. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 83; BBl 1967 I 354).

Art. 44

1 Als Reinertrag gelten die Steuereinnahmen nach Abzug einer Vollzugspauschale. Der Bundesrat legt fest, welche gesetzlich vorgeschriebenen und betrieblich notwendigen Aufwendungen von der Vollzugspauschale gedeckt werden. 2 Der Reinertrag wird zu 10 Prozent den Kantonen zugewiesen; 90 Prozent verbleiben beim Bund. 3 Die Verteilung auf die Kantone richtet sich nach ihrer Wohnbevölkerung. Massgebend sind die Zahlen der letzten Erhebung des Bundesamtes für Statistik über die mittlere Wohnbevölkerung. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 777 5159; BBl 2016 3649).

Art. 45

1 Der Anteil des Bundes am Reinertrag wird für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet. 2 Der Anteil der Kantone ist zur Bekämpfung des Alkoholismus, des Suchtmittel-, Betäubungsmittel- und Medikamentenmissbrauchs in ihren Ursachen und Wirkungen zu verwenden. Die Kantone erstatten dem Bundesrat jährlich Bericht über die Verwendung ihres Anteils. 3 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung alle drei Jahre einen Bericht über die Verwendung des Anteils der Kantone. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1965; BBl 1981 III 737).

Art. 46

1 Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht an allen nach diesem Gesetz steuerpflichtigen Erzeugnissen, die im Inland hergestellt oder gelagert werden, wenn die Zahlung der Steuer als gefährdet erscheint, namentlich wenn die steuerpflichtige Person: a. Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte im Inland aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; oder b. mit der Zahlung in Verzug ist. 2 Das Steuerpfandrecht gilt auch für Erzeugnisse, die nach diesem Gesetz steuerpflichtig sind und für welche die Steuerforderung noch nicht entstanden ist; es geht allen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 777 5159; BBl 2016 3649).

Art. 47

1 Das BAZG macht das Steuerpfandrecht geltend, indem es die Ware beschlagnahmt. 2 Es beschlagnahmt die Ware, indem es: a. von ihr Besitz ergreift; oder b. dem Besitzer verbietet, darüber zu verfügen. 3 Es kann die beschlagnahmte Ware der berechtigten Person gegen Sicherstellung freigeben. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 777 5159; BBl 2016 3649).

Art. 48

1 Ein Steuerpfand kann verwertet werden, wenn: a. die dadurch gesicherte Steuerforderung vollstreckbar geworden ist; und b. die Zahlungsfrist, die der steuerpflichtigen Person gesetzt wurde, unbenützt abgelaufen ist. 2 Das Pfand wird durch öffentliche Versteigerung oder Freihandverkauf verwertet. 3 Das BAZG darf das Pfand nur mit dem Einverständnis des Pfandeigentümers freihändig verkaufen, es sei denn: a. das Pfand konnte nicht öffentlich versteigert werden; oder b. der Pfandwert beträgt höchstens 1000 Franken und der Pfandeigentümer ist nicht bekannt. 4 Der Bundesrat kann Grundsätze für das Verwertungsverfahren festlegen. 5 Er regelt: a. unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen das BAZG das Pfand freihändig verkaufen kann; b. die Fälle, in denen das BAZG auf eine Zollpfandverwertung verzichten kann. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 777 5159; BBl 2016 3649).

