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4 provisions
§ 1 Zuständigkeit
1 Kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe sowie
Veranlagungsbehörde im Sinne des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)2 ist die Abteilung Wehrpflichtersatzverwaltung des Amtes für Militär und Zivilschutz.
2 Rekurskommission im Sinne von Art. 22 Abs. 3 WPEG2 sind die
Steuerrekurskommissionen*.
§ 2.4
Amtshilfe der
§ 3 Gemeinden
Die Amtshilfe der Gemeinden umfasst insbesondere:
a. Ausfüllen und Weiterleiten der Hilfsblätter von Ersatzpflichtigen
gemäss den Weisungen des kantonalen Steueramtes,
b. Erteilung von Auskünften über die für die Veranlagung und den
Bezug erforderlichen Daten von Ersatzpflichtigen,
c. Meldung von Erbfällen an die Abteilung Wehrpflichtersatzverwaltung, sobald einem landesabwesenden Wehrpflichtigen aufgrund
amtlicher Inventarisation in der Schweiz liegendes Vermögen anfällt.
Amtshilfe des
§ 4 Steueramtes
1 Das kantonale Steueramt meldet der Abteilung Wehrpflichtersatzverwaltung von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen
a. die für die Ersatzabgabe massgebenden Bestandteile des Einkommens aufgrund der Einschätzung zur direkten Bundessteuer oder,
wenn keine solche vorliegt, zur Staatssteuer,
b. das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer oder die
Staatssteuer,
c. die Eröffnung sowie das Ergebnis eines Nachsteuerverfahrens für
die direkte Bundessteuer oder die Staatssteuer.
* Heute: Steuerrekursgericht.
634.5 Kantonale Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (KWPEV)
2 Das kantonale Steueramt gewährt der Abteilung Wehrpflichtersatzverwaltung Einsicht in die Akten der direkten Bundessteuer und
der Staatssteuer von Ersatzpflichtigen. Es ermöglicht den Zugriff auf
die für die Veranlagung und den Bezug der Ersatzabgabe erforderlichen Daten.
§ 5 Inkraftsetzung
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über den Wehrpflichtersatz vom 26. Oktober 1988 aufgehoben.
1 OS 59, 142.
2 SR 661.
3 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 376; ABl 2010, 1242). In Kraft
seit 1. Juli 2010.
4 Aufgehoben durch RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 376; ABl 2010, 1242). In
Kraft seit 1. Juli 2010.