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Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge

Confederation · 0.741.16 · treaty

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17

17 provisions

Art. 1

In diesem Übereinkommen a) bedeutet der Ausdruck «Entzug des Führerausweises» (im folgenden als «Entzug» bezeichnet) jede endgültige Massnahme, die darauf abzielt, das Recht zum Führen von Fahrzeugen gegenüber einem Fahrer einzuschränken, der eine Zuwiderhandlung im Strassenverkehr begangen hat. Diese Massnahme kann eine Hauptstrafe, eine Nebenstrafe oder eine sichernde Massnahme darstellen und von einer Justizbehörde oder von einer Verwaltungsbehörde getroffen worden sein; b) bedeutet der Ausdruck «Zuwiderhandlung im Strassenverkehr» jede Zuwiderhandlung, die in der diesem Übereinkommen als Anlage beigefügten «Gemeinsamen Liste der Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr» aufgeführt ist.

Art. 2

Die Vertragspartei, welche den Entzug angeordnet hat, teilt dies unverzüglich der Vertragspartei, welche den Führerausweis erteilt hat, sowie der Vertragspartei mit, in deren Hoheitsgebiet der Täter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Art. 3

Die Vertragspartei, der eine solche Entscheidung mitgeteilt worden ist, kann nach Massgabe ihres Rechts den Entzug anordnen, den sie für zweckmässig erachtet hätte, wenn die der Massnahme der anderen Vertragspartei zugrundeliegenden Handlungen und Umstände in ihrem eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.

Art. 4

Die Vertragspartei, an welche die Mitteilung gerichtet worden ist, erteilt über das daraufhin Veranlasste Auskunft, wenn dies verlangt wird.

Art. 5

Dieses Übereinkommen schränkt das Recht der Vertragsparteien nicht ein, die in ihren Rechtsvorschriften vorgesehenen Massnahmen anzuwenden.

Art. 6

1. Die Vertragsparteien bezeichnen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Behörden, die befugt sind, die in Artikel 2 vorgesehenen Mitteilungen sowie jede andere Nachricht, die sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergeben kann, zu übermitteln und entgegenzunehmen. 2. Diesen Mitteilungen sind eine beglaubigte Abschrift der Entzugsverfügung sowie eine Sachverhaltsdarstellung beizufügen. 3. Sind die übermittelten Auskünfte nach Ansicht der Vertragspartei, an welche die Mitteilung gerichtet worden ist, nicht ausreichend, um ihr die Anwendung dieses Übereinkommens zu ermöglichen, so ersucht sie um die notwendigen zusätzlichen Auskünfte und erforderlichenfalls um Übermittlung einer beglaubigten Abschrift der Verfahrensunterlagen.

Art. 7

Die Vertragsparteien wenden ihre Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen auf die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Massnahmen an.

Art. 8

1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 darf eine Übersetzung der Mitteilungen und der beigefügten Schriftstücke nicht verlangt werden. 2. Jeder Staat kann sich bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, zu verlangen, dass ihm die Mitteilungen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in seine eigene Sprache, in eine der Amtssprachen des Europarats oder in die von ihm bezeichnete Sprache des Europarats übermittelt werden. Die anderen Vertragsparteien können sich auf die Gegenseitigkeit berufen.

Art. 9

Urkunden, die auf Grund dieses Übereinkommens übermittelt werden, bedürfen keiner Art von Beglaubigung.

Art. 10

Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf die Erstattung der durch die Anwendung dieses Übereinkommens entstandenen Kosten.

Art. 11

1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. 2. Das Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde in Kraft. 3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Art. 12

1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten. 2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats, die Urkunde wird drei Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Art. 13

1. Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet. 2. Jeder Vertragsstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt. 3. Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generalsekretär des Europarats eingeht.

Art. 14

1. Wurden oder werden die Beziehungen zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien auf der Grundlage einheitlicher Rechtsvorschriften oder eines besonderen Systems der Gegenseitigkeit geordnet, die weiterreichende Verpflichtungen vorsehen, so sind die Vertragsparteien berechtigt, ihre wechselseitigen Beziehungen auf diesem Gebiet ausschliesslich nach diesen Systemen zu regeln. 2. Vertragsparteien, die nach Absatz 1 in ihren wechselseitigen Beziehungen die Anwendung dieses Übereinkommens ausschliessen, notifizieren dies dem Generalsekretär des Europarats.

Art. 15

1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen. 2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Art. 16

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist, a) jede Unterzeichnung, b) jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde, c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 11, d) jede nach Artikel 6 Absatz 1 eingegangene Erklärung, e) jede nach Artikel 8 Absatz 2 eingegangene Erklärung, f) jede nach Artikel 13 eingegangene Erklärung und Notifikation; g) jede nach Artikel 14 Absatz 2 eingegangene Notifikation; h) jede nach Artikel 15 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Art. 17

Dieses Übereinkommen sowie die darin zugelassenen Erklärungen und Notifikationen sind nur auf Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr anwendbar, die begangen werden, nachdem das Übereinkommen zwischen den beteiligten Vertragsparteien in Kraft getreten ist.

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