Propose a change

G vom 22. März 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 3 Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes sind: a) "Technische Einrichtungen und Geräte": insbesondere verwendungsbereite Maschinen, Apparate, Anlagen, Hebezeuge und Fördergeräte, Druckgefässe, Transportmittel, Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Schutzausrüstungen, mechanisch-bauliche Einrichtungen, Beleuchtungs-, Heizungs-, Kühl- und Lüftungsanlagen, Installationen aller Art, Haushalts-, Sport- und Bastelgeräte sowie Spielzeuge. Technische Einrichtungen und Geräte gelten als verwendungsbereit auch dann, wenn ihre Einzelteile dem Empfänger zum Ein- oder Zusammenbau übergeben werden; b) "Harmonisierte Normen": technische Normen, die aufgrund eines Auftrages der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder der EFTA-Staaten von einer europäischen Normenorganisation im Hinblick auf die Konkretisierung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäss Art. 5 Abs. 1 erarbeitet und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind; c) "Inverkehrbringen": das Anpreisen, Anbieten oder das erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Übertragen oder Überlassen von technischen Einrichtungen oder Geräten. Das entgeltliche oder unentgeltliche Übertragen oder Überlassen von technischen Einrichtungen und Geräten zu Testzwecken, zur Weiterverarbeitung oder zur Ausfuhr aus Liechtenstein ist kein Inverkehrbringen.

Your change, as a redline

Art. 3 Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes sind: a) "Technische Einrichtungen und Geräte": insbesondere verwendungsbereite Maschinen, Apparate, Anlagen, Hebezeuge und Fördergeräte, Druckgefässe, Transportmittel, Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Schutzausrüstungen, mechanisch-bauliche Einrichtungen, Beleuchtungs-, Heizungs-, Kühl- und Lüftungsanlagen, Installationen aller Art, Haushalts-, Sport- und Bastelgeräte sowie Spielzeuge. Technische Einrichtungen und Geräte gelten als verwendungsbereit auch dann, wenn ihre Einzelteile dem Empfänger zum Ein- oder Zusammenbau übergeben werden; b) "Harmonisierte Normen": technische Normen, die aufgrund eines Auftrages der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder der EFTA-Staaten von einer europäischen Normenorganisation im Hinblick auf die Konkretisierung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäss Art. 5 Abs. 1 erarbeitet und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind; c) "Inverkehrbringen": das Anpreisen, Anbieten oder das erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Übertragen oder Überlassen von technischen Einrichtungen oder Geräten. Das entgeltliche oder unentgeltliche Übertragen oder Überlassen von technischen Einrichtungen und Geräten zu Testzwecken, zur Weiterverarbeitung oder zur Ausfuhr aus Liechtenstein ist kein Inverkehrbringen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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