Art. 49

1 Erstinstanzliche Verfügungen der Oberzolldirektion können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. 2 Die Einsprache ist schriftlich bei der Oberzolldirektion einzureichen; sie hat einen bestimmten Antrag und eine Begründung zu enthalten sowie die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben. Die Beweismittel sollen in der Einsprache bezeichnet und ihr, soweit möglich, beigelegt werden. 3 Ist eine gültige Einsprache erhoben worden, so hat die Oberzolldirektion ihre Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen. 4 Wird die Einsprache zurückgezogen, so ist das Einspracheverfahren trotzdem weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid dem Gesetz nicht entspricht. 5 Der Einspracheentscheid ist zu begründen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Art. 50

Verfügungen gestützt auf Artikel 42b können ohne Einsprache innert 30 Tagen vor Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Art. 51

1 Bei Verfügungen der Zollstellen im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens richtet sich der Rechtsweg nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005. 2 Gegen andere Verfügungen der Zollstellen oder der Zollkreisdirektionen gestützt auf dieses Gesetz kann innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion Beschwerde erhoben werden. SR 631.0

Art. 52

1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Fiskalausfalles wird bestraft, sofern nicht die Strafbestimmungen von Artikel 14 des Bundesgeset-zes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) zutreffen, wer a. unbefugterweise gebrannte Wasser herstellt oder reinigt; b. gebrannte Wasser oder daraus hergestellte Erzeugnisse vor-schriftswidrig verwendet; c. sich auf unrechtmässige Weise eine Konzession, eine Ermäch-tigung zum Brennen oder eine andere Bewilligung verschafft; oder d. in anderer Weise die Hoheitsrechte des Bundes nach diesem Gesetz verletzt. 2 Wird die Widerhandlung gewerbs- oder gewohnheitsmässig began-gen, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zudem kann auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden. 3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Drei-fachen des Fiskalausfalles. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 777, 2018 3501; BBl 2016 3649). SR 313.0

Art. 53

1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. den Konzessionsbedingungen oder den mit der Hausbrennerei verbundenen Verpflichtungen zuwiderhandelt; b. unbefugterweise einen Brennapparat erwirbt, aufstellt, unterhält oder abändert; oder c. in anderer Weise die Hoheitsrechte des Bundes dieses Gesetzes gefährdet. 2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 777 5159; BBl 2016 3649).

Art. 54

1 Wer vorsätzlich eine in der Alkoholgesetzgebung vorgesehene Fiskalabgabe hinterzieht oder sich oder einem andern einen sonstigen unrechtmässigen Abgabevorteil, wie Erlass oder Rückerstattung von Fiskalabgaben, verschafft, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Fiskalabgabe oder des erlangten Vorteils bestraft. 2 Wird die Widerhandlung gewerbs- oder gewohnheitsmässig begangen, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zudem kann auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden. 3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Fiskalabgabe oder des erlangten Vorteils. 4 Wer die Erhebung einer Fiskalabgabe vorsätzlich gefährdet oder sich oder einem andern einen sonstigen unrechtmässigen Abgabevorteil zu verschaffen versucht, insbesondere durch unrichtige Buchungen, durch Unterlassung vorgeschriebener Buchungen oder Meldungen oder durch falsche Auskünfte, wird mit Busse bis zum Dreifachen der gefährdeten Fiskalabgabe bestraft. 5 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Einfachen der gefährdeten Fiskalabgabe. 6 Die Absätze 1–5 finden nur Anwendung, sofern nicht die Strafbestimmung von Artikel 14 VStrR zutrifft. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 777 5159; BBl 2016 3649). SR 313.0

Art. 55

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, mit Wirkung seit 1. April 1991 (AS 1991 857; BBl 1987 I 369).

Art. 56

Wer gebrannte Wasser erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzen hilft oder in Verkehr bringt, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft, wenn die Person weiss oder annehmen muss, dass: a. die gebrannten Wasser unbefugterweise hergestellt oder gereinigt worden sind; oder b. die auf ihnen geschuldete Fiskalabgabe hinterzogen worden ist. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 777 5159; BBl 2016 3649).

