Art. 1
In Anhang XII des EWR-Abkommens erhält Nummer 66d (Richtlinie 94/56/EG des Rates) folgende Fassung: "32010 R 0996: Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: In Art. 18 Abs. 5 und Art. 19 Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Da Liechtenstein und die Schweiz eine gemeinsame nationale Datenbank für die Zwecke der Richtlinie 2003/42/EG nutzen, werden einschlägige Daten aus Liechtenstein und der Schweiz gemeinsam in dem Zentralspeicher erfasst.'"