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6 provisions
Art. 1 und selbständige Wählergruppen1
Grundsatz Zur Förderung der Aktionsfähigkeit von Parteien und selbständigen Wählergruppen beantragt der Gemeinderat die Aufnahme
eines angemessenen Betrages in das jeweilige Budget der
Gemeinde.
Propose a changeArt. 2
Anspruch Anspruchsberechtigt auf einen Anteil am Betrag gemäss Art. 1
sind Parteien und selbständige Wählergruppen, die mindestens
eine Vertreterin oder einen Vertreter in das Parlament abordnen.
Propose a changeArt. 3
Zuteilung Die Verteilung des gesamten durch die Gemeinde im Budget
bewilligten Betrages unter den Anspruchsberechtigten erfolgt
nach dem Vertretungsverhältnis im Parlament (ein Vierzigstel pro
Sitz).
Propose a changeArt. 4
Auszahlung Die Anteile werden auf Grund des rechtskräftigen Budgets jeweils
in der ersten Hälfte des Rechnungsjahres ausbezahlt.
Propose a changeArt. 5
Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch die zuständige
kantonale Direktion am 1. Januar 1973 in Kraft.
1 Die Bezeichnungen sind im ganzen Erlass an die geltende Gemeindeorganisation angepasst
(Verwaltungsorganisationsverordnung vom 26. April 2006).
2 Fassung vom 2. November 2016
3 Fassung vom 21. Juni 1999
4 Fassung vom 2. November 2016
5 Fassung vom 2. November 2016
142.1 Gemeindebeitrag an politische Parteien, Reglement
Propose a changeArt. 13
Inkrafttreten Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Köniz, 15. Dezember 1972
Im Namen des Grossen Gemeinderates
Der Präsident Der Sekretär
Plattner E. Hiltbrunner
Propose a change