Art. 57

1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Kontrollvorschriften missachtet. 2 Handelt der Täter nach Absatz 1 fahrlässig, so ist die Strafe Busse. Geringfügige Widerhandlungen können mit einer Verwarnung geahndet werden, die mit Kostenauflage verbunden werden kann. 3 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. den Vorschriften über die Beschränkung der Werbung zuwiderhandelt; b. im Kleinhandel die Handelsverbote des Artikels 41 missachtet. 4 Handelt der Täter nach Absatz 3 fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken. 5 Der Erlass von Strafbestimmungen wegen Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Artikels 41a Absätze 1 und 2 sowie die Verfolgung und die Beurteilung dieser Widerhandlungen und der im kantonalen Kleinhandel begangenen Verletzungen der Handelsverbote nach Artikel 41 sind Sache der Kantone. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 777 5159; BBl 2016 3649).

Art. 58

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift der Alkoholgesetzgebung, einer auf Grund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft. Geringfügige Widerhandlungen können mit einer Verwarnung geahndet werden, womit Kostenauflage verbunden werden kann. 2 Vorbehalten bleibt die Überweisung an den Strafrichter auf Grund von Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuches. SR 311.0

Art. 58a

Wer vom BAZG als Steuerpfand beschlagnahmte Spirituosen oder Ethanol, die in seinem Besitz belassen worden sind, vernichtet oder ohne Zustimmung der Behörde darüber verfügt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 30 000 Franken. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 777 5159; BBl 2016 3649).

Art. 59

1 Das VStR findet Anwendung, soweit die Artikel 59a–63 nicht abweichende Bestimmungen aufstellen. 2 Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde ist, unter Vorbehalt von Artikel 57 Absatz 5, das BAZG. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 777 5159; BBl 2016 3649). SR 313.0

Art. 59a

Fällt eine Busse von höchstens 50 000 Franken in Betracht und können die nach Artikel 6 VStrR strafbaren Personen nicht oder nur mit unverhältnismässigen Untersuchungsmassnahmen ermittelt werden, so kann das BAZG von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 777 5159; BBl 2016 3649). SR 313.0

Art. 59b

Erfüllt eine Handlung gleichzeitig einen oder mehrere Straftatbestände nach diesem oder einem anderen Gesetz und werden diese Widerhandlungen alle vom BAZG verfolgt und beurteilt, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 777 5159; BBl 2016 3649).

Art. 60

Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR gilt auch für die Widerhandlungen der Artikel 52, 53 und 56. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 777 5159; BBl 2016 3649). SR 313.0

Art. 61

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

Art. 62

1 Auf die Entrichtung der Ersatzleistung für den fiskalischen Ausfall, den das BAZG infolge einer Widerhandlung erlitten hat, gelten die Vorschriften des VStrR betreffend die Leistungs- und Rückleistungspflicht (Art. 12, 13 und 63) sinngemäss. 2 Der fiskalische Ausfall wird vom BAZG durch Verfügung im Verwaltungsverfahren geltend gemacht. Lässt er sich nicht genau ermitteln, so wird er mittels Schätzung festgelegt. 3 Hat jemand sich oder einem anderen zu Unrecht einen in der Alkoholgesetzgebung vorgesehenen Beitrag (Beihilfe) oder eine anderweitige Vergünstigung verschafft oder zu verschaffen versucht, so kann er oder der von ihm vertretene Geschäftsbetrieb während höchstens dreier Jahre vom Bezug von Beiträgen ausgeschlossen werden. SR 313.0 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. April 1991 (AS 1991 857; BBl 1987 I 369).

Art. 63

Wer dem BAZG durch eine Widerhandlung in anderer Weise einen Vermögensschaden zufügt, als dass er eine geschuldete Abgabe nicht entrichtet, einen Fiskalausfall bewirkt oder einen unrechtmässigen Beitrag (Beihilfe) erlangt, ist ihm, ohne Rücksicht auf die Strafverfolgung, zu angemessenem Schadenersatz verpflichtet. Der Betrag des Schadenersatzes wird durch das BAZG festgesetzt. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 777 5159; BBl 2016 3649).

Art. 64

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 VStrR, mit Wirkung seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993).

