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Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme

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Contents: 41 provisions
  1. Eingangsformel
  2. § 1 Gegenstand der Verordnung
  3. § 1a Veröffentlichungspflichten
  4. § 2 Vertragsabschluß
  5. § 3 Anpassung der Leistung
  6. § 4 Art der Versorgung
  7. § 5 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen
  8. § 6 Haftung bei Versorgungsstörungen
  9. § 7
  10. § 8 Grundstücksbenutzung
  11. § 9 Baukostenzuschüsse
  12. § 10 Hausanschluß
  13. § 11 Übergabestation
  14. § 12 Kundenanlage
  15. § 13 Inbetriebsetzung der Kundenanlage
  16. § 14 Überprüfung der Kundenanlage
  17. § 15 Betrieb, Erweiterung und Änderung von Kundenanlage und Verbrauchseinrichtungen, Mitteilungspflichten
  18. § 16 Zutrittsrecht
  19. § 17 Technische Anschlußbedingungen
  20. § 18 Messung
  21. § 19 Nachprüfung von Meßeinrichtungen
  22. § 20 Ablesung
  23. § 21 Berechnungsfehler
  24. § 22 Verwendung der Wärme
  25. § 23 Vertragsstrafe
  26. § 24 Abrechnung, Preisänderungsklauseln
  27. § 25 Abschlagszahlungen
  28. § 26 Vordrucke für Rechnungen und Abschläge
  29. § 27 Zahlung, Verzug
  30. § 28 Vorauszahlungen
  31. § 29 Sicherheitsleistung
  32. § 30 Zahlungsverweigerung
  33. § 31 Aufrechnung
  34. § 32 Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kündigung
  35. § 33 Einstellung der Versorgung, fristlose Kündigung
  36. § 34 Gerichtsstand
  37. § 35 Öffentlich-rechtliche Versorgung mit Fernwärme
  38. § 36 Berlin-Klausel
  39. § 37 Inkrafttreten
  40. Schlußformel
  41. Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1008) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -

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41 provisions

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1008) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -

Abschnitt III Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: ... Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Januar 1989 (BGBl. I S. 109), mit folgenden Maßgaben: a) Für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Versorgungsverträge sind die Fernwärmeversorgungsunternehmen von der Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis zum 30. Juni 1992 befreit. b) Abweichend von § 10 Abs. 4 bleibt das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluß, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Fernwärmeversorgungsunternehmen überträgt. c) Die §§ 18 bis 21 finden keine Anwendung, so weit bei Kunden am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts keine Meßeinrichtungen für die verbrauchte Wärmemenge vorhanden sind. Meßeinrichtungen sind nachträglich einzubauen, es sei denn, daß dies auch unter Berücksichtigung des Ziels der rationellen und sparsamen Wärmeverwendung wirtschaftlich nicht vertretbar ist. d) Für die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden Verträge finden die §§ 45 und 47 der Energieverordnung der Deutschen Demokratischen Republik (EnVO) vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juli 1990 zur Änderung der Energieverordnung (GBl. I Nr. 46 S. 812), sowie der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen bis zum 30. Juni 1992 weiter Anwendung, soweit nicht durch Vertrag abweichende Regelungen vereinbart werden, bei denen die Vorschriften dieser Verordnung einzuhalten sind.

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