Personalreglement
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Artikel 25
Zusätzliche Absenzen 1 Andere oder weitergehende bezahlte Absenzen können bewilligen: a) der Generalsekretär oder die Generalsekretärin1) bzw. der Amtsvorsteher oder die Amtsvorsteherin: 3 Arbeitstage pro Jahr b) der Direktionsvorsteher oder die Direktionsvorsteherin: 10 Arbeitstage pro Jahr 1) Redaktionelle Änderung gemäss Beschluss Ratsleitung / Redaktionskommission vom 28. August 2015; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016. c) der Regierungsrat: in allen anderen Fällen 2 Für unbezahlte Absenzen kann die Direktion bis 120 Arbeitstage bewilligen. Für die Bewilligung zusätzlicher unbezahlter Absenzen ist der Regierungsrat zuständig. * 3.4 Urlaub aus familiären Gründen * Artikel 26 *Mutterschaftsurlaub 1 Angestellte haben Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen zu 100 Prozent Lohn. 2 Bemessungsgrundlage für den Mutterschaftsurlaub ist der Grundlohn mit dem 13. Monatslohn, der Teuerungszulage und den Sozialzulagen. 3 Der Mutterschaftsurlaub kann durch anschliessenden unbezahlten Urlaub oder Ferienbezug verlängert werden. Wird ein unbezahlter Urlaub vor der Geburt oder innert zwei Wochen nach der Geburt beantragt, besteht ein Anspruch auf acht Wochen zusätzlichen unbezahlten Urlaub. 4 Nach dem Mutterschaftsurlaub kann der Beschäftigungsgrad auf Gesuch der angestellten Person unter Wahrung des Urlaubsanspruches reduziert werden, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. Artikel 26a * Vaterschaftsurlaub 1 Angestellte haben Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen zu 100 Prozent Lohn. 2 Bemessungsgrundlage für den Vaterschaftsurlaub ist der Grundlohn mit dem 13. Monatslohn, der Teuerungszulage und den Sozialzulagen. 3 Innerhalb von zwei Jahren nach Geburt des Kindes kann ein unbezahlter Vaterschaftsurlaub von 2 Monaten bezogen werden. 4 Nach dem Vaterschaftsurlaub kann der Beschäftigungsgrad auf Gesuch der angestellten Person unter Wahrung des Urlaubsanspruches reduziert werden, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. Artikel 26b * Gemeinsame Bestimmungen 1 Der Kanton gewährt den Urlaub aus familiären Gründen nur, sofern auch das Erwerbsersatzgesetz (SR 834.1) Leistungen gewährt. Sind dessen Leistungen höher, werden diese ausbezahlt. 2 Der Kanton bevorschusst die ihm nach dem Erwerbsersatzgesetz (SR 834.1) zufallenden Taggeldleistungen. 4 Rechte der Angestellten 4.1 Lohn
Artikel 25
Zusätzliche Absenzen 1 Andere oder weitergehende bezahlte Absenzen können bewilligen: a) der Generalsekretär oder die Generalsekretärin1) bzw. der Amtsvorsteher oder die Amtsvorsteherin: 3 Arbeitstage pro Jahr b) der Direktionsvorsteher oder die Direktionsvorsteherin: 10 Arbeitstage pro Jahr 1) Redaktionelle Änderung gemäss Beschluss Ratsleitung / Redaktionskommission vom 28. August 2015; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016. c) der Regierungsrat: in allen anderen Fällen 2 Für unbezahlte Absenzen kann die Direktion bis 120 Arbeitstage bewilligen. Für die Bewilligung zusätzlicher unbezahlter Absenzen ist der Regierungsrat zuständig. * 3.4 Urlaub aus familiären Gründen * Artikel 26 *Mutterschaftsurlaub 1 Angestellte haben Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen zu 100 Prozent Lohn. 2 Bemessungsgrundlage für den Mutterschaftsurlaub ist der Grundlohn mit dem 13. Monatslohn, der Teuerungszulage und den Sozialzulagen. 3 Der Mutterschaftsurlaub kann durch anschliessenden unbezahlten Urlaub oder Ferienbezug verlängert werden. Wird ein unbezahlter Urlaub vor der Geburt oder innert zwei Wochen nach der Geburt beantragt, besteht ein Anspruch auf acht Wochen zusätzlichen unbezahlten Urlaub. 4 Nach dem Mutterschaftsurlaub kann der Beschäftigungsgrad auf Gesuch der angestellten Person unter Wahrung des Urlaubsanspruches reduziert werden, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. Artikel 26a * Vaterschaftsurlaub 1 Angestellte haben Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen zu 100 Prozent Lohn. 2 Bemessungsgrundlage für den Vaterschaftsurlaub ist der Grundlohn mit dem 13. Monatslohn, der Teuerungszulage und den Sozialzulagen. 3 Innerhalb von zwei Jahren nach Geburt des Kindes kann ein unbezahlter Vaterschaftsurlaub von 2 Monaten bezogen werden. 4 Nach dem Vaterschaftsurlaub kann der Beschäftigungsgrad auf Gesuch der angestellten Person unter Wahrung des Urlaubsanspruches reduziert werden, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. Artikel 26b * Gemeinsame Bestimmungen 1 Der Kanton gewährt den Urlaub aus familiären Gründen nur, sofern auch das Erwerbsersatzgesetz (SR 834.1) Leistungen gewährt. Sind dessen Leistungen höher, werden diese ausbezahlt. 2 Der Kanton bevorschusst die ihm nach dem Erwerbsersatzgesetz (SR 834.1) zufallenden Taggeldleistungen. 4 Rechte der Angestellten 4.1 Lohn
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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