Art. 65

1 Die in diesem Gesetze vorgesehenen Abgaben werden mit ihrer Festsetzung vollstreckbar. Die Zahlungspflicht geht auf die Erben des Pflichtigen über, auch wenn die Abgabe noch nicht festgesetzt ist. Die Erben haften solidarisch für die Abgaben, jedoch nicht über den Betrag des Nachlasses hinaus. Ihnen stehen die nämlichen Beschwerden zu wie dem Erblasser. 2 … Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 VStrR, mit Wirkung seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993).

Art. 66

1 Für die in diesem Gesetz vorgesehenen Geldforderungen findet auch gegenüber einem der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner die Betreibung auf Pfändung statt, sofern der Konkurs nicht bereits eröffnet ist. 2 Die rechtskräftig gewordenen Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden, die eine Forderung feststellen, stehen einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne des Artikels 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) gleich. 3 … SR 281.1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 VStrR, mit Wirkung seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993).

Art. 67

1 Das BAZG kann Steuern und sonstige Geldforderungen, unabhängig davon, ob sie rechtskräftig festgesetzt oder fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: a. die Forderungen nicht durch ein ausreichendes und verwertbares Steuerpfand gesichert sind; und b. die Zahlung als gefährdet erscheint, namentlich wenn die zahlungspflichtige Person:1. Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte im Inland aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen, oder 2. mit der Zahlung in Verzug ist. 2 Die Sicherstellung kann durch Hinterlegung von Bargeld, mit Wertpapieren, mit einer Bankgarantie oder mit einer Solidarbürgschaft geleistet werden. 3 Die Sicherstellungsverfügung steht einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 SchKG gleich. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG. 4 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen. 5 Die Beschwerde gegen eine Sicherstellungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 777 5159; BBl 2016 3649). SR 281.1

Art. 68

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 VStrR, mit Wirkung seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993).

Art. 69

1 Wer irrtümlicherweise oder infolge Betreibung eine nicht geschuldete Abgabe entrichtet hat, kann diese Abgabe innert Jahresfrist seit der Zahlung vom BAZG ganz oder teilweise zurückfordern, sofern die Schuldpflicht nicht durch rechtskräftigen Entscheid festgestellt ist. 2 Ist infolge Irrtums eine geschuldete Abgabe gar nicht oder zu niedrig festgesetzt worden, so kann das BAZG den entgangenen Betrag innert Jahresfrist seit Eintritt der Abgabepflicht oder seit der Festsetzung nachfordern. Ebenso kann es den Betrag, der zu viel zurückvergütet worden ist, innert Jahresfrist seit der Vergütung zurückfordern. 3 Eine Abgabe oder Busse kann durch das BAZG ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden, wenn besondere Verhältnisse die Eintreibung für den Zahlungspflichtigen als grosse Härte erscheinen liessen. 4 Eine Stundung kann namentlich für die Steuer auf Spezialitätenbrand unter Berücksichtigung der Absatzverhältnisse für diese gebrannten Wasser gewährt werden. 5 Eine Abgabe wird dem Abgabepflichtigen, welcher der Aufzeichnungspflicht nach diesem Gesetz untersteht, erlassen oder rückvergütet, wenn er nachweist, dass die mit der Abgabe belastete Ware untergegangen ist. 6 Eine Abgabe wird dem Abgabepflichtigen erlassen oder rückvergütet, wenn die Ware innert fünf Jahren seit Eintritt der Abgabepflicht unter Kontrolle des BAZG vernichtet wird. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

Art. 70

1 Der Bundesrat sorgt für die Durchführung dieses Gesetzes. Er erlässt alle erforderlichen Bestimmungen und Weisungen, soweit deren Erlass nicht andern Behörden übertragen ist. 2 Das Eidgenössische Finanzdepartement stellt dem Bundesrat Antrag und vollzieht dessen Beschlüsse. Es überwacht die Amtsführung des BAZG und erlässt die ihm durch dieses Gesetz übertragenen Verfügungen und Entscheidungen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

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